EAG-Marktprämien-Verordnung veröffentlicht
Marktprämien-Förderung mit Rekordvolumen für 2024 und 2025
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Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz EAG wurde das Modell der Marktprämie in Österreich eingeführt und damit neue Bedingungen hinsichtlich der Vermarktung von Elektrizität (Direktvermarktung), der Förderung und damit im Zusammenhang auch der Bankfinanzierung von erneuerbaren Energien-Projekten geschaffen.
Anders als bei den bisher bekannten Einspeisetarifen gemäß Ökostromgesetz wird bei der Marktprämien-Förderung die Differenz aus Markterlös bei der Direktvermarktung einerseits und den Gestehungskosten andererseits gefördert.
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom für eine bestimmte Dauer – im EAG sind es 20 Jahre – auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quelle gewährt, für den herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
Mit der die EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024 werden für die Ausschreibungen die Gebotstermine und das Ausschreibungsvolumen und für die Anträge auf Marktprämien das Vergabevolumen für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt. Anträge auf Marktprämien (Wasserkraft, Biomasse und Biogas) können ab 15. März 2024 gestellt werden. Die ersten Ausschreibungen starten für Windkraftanlagen am 23. April 2024 und für Photovoltaikanlagen am 30. April 2024, der Gebotstermin ist jeweils der 14. Mai 2024.
Mit der kundgemachten Verordnung wird die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
a) für die ersten 500 000 kWh ...... 16,60 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh ...... 14,60 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1.500 000 kWh ...... 12,50 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2.500 000 kWh ...... 10,40 Cent/kWh;
e) über 5.000 000 kWh hinaus ...... 12,10 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
a) für die ersten 500 000 kWh ...... 15,40 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh ....... 13,50 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh ...... 11,60 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh ...... 9,70 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus ...... 11,20 Cent/kWh;
3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
a) einem Revitalisierungsgrad bis 60 %
aa) für die ersten 500.000 kWh ...... 7,80 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500.000 kWh ...... 7,00 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1.500.000 kWh ...... 6,10 Cent/kWh;
dd) über 2.500.000 kWh hinaus ...... 5,00 Cent/kWh;
b) einem Revitalisierungsgrad von über 60 % bis 200 %
aa) für die ersten 500 000 kWh ...... 9,70 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh ...... 9,40 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh ...... 9,10 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus ...... 7,80 Cent/kWh;
c) einem Revitalisierungsgrad von über 200 %
aa) für die ersten 500.000 kWh ...... 13,10 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500.000 kWh ...... 11,80 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1.500.000 kWh ...... 10,00 Cent/kWh;
dd) über 2.500.000 kWh hinaus ...... 4,50 Cent/kWh;
4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
a) für die ersten 5.000.000 kWh ...... 13,40 Cent/kWh;
b) für die nächsten 20.000.000 kWh ...... 12,40 Cent/kWh;
c) über 25.000.000 kWh hinaus ...... 11,30 Cent/kWh.
Nähere Einzelheiten sind der Verordnung zu entnehmen. Die EAG-Marktprämien-Verordnung tritt am 15.3.2024 in Kraft.
Stand: 15.03.2024