Kraftstoffkennzeichnung
Informationen zur EU-Richtlinie 2014/94/EU
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Die EU-Richtlinie 2014/94/EU über den Einsatz von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten, die Informationen für Verbraucher zu verbessern, die mit der Wahl von Kraftstoffen für ihr Fahrzeug konfrontiert sind. Zu diesem Zweck hat eine Sonderarbeitsgruppe des Technischen Komitees
des CEN (Europäisches Komitee für Normung) entsprechend den allgemeinen Vorschriften der eingangs genannten Richtlinie die Gestaltung und das Format der neuen Kennzeichnungen erarbeitet, die auf neuen Fahrzeugen und Kraftstoffpumpen angebracht werden sollen.
Die entsprechenden Kennzeichnungen müssen spätestens ab dem 12. Oktober 2018 auf allen neu produzierten Fahrzeugen sowie an allen öffentlichen Tankstellen an allen Zapfsäulen (auf der Zapfpistole und dem Gehäuse der Zapfsäule) für Benzin, Diesel, Wasserstoff (H2), Erdgas (CNG), Flüssigerdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG) angebracht sein.
Die Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen im PKW-Verbraucherinformationsgesetz, welches Grundlage für das ab 12.Oktober 2018 vorgeschriebene Fuel Labelling an Tankstellen ist, nimmt Bezug auf die Bestimmungen in der ÖNORM EN 16942 und sieht vor:
Kennzeichnung für Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität
§ 4. (1) Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel (bei CNG-, LNG-, LPG- und wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen die Innenseite der Tankklappe bzw. in unmittelbarer Nähe der Einfülleinrichtung) von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität für handelsübliche flüssige und gasförmige Kraftstoffe zu kennzeichnen. Die Kraftstoff-Kennzeichnung hat gemäß der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016, zu erfolgen.
(2) Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang III der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018 in § 3 Abs. 1 Z 3 der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
(3) Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
Stand: 26.11.2021