Person mit schulterlangen hellen Haaren und rosa Bluse sitzt auf einem Bett und blickt auf ein Tablet in ihren Händen, daneben steht eine weiße Tasche am Bett
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Taggeld trotz gesetzlicher Änderung im Kleintransportgewerbe unverändert

Im Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Arbeiter bleibt das Taggeld weiterhin 26,40 €.

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03.02.2025

Inhaltsverzeichnis

    Arbeitsrechtlichen Anspruch auf Taggeld haben Mitarbeiter:innen grundsätzlich nur in Höhe der kollektivvertraglichen Bestimmungen (sofern die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind).

    Steuerfreie Taggelder für Fahrer:innen sind gem. § 3 Abs 1 Z 16b EStG in Höhe dieser Werte aus dem Kollektivvertrag (lohngestaltende Vorschrift) ohne zeitliche Einschränkungen möglich.

    Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden die Grenzwerte für die Steuerbegünstigung des Taggeldes von 26,40 € auf 30 € erhöht. 

    Will der Dienstgeber freiwillig die neuen Grenzen (30 € oder 17 €) auszahlen, so ist zu beachten, dass für die Differenz vom Kollektivvertrag zur gesetzlichen Grenze „nur“ eine zeitlich begrenzte Abgabenfreiheit gem § 26 Z 4 EStG in Betracht kommt:

    Anfangsphasen für Tagesgelder

    • Durchgehende Tätigkeit (z. B. Mo–Fr):
      Maximal 5 Tage Tagesgeld. Nach einer Pause von 6 Monaten beginnt die Zählung erneut.

    • Regelmäßige Tätigkeit (z. B. wöchentlich):
      Ebenfalls maximal 5 Tage, mit derselben Regel für die Pause von 6 Monaten.

    • Unregelmäßige Tätigkeit:
      Maximal 15 Tage pro Kalenderjahr. Diese Anfangsphase wird jährlich neu berechnet.

    Wird die Anfangsphase überschritten, gilt der Ort als Tätigkeitsmittelpunkt, und Tagesgelder können nicht mehr angesetzt werden.

    Siehe auch: Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen