Öffnungszeiten an Tankstellen
Infos für Tankstellenunternehmer mit mehreren Gewerbeberechtigungen
Lesedauer: 6 Minuten
Tankstellenunternehmer die gleichzeitig auch einen Shop betreiben verfügen in aller Regel über mehrere Gewerbeberechtigungen:
- Tankstellenberechtigung gemäß § 157 GewO
- Handelsgewerbe
- Freies Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 2 Z 3
Die üblichen Öffnungszeiten für Verkaufsstellen sind von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr und an Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr. Insgesamt dürfen die Verkaufsstellen aber nur 72 Stunden pro Woche offen haben.
Von diesen allgemeinen Öffnungszeiten gibt es im Öffnungszeitengesetz (vgl. dazu § 2 Z 3 ÖZG) eine Ausnahme für Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge, sowie für den Kleinverkauf von in § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO. Damit dürfen Tankstellenshops unter Beachtung der max. Fläche von 80m² die in § 157 Abs. 1 Z 2 „genannten Produkte“ rund um die Uhr verkaufen.
§2 Öffnungszeitengesetz Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes (Öffnungszeitengesetz) sind ausgenommen … |
§ 157 GewO Tankstellen c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken), |
Gastgewerbeordnung
Alle nicht in § 157 Abs. 1 Z 2 genannten „Produkte“, wie insbesondere alkoholische Getränke, unterliegen daher dem allgemeinen Öffnungszeiten und dürfen daher weder nach 21.00 Uhr noch am Wochenende (Samstag ab 18.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr) verkauft werden.
Die Gewerbeberechtigung für das freie Gastgewerbe reicht nicht aus, um weitreichende Verkaufsbefugnisse daraus abzuleiten. Lediglich bei Vorliegen eines reglementierten Gewerbes können umfangreiche Nebenrechte, insbesondere auch Verkaufsbefugnisse aus § 111 Abs. 4 Z 4 abgeleitet werden. Diese Verkaufsbefugnisse sind jedoch an die Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes gebunden und umfassen den Verkauf der von ihnen(Gastronom) verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant.
Durch die jüngste Gewerberechtsnovelle (Ende Mai 2013) wurden jedoch die umfangreichen Verkaufsrechte eingeschränkt. Mit der nun erfolgten Wiedereinführung des „Charakters des Betriebes“ wird klargestellt, dass die Verkaufsrechte der lit a-c nur jenen Gastgewerbebetrieben zustehen, die tatsächlich dem Erscheinungsbild eines Gastgewerbes entsprechen. „Charakter des Betriebes als Gastgewerbe“ bedeutet dabei nach den Erläuterungen, dass das Erscheinungsbild des Betriebes dem eines Gastgewerbes entsprechen und der wirtschaftliche Schwerpunkt im Standort auf dem Gastgewerbe liegen muss. „Scheinbetriebe“ sollen von den Verkaufsrechten ausgeschlossen werden.
§ 111 GewO Gastgewerbe 4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren: Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach § 94 Z3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden. |
Übergangsbestimmungen „ § 374 Ziff. 14.b Abs(2) GewO: Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.“ |
Befähigung zum Betreiben eines Gastgewerbes
Durch die oben dargestellten Übergangsbestimmungen können Tankstellenbetreiber, die zur Ausübung eines echten Gastgewerbebetriebes (Befähigungsnachweis) vor dem 29.11.2012 berechtigt waren, auch in Zukunft uneingeschränkt ihre Nebenrechte wahrnehmen. Tankstellenbetreiber, die eine Gastgewerbeberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, unterliegen bereits der Neuregelung.
Die Befähigung für das reglementierte Gastgewerbe kann auf unterschiedliche Art erbracht werden und richtet sich nach der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung).
Wer die dort genannten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt (Befähigungsprüfung, leitende Stellung in einem reglementierten Gastgewerbe, bestimmte Schulische Ausbildung, etc.) hat die Möglichkeit einen Antrag auf individuelle Befähigung zu stellen. Dieser Antrag ist in Wien an die MA 63 zu richten. Lt. Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin ist bei einer mindestens dreijährigen Ausübung des „freien Gastgewerbes“ jedenfalls davon auszugehen, dass der Unternehmer im Sinn des § 19 GewO als individuell befähigt gilt.
Informationen bzw. ein Online-Formular zur Feststellung der individuellen Befähigung finden Sie hier.
Die dreijährige Ausübung des freien Gastgewerbes reicht jedoch nicht für jede Betriebsart des Gastgewerbes aus, sondern sind lt. Auskunft der MA 63 damit lediglich die individuelle Befähigungen für die Betriebsarten „Imbissstube“ oder „Buffet“ gegeben.
Weiters ist zu beachten, dass die Verkaufsbefugnisse an die „Betriebszeiten“ der jeweiligen Betriebsart gebunden sind. Die Betriebs- bzw. Sperrzeiten nach Bundesländern finden Sie auf der Aufstellung des Fachverband Gastronomie.
Weitere Informationen
Stand: 26.01.2016