Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Merkblatt der WKÖ: Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß EEffG

Wie oft und bis wann darf übertragen werden? Wer darf „banken“, wann droht Maßnahmenverfall?

Lesedauer: 1 Minute

12.09.2024

In dem Merkblatt wird klargestellt, dass es sich bei den Ausführungen betreffend der Übertragbarkeit von Maßnahmen um die Rechtsaufassung der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) handelt.

Es gibt ja auch die Rechtsauffassung, dass eine Unternehmen ihre Maßnahmen nur bis 14.2. des Folgejahres an einen Energielieferanten übertragen können und danach die Maßnahmen nicht mehr handelbar sind und somit verfallen. Somit stehen einander zwei Rechtssauffassungen gegenüber.

Das BMWFW hat sich zur Frage nicht definitiv geäußert, hat jedoch dazu am 15.12. zu einer  Besprechung gemeinsam mit den Energielieferanten und der Monitoringstelle eingeladen. Wir werden über das Ergebnis dieses Gesprächs umgehend informieren.

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