Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Fluorierte Treibhausgase

Spezielle Regeln für Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, den Brandschutz und elektrische Schaltanlagen

Lesedauer: 2 Minuten

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) finden in vielen Bereichen Verwendung. Der wohl größte Bereich ist die Kälte- bzw. Kühltechnologie, also beispielsweise in Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen (stationär und mobil). Weitere Verwendungen finden sich aber auch in elektrischen Schaltanlagen zur Isolierung, in Brandschutzanlangen als Löschmittel und einiges mehr.

Einen Überblick über das geltende Recht rund um fluorierte Treibhausgase sowie Hilfestellungen zum praktischen Handeln bietet die Broschüre Vermarktung und Verwendung von fluorierten Gasen.


Hinweis:
In der auf den Seiten der WKO.at/Elektro-, Alarm-, Gebäude- und Kommunikationstechniker veröffentlichten Information bezüglich fluorierter Treibhausgase wurde bedauerlicherweise nicht darauf hingewiesen, dass sich der Passus

„Ab 1.1.2020 dürfen F-Gase mit einem Treibhausgaspotential über 2500 nicht mehr zur Wartung und Instandhaltung von Geräten verwendet werden“ 

  • nur auf Kälte- und Klimaanlagen bezieht. 
  • Brandschutzanlagen sind davon nicht betroffen!
  • Somit dürfen Löschanlagen, die das Löschmittel TRIGON 300 (HFKW-23) enthalten, 
  • weiterhin ohne zeitliche Einschränkung gewartet und
  • im Falle einer Auslösung wieder damit befüllt werden.

Ausbildung und Zertifizierung

Die bereits bisher bestehenden Ausbildungs- und Zertifizierungspflichten für Personen bzw. Unternehmen, die Arbeiten an Einrichtungen mit F-Gasen durchführen, bleiben aufrecht. Das gilt für die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von

  • ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen,
  • Kälteanlagen in Kühl-LKW und Kühlanhängern sowie
  • elektrischen Schaltanlagen,

für die Dichtheitskontrolle und für die Rückgewinnung von F-Gasen.

In diesem Zusammenhang bereits bestehenden Regelungen bleiben weiter gültig. Die nationalen Bestimmungen sind aufgrund der breiteren Anwendung der Ausbildungs- und Zertifizierungspflicht noch zu ergänzen.

F-Gase für die Installation, Wartung oder Instandhaltung von Einrichtungen dürfen nur an solche Unternehmen abgegeben bzw. nur von solchen Unternehmen erworben werden, die für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind.

Zertifizierungsstelle

Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker

Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien
T +43 (0)1 505 69 50-123
F +43 (0)1 253 303 393 20

Weitere Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Lieferanten von F-Gasen müssen Aufzeichnungen über die Käufer führen (Daten zum Käufer, Nummer der Zertifikate, jeweils erworbene Menge). Die Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Anfrage sind die Informationen der zuständigen Behörde zu Verfügung zu stellen.

Ab 2015 bestehen umfassende Meldepflichten für Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase sowie weitere chemisch verwandte Gase (bestimmte ungesättigte fluorierte Kohlenwasserstoffe, fluorierte Ether und Alkohole sowie weitere fluorierte Verbindungen wie Stickstofftrifluorid – komplette Liste im Anhang II der Verordnung) herstellen, einführen, ausführen, zerstören, bzw. fluorierte Treibhausgase als Ausgangsstoff zur Herstellung anderer Stoffe verwenden. Die Meldepflicht gilt auch für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Stoffe nach Anhang II der Verordnung enthalten.

Die Meldung an die Kommission muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Davon ausgenommen sind nur Aktivitäten unterhalb einer jeweils festgelegten Mengenschwelle.

Inkrafttreten

Die neue EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Nr. 517/2014) tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die bisher geltende Verordnung (Nr. 842/2006) wird damit aufgehoben. Die bestehenden EU-Verordnungen über die Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen für den Umgang mit F-Gasen bleiben aufrecht. Aufgrund der Änderungen sind auch noch Anpassungen in den nationalen Umsetzungsregelungen (insbesondere Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009) nötig.

Musterbrief

Anbei finden Sie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Personen sowie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Unternehmen.

Stand: 12.02.2020