Einheitliche Regelung zur Leseunterstützung: Mopedführerschein (AM) gleich wie andere theoretische Fahrprüfungen
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Mit der 21. FSG-DV Novelle wurde dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung lautet:
(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden. Das bedeutet, dass die Regelung zur Leseunterstützung gem. § 3 Abs.6 FSG-PV nun gleichlautend für AM wie für die anderen theoretischen Fahrprüfungen gilt.