Handelsabkommen der EU mit Moldau
Assoziierungsabkommen, dessen integraler Bestandteil ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA) ist
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Basis für die Beziehungen der EU zur Republik Moldau ist das Assoziierungsabkommen, welches seit 1. September 2014 vorläufig angewendet wird und am 1. Juli 2016 in Kraft trat.
Assoziierungsabkommen EU-Moldau
Der Handelsteil (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen) des Assoziierungsabkommens wurde seit 1. September 2014 vorläufig angewendet.
Nachdem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde am 23. Mai 2016 hinterlegt wurde, trat das Assoziierungsabkommen mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Durch das Assoziierungsabkommen wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau andererseits, das am 28. November 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben.
Nachfolgend finden Sie
- Ziele des Assoziierungsabkommens EU-Moldau
- EU-Moldova Association Agreement "What does the Agreement offer?"
- Hintergrundinformation
- Ursprungserklärung
Text des Assoziierungsabkommens sowie weitere relevante Rechtsakte
Ziele des Assoziierungsabkommens EU-Moldau
Gemäß dem Abkommen sind folgende Ziele vorgesehen:
- "die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,
- den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,
- zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau beizutragen,
- Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,
- die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten — sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren,
- die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der EU,
- die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und
die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen."
Hintergrundinformation
Am 12. Jänner 2010 haben die EU und die Republik Moldau offiziell Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen aufgenommen.
Integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens soll ein tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA) sein. Nachdem die Republik Moldau ausreichende Fortschritte für die Verhandlungen eines DCFTAs erzielt hat, wurde am 2. Dezember 2011 seitens der EU die Aufnahme von Verhandlungen über eine tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen mit der Republik Moldau beschlossen.
Durch das Assoziierungsabkommen wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau andererseits, das am 28. November 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben.
Beim Kooperationsrat am 25. Juni 2013 wurden die Verhandlungen offiziell beendet, das Abkommen am 29. November 2013 paraphiert und am 27. Juni 2014 unterzeichnet.
Der Handelsteil des Assoziierungsabkommens wurde bis zur vollständigen Ratifizierung des Abkommens durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten seit 1. September 2014 vorläufig angewendet.
Nachdem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde am 23. Mai 2016 hinterlegt wurde, trat das Assoziierungsabkommen mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Ursprungserklärung
Präferenzmaßnahme | Ursprungsregel/Kumulierung |
---|---|
Die Republik Moldau (1.9.2014) Assoziierungsabkommen, ABl. L 260, 30.8.2014, S. 4 | Protokoll II (S. 621) Bilaterale Kumulierung |
» UP 4402, Arbeitsrichtlinie Moldau
» UP-4000, Arbeitsrichtlinie Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Rechtsakte
Abkommen
- Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl L 260 vom 30. August 2014)
Weitere relevante Rechtsakte
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und und der Republik Moldau andererseits (ABl L 259 vom 30. August 2014)
- Unterrichtung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl L 161 vom 18. Juni 2016)
- Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ vom 19. Oktober 2016 zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens [2016/2027] (ABl L 313 vom 19. November 2016)
- Beschluss Nr. 2/2016 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ vom 19. Oktober 2016 zur Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens [2016/2028] (ABl L 313 vom 19. November 2016)
- Beschluss Nr. 1/2016 des Zoll-Unterausschusses EU-Republik Moldau vom 6. Oktober 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. II des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2017/266] (ABl. L 39 vom 16.2.2017)
- Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsrates EU–Republik Moldau vom 3. Mai 2018 zur Änderung des Anhangs XXVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2018/984] (ABl. L 176 vom 12.7.2018)
- Beschluss Nr. 1/2018 des Unterausschusses für geografische Angaben vom 24. August 2018 zur Änderung der Anhänge XXX-C und XXX-D des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits [2018/1948] (ABl. L 318 vom 14.12.2018)
Alle EU-Rechtsakte zu den Assoziierungsabkommen der EU mit Moldau finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Stand: 11.01.2022