Verkehrsfreier Raum bei praktischen Fahrprüfungen Klasse A, Schutzkleidung Klasse A, Prüfungen Klasse A bei winterlichen Bedingungen
Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise bei den A-Prüfungen in Absprache mit der Fachvertretung teilweise neu erarbeitet wurde und teilweise bestehende Regelungen in Erinnerung gerufen werden sollen.
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A. Verkehrsfreier Raum
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung umfasst die praktische Fahrprüfung den Teil (B) „Übungen im verkehrsfreien Raum“. Die einzelnen Übungen sind für die Klassen A1, A2 und A im Prüfprotokoll definiert. Insbesondere den beiden Übungen „Vermeiden eines Hindernisses“ und „Gefahrenbremsung“ kommt besondere Bedeutung zu (siehe auch diesbezügliche Bewertungskriterien im Handbuch für die praktische Fahrprüfung). Gleichzeitig bringen diese beiden Übungen aufgrund der bei der korrekten Durchführung erforderlichen Mindestgeschwindigkeit von 50 km/h besonders hohes Gefahrenpotential mit sich.
Im Hinblick darauf, dass es in Niederösterreich Fahrschulstandorte gibt, deren Übungsplätze für die Durchführung dieser Übungen schlecht geeignet sind und deshalb auf öffentliche Verkehrsflächen ausgewichen wird, ist grundsätzlich festzuhalten, dass dies – die Zustimmung des jeweiligen Straßenerhalters vorausgesetzt – eine zulässige Vorgehensweise ist. Dies jedenfalls aber nur dann und solange diese Verkehrsflächen für den Zeitraum der Abhaltung der Fahrprüfung zu „verkehrsfreiem Raum“ werden. Konkret bedeutet das, dass jeder Bereich, in dem Übungen im verkehrsfreien Raum im Rahmen einer praktischen Fahrprüfung abgehalten werden sollen, sowohl für den Fahrzeug- als auch den Fußverkehr eindeutig und deutlich gekennzeichnet sein muss.
Folgende drei Kennzeichnungsmaßnahmen werden hierfür als notwendig, geeignet und zumutbar erachtet:
- Scherengitter oder Absperrbänder
(zB zwischen Stangen gespannt) über die gesamte Fahrbahnbreite, bei jeder Zufahrts-/Zugangsmöglichkeit in den Bereich in dem die Übungen abgehalten werden UND - Reflektierende Dreiecksaufsteller mit der Aufschrift „Fahrprüfung!“,
bei jeder Zufahrts-/Zugangsmöglichkeit in den Bereich in dem die Übungen abgehalten werden UND - Zumindest eine geeignete Person der Fahrschule bekleidet mit Warnweste
an der „kritischsten“ Zufahrts-/Zugangsmöglichkeit in den Bereich in dem die Übungen abgehalten werden
Unter Bezugnahme auf die diesbezügliche eindeutige gesetzliche Regelung, sowie die dementsprechenden Vorgaben im Handbuch für die praktische Fahrprüfung, sind die sachverständigen Fahrprüfer des Landes NÖ angewiesen, die Abnahme von praktischen Fahrprüfungen der Klassen A1, A2 und A abzulehnen, wenn die Übungen des Teiles B, wenn auch nur teilweise, an Örtlichkeiten durchgeführt werden sollen, die nicht den oben genannten Kriterien für „verkehrsfrei“ entsprechen.
Um die persönliche Sicherheit der Prüfungskandidaten, sowie jene der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wird daher seitens der Abteilung Verkehrsrecht um Weiterleitung dieser Informationen an die Mitglieder, sowie um Unterstützung bei der Umsetzung der darin enthaltenen Vorgaben ersucht.
B. Schutzkleidung Klasse A (A1, A2)
Im Punkt 8.1 des Handbuches für die praktische Fahrprüfung findet sich folgender Passus:
„...§ 106 Abs. 7 KFG schreibt für den Lenker eines Kraftrades den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (geeigneter Helm mit Prüfplakette, vorschriftsmäßig geschlossener Kinnriemen, geschlossenes Visier,…) vor. Davon abgesehen ist beim Lenken eines Motorrades eine dafür geeignete Kleidung (festes Schuhwerk, Motorradhandschuhe, feste Jacke mit langen Ärmeln und feste, lange Hose) zu tragen. Behebt der Kandidat, nachdem er auf einen derartigen Mangel hingewiesen wurde, diesen, so ist der Mangel unter Fortsetzung der Prüfung im „Raum für Bemerkungen“ des Teils A. des Prüfungsprotokolls zu vermerken und im Gesamtkalkül dieses Teils entsprechend zu berücksichtigen, wobei jedoch auf die Deckelung mit einem schweren Fehler bzw. dessen Äquivalent zu achten ist. Wird der Mangel durch das Anlegen einer adäquaten Kleidung bzw. durch einen sodann bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ausrüstung hingegen nicht behoben, ist die Abnahme der Prüfung abzulehnen....“
Da es in letzter Zeit wieder vermehrt zu versuchten Prüfungsantritten ohne adäquate Schutzausrüstung bzw. Kleidung in vorgeschriebenem Umfang und Qualität gekommen ist, wird darum ersucht den Mitgliedern die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorgaben mitzuteilen und im Rahmen der Ausbildung verstärkt insbesondere auf folgende Punkte hinzuwirken:
- ordnungsgemäßes Schließen des Kinnriemens
- geeignete Motorradhandschuhe (keine Arbeitshandschuhe!)
- festes geschlossenes Schuhwerk (vorzugsweise Motorradschuhe; fest anliegend, robustes Obermaterial)
- feste Jacke mit langen Ärmeln (vorzugsweise Motorradjacke)
- feste, lange Hose (vorzugsweise Motorradhose, jedenfalls keine nackten Hautstellen)
Die sachverständigen Fahrprüfer sind aufgrund der Vorgaben des Handbuches für die praktische Fahrprüfung dazu verpflichtet, die Abnahme von praktischen Fahrprüfungen abzulehnen, wenn Kandidaten nicht ordnungsgemäß adjustiert sind.
C. Praktische Fahrprüfungen der Klassen A1, A2 und A im Zeitraum November bis Februar
Erfahrungsgemäß sind die Wetterbedingungen im Zeitraum November bis Februar oft nicht für das sichere Fahren mit einspurigen Krafträdern geeignet. Dies umso mehr, wenn man in Betracht zieht, dass es sich bei Prüfungskandidaten in der Regel um Fahranfänger der jeweiligen angestrebten Lenkberechtigungsklasse handelt. Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen ist eine Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A daher aus Sicherheitsgründen abzulehnen.
Da sich die Fahrbahnverhältnisse im Laufe eines Prüfungstages mehrmals ändern können, wurde bereits in der Vergangenheit eine Vereinbarung zwischen der Abteilung Verkehrsrecht und dem Fachverband der Fahrschulen dahingehend getroffen, dass in dem genannten Zeitraum maximal 3 Prüfungskandidaten der Klassen A1, A2 und A auf einer Prüfungsliste stehen dürfen und diese nicht geblockt, sondern verteilt über den ganzen Tag. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die witterungsbedingte Absage einzelner Prüfungen nicht zu großen Lücken und damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten im Ablauf des gesamten Prüfungstages führen.
Die blockweise Einteilung der in Summe maximal 3 Prüfungskandidaten der Klassen A1, A2 und A ist im genannten Zeitraum dann zulässig wenn diese am Ende des Prüfungstages (unter Bedachtnahme auf die herrschenden Lichtverhältnisse) vorgesehen werden, dh im Anschluss kein weiterer Kandidat einer anderen Klasse mehr zu prüfen ist.