Detailansicht von 100- und 50-Euro-Gelscheinen, zwei Euromünzen verschwommen
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Freigrenze für Sonderzahlungen - Neue Regelung im EStG

13. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden.

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26.04.2024

Die Freigrenze für Sonderzahlungen wird rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2025 enden, von 2.100 Euro auf 2.447 Euro erhöht. Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, soll (bei einem Jahressechstel bis 25.000 Euro) die Steuer maximal 30 % der 2.330 Euro (statt bisher 2.000 Euro) übersteigenden Bemessungsgrundlage betragen.

Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer so bald wie möglich eine Aufrollung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

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