Rauchen an Tankstellen
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Novelle zum Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) gültig ab 1.11.2019
Das "Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz" (TNRSG) regelt die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie deren Bewerbung und den Nichtraucherschutz.
Am 1. November 2019 tritt durch eine Novelle (BGBl. I Nr. 66/2019) zum TNRSG das umfassende generelle Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe in Kraft. Konkret wird der § 13a TNRSG (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie) samt aller korrespondierenden Bestimmungen gestrichen.
In bisher als Raucherlokal geführten Ein-Raum-Lokalen, als auch in Mischbetrieben mit räumlich abgetrenntem Raucherbereich darf ab 1. November 2019 nicht mehr geraucht werden.
Das Rauchverbot umfasst unter anderem:
- Räume in denen Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden
sowie - in Gastronomiebetrieben alle den Gästen zur Verfügung stehende Bereiche.
Vom Rauchverbot ausgenommen sind lediglich Freiflächen, z.B.: Terrassen oder Gastgärten.
Freiflächen können grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass sie Gästen Schutz vor Witterung, Hitze, Kälte usw. bieten, dürfen allerdings nicht vollständig von allen Seiten umschlossen sein.
Die Bewertung, ob tatsächlich eine Freifläche vorliegt und ob somit dort geraucht werden darf, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen.
Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des absoluten Rauchverbots in der Gastronomie wurden weitere Präzisierungen/Klarstellungen zum TNRSG durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz notwendig, diese finden sich im Schreiben vom 23. Dezember 2019 an die Ämter der Landesregierungen:
Rauchen an Tankstellen
Hinsichtlich Flüssiggas-Tankstellen regelt die Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010:
§ 24
Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.
Hinsichtlich Gastronomieflächen im Tankstellenshop gilt:
Im Tankstellenshop gelegene Gastronomieflächen stellen ausnahmslos einen Raum öffentlichen Ortes dar, weshalb die Voraussetzungen für ein zulässiges Rauchen schon vor dem absoluten Rauchverbot in der Gastronomie nicht vorgelegen sind. Als öffentlicher Ort gilt hier jeder Ort, der ständig oder zu bestimmten Zeiten von einem vorher nicht beschränkten Personenkreis betreten werden kann.
Tankstellenunternehmer auf die diese räumliche Situation – Gastronomiefläche im Shopbereich – zutrifft, haben das absolute Rauchverbot nicht nur zu beachten, sondern auch durchzusetzen. Widrigenfalls gelangen die Strafbestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 TNSRG (Geldstraße bis € 2.000,- im Wiederholungsfall bis € 10.000,-, für den Kunden bis € 100,- im Wiederholungsfall bis € 1.000,-) für alle Beteiligten zur Anwendung.
§ 14 TNSRG
Strafbestimmungen
(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
Fällt ein Tankstellenshop nicht unter § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG, sondern unter § 13 Abs. 1 TNRSG, liegt im Tankstellenshop also keine Verabreichung und/oder Herstellung von Speisen und Getränken vor, so kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
In einem solchen Raucherraum darf allerdings nur geraucht werden.
Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte
§ 13. (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht § 12 Abs. 1 bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
(3) Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.
(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen.
Hinsichtlich Freiflächen an Tankstellen gilt zu beachten:
In Gefahrenzonen (sogenannte VEXAT-Zonen) gilt jedenfalls absolutes Rauchverbot.
Kennzeichnungspflichten
Das "Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz" (TNRSG) regelt, dass gem. § 13b TNRSG das Rauchverbot durch Rauchverbotshinweise oder auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden muss.
Die Rauchverbotshinweise oder die Rauchverbotssymbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
Kennzeichnungspflicht
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 66/2019)
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt,
Die richtige Kennzeichnung stellt nach dem Gesetz eine Obliegenheitspflicht dar. Eine falsche/fehlende Kennzeichnung kann daher eine Verwaltungsstrafe (bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro) nach sich ziehen.
Strafbestimmungen
§ 14.
(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Stand: 22.05.2024