Person mit schulterlangen hellen Haaren und rosa Bluse sitzt auf einem Bett und blickt auf ein Tablet in ihren Händen, daneben steht eine weiße Tasche am Bett
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Taggeld trotz gesetzlicher Änderung im Kleintransportgewerbe unverändert

Im Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Arbeiter bleibt das Taggeld weiterhin 26,40 €.

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15.01.2025

Arbeitsrechtlichen Anspruch auf Taggeld haben Mitarbeiter:innen grundsätzlich nur in Höhe der kollektivvertraglichen Bestimmungen (sofern die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind).

Steuerfreie Taggelder für Fahrer:innen sind gem. § 3 Abs 1 Z 16b EStG in Höhe dieser Werte aus dem Kollektivvertrag (lohngestaltende Vorschrift) ohne zeitliche Einschränkungen möglich.

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden die Grenzwerte für die Steuerbegünstigung des Taggeldes von 26,40 € auf 30 € erhöht. 

Will der Dienstgeber freiwillig die neuen Grenzen (30 € oder 17 €) auszahlen, so ist zu beachten, dass für die Differenz vom Kollektivvertrag zur gesetzlichen Grenze „nur“ eine zeitlich begrenzte Abgabenfreiheit gem § 26 Z 4 EStG in Betracht kommt:

Anfangsphasen für Tagesgelder

  • Durchgehende Tätigkeit (z. B. Mo–Fr):
    Maximal 5 Tage Tagesgeld. Nach einer Pause von 6 Monaten beginnt die Zählung erneut.

  • Regelmäßige Tätigkeit (z. B. wöchentlich):
    Ebenfalls maximal 5 Tage, mit derselben Regel für die Pause von 6 Monaten.

  • Unregelmäßige Tätigkeit:
    Maximal 15 Tage pro Kalenderjahr. Diese Anfangsphase wird jährlich neu berechnet.

Wird die Anfangsphase überschritten, gilt der Ort als Tätigkeitsmittelpunkt, und Tagesgelder können nicht mehr angesetzt werden.

Siehe auch: Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen