Taggeld trotz gesetzlicher Änderung im Kleintransportgewerbe unverändert
Im Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Arbeiter bleibt das Taggeld weiterhin 26,40 €.
Lesedauer: 1 Minute
Arbeitsrechtlichen Anspruch auf Taggeld haben Mitarbeiter:innen grundsätzlich nur in Höhe der kollektivvertraglichen Bestimmungen (sofern die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind).
Steuerfreie Taggelder für Fahrer:innen sind gem. § 3 Abs 1 Z 16b EStG in Höhe dieser Werte aus dem Kollektivvertrag (lohngestaltende Vorschrift) ohne zeitliche Einschränkungen möglich.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden die Grenzwerte für die Steuerbegünstigung des Taggeldes von 26,40 € auf 30 € erhöht.
Will der Dienstgeber freiwillig die neuen Grenzen (30 € oder 17 €) auszahlen, so ist zu beachten, dass für die Differenz vom Kollektivvertrag zur gesetzlichen Grenze „nur“ eine zeitlich begrenzte Abgabenfreiheit gem § 26 Z 4 EStG in Betracht kommt:
Anfangsphasen für Tagesgelder
- Durchgehende Tätigkeit (z. B. Mo–Fr):
Maximal 5 Tage Tagesgeld. Nach einer Pause von 6 Monaten beginnt die Zählung erneut. - Regelmäßige Tätigkeit (z. B. wöchentlich):
Ebenfalls maximal 5 Tage, mit derselben Regel für die Pause von 6 Monaten. - Unregelmäßige Tätigkeit:
Maximal 15 Tage pro Kalenderjahr. Diese Anfangsphase wird jährlich neu berechnet.
Wird die Anfangsphase überschritten, gilt der Ort als Tätigkeitsmittelpunkt, und Tagesgelder können nicht mehr angesetzt werden.
Siehe auch: Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen