Fünf Holzwürfel mit Häkchen auf hellblauem Hintergrund
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Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Elektrogeräte auf Baustellen: Prüfpflichten und Mängelbeurteilung

Information zu  Vorgaben für Betriebsmittel, insbesondere elektrische Betriebsmittel

Lesedauer: 1 Minute

05.06.2024

Laut Auskunft des ZAI (Zentrale Arbeitsinspektion) erwächst aus § 151 Bauarbeiterschutzverordnung keine jährliche Prüfpflicht für elektrische Betriebsmittel auf Baustellen, wie z. B. für Ladegeräte für Akkus von Funkgeräten.

Stattdessen wird auf folgende bestehende Vorgaben für Betriebsmittel, insbesondere elektrische Betriebsmittel, hingewiesen (verkürzt):

  • Generell müssen Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden (§ 17 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)
  • gemäß § 2 Abs. 1 Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012) müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass elektrische Betriebsmittel sich stets in sicherem Zustand befinden; in diesem Sinne kann die Evaluierung ergeben, dass elektrische Betriebsmittel in bestimmten, festzulegenden Abständen einer Prüfung nach ESV 2012 zu unterziehen sind
  • weiters wichtig für die Gewährleistung der elektrischen Sicherheit:
    • allgemeine Prüfung von Arbeitsmitteln auf Ihre Sicherheit (offenkundige Mängel) vor deren Verwendung nach § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.
    • wöchentliche Sichtkontrolle elektrischer Betriebsmittel gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 ESV 2012.
      Anmerkung: Für die wöchentliche Sichtkontrolle besteht zwar keine Aufzeichnungspflicht, jedoch können Aufzeichnungen im Anlassfall dem Arbeitgeber helfen, glaubhaft darzulegen, dass Prüfungen und Kontrollen gesetzeskonform durchgeführt wurden.
  • Achtung: Auch Herstellerangaben, z. B. in Bedienungsanleitungen, können Informationen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen (Wartungsintervalle) zum Erhalt der elektrischen Sicherheit beinhalten.

Weitere Informationen:

Mappe „Sicherheit am Bau“, Kapitel B 15 „Elektrischer Strom“, insbesondere Seiten 15.4 (Prüfung und Wartung, Prüfintervalle) und 15.5 (Prüfungen und Kontrollen)