Baukoordinatoren: berechtigter Personenkreis
Persönliche und gewerberechtliche Voraussetzungen
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Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz definiert, dass die Tätigkeit als Baukoordinator nur von Personen übernommen werden darf, die
- über eine einschlägige Ausbildung und
- eine einschlägige Berufserfahrung
verfügen. Diese Anforderungen gemäß BauKG werden auch als persönliche Voraussetzungen bezeichnet und sind jedenfalls zu erfüllen.
Bei einer gewerblichen Ausübung von Baukoordinationstätigkeiten sind auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese wurden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (BMWA) mit Schreiben vom 16.12.1999, GZ: 30.551/43-III/A/1/99 beantwortet.
Darin werden jene Berufsgruppen angeführt, die Koordinationsaufgaben übernehmen dürfen, sofern jene Person, die als Koordinator nominiert wird, über die gemäss BauKG definierten Voraussetzungen, wie einschlägige Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung (persönliche Voraussetzungen) verfügt:
- Baumeister
- Baunebengewerbe (zB Zimmermeister) je nach Art der Baustelle
- Sonstige einschlägige Gewerbetreibende - je nach Art der Baustelle (zB Installateur hinsichtlich Badezimmerrenovierung)
- Ziviltechniker (Ingenieurkonsulenten für Bauwesen und Architekten, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse)
- Einschlägige Technische Büros im Rahmen ihres gewerberechtlich abgedeckten Bereiches (zB für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft)
- Gewerbliche Sicherheitsfachkräfte (sofern Ausbildung und Berufspraxis vorhanden)
- Immobilientreuhänder, sofern als Bauherr tätig.
Weiters ist es auch möglich, dass der Bauherr oder der Projektleiter selbst bzw. ein jeweiliger Betriebsangehöriger als Koordinator tätig wird. Im Falle des Betriebsangehörigen von Bauherr oder Projektleiter wäre jedoch der Bauherr bzw. Projektleiter selbst anstelle des Koordinators für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 des BauKG verantwortlich.
Stand: 12.03.2020