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Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, Fachgruppe

Infoveranstaltung und Unterlagen Verordnung brennbare Flüssigkeiten

vom 4. Juni 2024

Lesedauer: 1 Minute

18.11.2024

Auf reges Interesse stieß die Infoveranstaltung „Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF)“ speziell für Tankstellenbetreiber und Treibstoffhändler der Fachgruppen Energiehandel sowie Garagen-, Tankstellen – und Serviceunternehmungen am 4. Juni.  Mit der aktuellen Novelle der VbF wird die im Vorjahr erlassene VbF 2023 auf Druck der Wirtschaftskammer praktikabler gestaltet und unbedingt notwendige Übergangsfristen für bestehende Anlagen geschaffen.

Die wichtigsten Erleichterungen:  

  • Schutzstreifen
    Für die oberirdische Lagerung gelten bei neuen Anlagen zukünftig folgende Schutzstreifen:

    Gefahrenklasse 1 bis 3 (Ottokraftstoffe)
    < 1.000 l: 5m
    1.000 bis 10.000 l: 5 bis 10m ansteigend
    10.000 bis 100.000 l: 10 bis 30m ansteigend
    mehr als 100.000 l: 30m

    Gefahrenklasse 4 (Diesel, Heizöl)
    bis 40.000 l : 3 m
    > 40.000 l: 5 m

    Für bestehende Anlagen, für die in der früheren VbF keine Abstände bzw. Abstände erst ab 5.000 l (Gefahrenkategorie 1 bis 3) oder erst ab 200.000 l (Gefahrenkategorie 4) vorgesehen waren, gilt:

    Gefahrenklasse 1 bis 3 (Ottokraftstoffe)
    < 5.000 l: 0 m
    5.000 bis 10.000 l: 10m

    Gefahrenklasse 4 (Diesel, Heizöl)
    < 200.000 l: 0 m 

  • Gasförmiges Leckanzeigesystem und Dichtheit der Domschächte
    Die Fristen für die Umstellung auf ein gasförmiges Leckanzeigesystem bei unterirdischen Lagerbehältern (in der Praxis gleichbedeutend mit einem erforderlichen Behältertausch), die bis 1985 hergestellt worden sind, können bis 31.12.2029 erstreckt werden, wenn zwei positive Dichtheitsprüfungen (jeweils in den Jahren 2025 und 2027) vorgenommen werden.

    Für jüngere Behälter gilt:
    Herstellung 1986 bis 1990: Umstellung bis 31.12.2030
    Herstellung 1991 bis 1995: Umstellung bis 31.12.2035
    Herstellung nach 1995: Umstellung bis 31.12.2040

    Nicht dichte (gemauerte) Domschächte müssen auch erst bei Lagerbehältertausch  getauscht werden.

  • Mechanische Überfüllsicherungen müssen doch nicht im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen geprüft werden.

  • Abstellfläche für Füllanlagen für Transportfahrzeuge
    Neue Füllanlagen für Transportfahrzeuge müssen mit einer als Auffangeinrichtung ausgebildeten Abstellfläche ausgestattet sein. Die Anforderungen und Maße der Abstellfläche sind genau definiert.

    Füllstellen an bestehenden Tankstellen müssen dieser Bestimmung erst ab 28.2.2033 entsprechen.

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