Kinderbetreuung
Infoblatt: Beaufsichtigung von Kindern, Veranstalten von Kinderlagern und Animation
Lesedauer: 8 Minuten
Begriffsdefinition
Beaufsichtigung von Kindern
Selbständige, aushilfsweise (d.h. kurzfristige) durchgeführte Beaufsichtigung und physische Betreuung von Kindern ohne erzieherisches Ziel.
Tagesbetreuung (im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes)
Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
- als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),
- in Tagesbetreuungseinrichtungen (z.B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben für Kleinkinder),
- in einem Hort als Einrichtung für schulpflichtige Kinder und Jugendliche außerhalb des Schulunterrichts.
Betrieb eines (Privat)-Kindergartens
Übernahme von Kindern im Kindergartenalter zur regelmäßigen und entgeltlichen Betreuung für einen Teil des Tages, wobei neben der reinen Beaufsichtigung auch erzieherische Ziele verfolgt werden.
Nicht der Gewerbeordnung unterliegt:
- eine übernommene Betreuung von Kindern, die unentgeltlich vorgenommen wird bzw. bei der lediglich eine Abdeckung der tatsächlich gemachten Aufwendungen begehrt wird. In diesem Fall mangelt es an einer Ertragsabsicht, die ein Kriterium der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 darstellt.
- der Betrieb von (Privat)- Kindergärten und Horten. Es handelt sich aufgrund des Art. 14. Abs. 4 lit. b B-VG um eine Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Angelegenheiten die Landessache sind, können nicht der GewO unterliegen. Der Betrieb von (Privat)- Kindergärten und Horten ist im NÖ Kindergartengesetz 1996 und dem NÖ Kinderbetreuungs-gesetz 1996 geregelt.
- Tagesbetreuung: Zweck der Tagesbetreuung ist neben der „physischen Betreuung“ auch die Erziehung der Kinder. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 GewO 1994 ist die Gewerbeordnung auf die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung sowie den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, nicht anzuwenden. Dabei ist jede Form der Vermittlung von Wissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten wie z.B. in Kindertagesheimen sowie sonstigen Einrichtungen, die zur Beaufsichtigung und Erziehung von Kindern während eines Teils des Tages bestimmt sind, umfasst. Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid. (NÖ Tagesmütter -väter Verordnung, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996).
- Sämtliche Einrichtungen in denen (auch) erzieherische Ziele verfolgt werden. Da in diesem Fall aufgrund des § 2 Abs. 1 Z.12 GewO 1994 keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit vorliegt.
Gewerblich ausgeübt werden können:
- Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke, wobei es sich um eine kurzfristige Betreuung handeln muss, bei der es um eine bloße „Beschäftigung“ der Kinder geht (z.B. Gästekindergarten).
- Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation)
Diese Gewerbewortlaute sind bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe zugeordnet.
Sowohl „Beaufsichtigen von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke“ als auch Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation) sind freie Gewerbe. Es bedarf lediglich einer Anmeldung bei der Gewerbebehörde.
Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungs-behörde. Dies ist die Bezirkshauptmannschaft, bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
Nach erfolgter Anmeldung bei der Behörde darf die Gewerbetätigkeit begonnen werden. Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt man aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.
Veranstalten von Kinderlagern
Kinderlager sind vorübergehende Kinderbetreuungseinrichtungen, wobei sowohl für die Unterkunft und die Versorgung der Kinder gesorgt wird, als auch ein umfangreiches Animations- bzw. Unterhaltungsprogramm geboten wird. Wesentlich ist, dass keine Erzielung erzieherischer Zwecke verfolgt wird, sondern die Beschäftigung der Kinder im Vordergrund steht.
Bei der gewerberechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Veranstaltens von Kinderlagern kommt es immer auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Es gibt Kinderlager, wo die Verpflegung und Unterbringung bei externen Anbietern vorgenommen wird (oder selbst vorzunehmen ist) und nur das Freizeitprogramm angeboten wird; es gibt jedoch auch Kinderlager, die als „Package“ mehrere Dienstleistungen umfassen. Je nach angebotener Leistung sind verschiedene Gewerbeberechtigungen notwendig.
Vorschriften für den Betrieb eines Spielplatzes
Der Betreiber eines Spielplatzes ist für die Betriebstüchtigkeit und Sicherheit seines Spielplatzes verantwortlich und muss daher Maßnahmen treffen, um diese gewährleisten zu können.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem die regelmäßige Inspektion, Wartung, Überprüfung und Instandsetzung. Neben regelmäßigen Selbstkontrollen muss einmal jährlich eine Hauptinspektion durch eine fachkundige Person vorgenommen werden, die ein Gutachten über die Inspektion erstellt.
Wichtige Normen für Spielplatzbetreiber sind die EN 1176/Teil 1-7 sowie die EN 1177.
Zum Thema „Betrieb eines Spielplatzes“ ist eine eigene Broschüre in der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe erhältlich.
Gewerberechtliche Abgrenzung
Es wird nur das Freizeitprogramm angeboten:
In diesem Fall ist ein freies Gewerbe anzumelden. Als möglicher Gewerbewortlaut kommt in Frage:
„Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation)“
Es werden mehrere Dienstleistungen (Unterbringung, Verpflegung) angeboten:
1. Reisebürogewerbe
Wird nicht nur die Kinderbetreuung angeboten, sondern z. B.: in Form eines Kinder- bzw. Ferienlagers auch für Nächtigung und Verköstigung gesorgt, so handelt es sich um eine Pauschalreise.
Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn diese z. B.: von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten werden oder unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden, etc.
Reiseleistungen sind:
- Die Beförderung einer Person,
- Die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht,
- Die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge,
- jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer der drei oben genannten Reiseleistungen ist.
Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine der erstgenannten drei Reiseleistungsarten mit einer oder mehreren touristischen Leistungen kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder erst nach Beginn der Erbringung der Beförderung, Unterbringung oder Autovermietung ausgewählt und erworben werden. Machen touristische Leistungen 25% oder mehr des Gesamtwerts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil darstellen.
Gem. § 126 Abs. 1 GewO 1994 bedarf es für die Veranstaltung von Pauschalreisen einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe. Zusätzlich gelten für Pauschalreisen spezielle rechtliche Vorschriften gemäß Pauschalreisegesetz und -verordnung. Pauschalreisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen, sind zwar vom Pauschalreisegesetz und der Pauschalreiseverordnung ausgenommen, bedürfen aber trotzdem einer Reisebüroberechtigung gem. GewO.
2. Gastgewerbe
- Verpflegung
Für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe.
Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe, für das ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (Siehe Befähigungsnachweisverordnung BGBL. II NR. 51/2003).
Verabreichung und Ausschank - § 111 Abs. 3 GewO
Unter Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
Ausflüge
Gastgewerbetreibende stehen gem. § 111 Abs. 4 GewO 1994 auch, soweit Gäste beherbergt werden, folgende Rechte zu: Anbieten und die Veranstaltung von Pauschalreisen sowie das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem Anbieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sportausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen. - Beherbergung
Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bedarf es für die Beherbergung von Gästen (grundsätzlich) einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994).
Keiner Gastgewerbeberechtigung bedarf es für die durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als „häusliche Nebenbeschäftigung“ ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten (Privatzimmervermietung, § 2 Abs. 1 Z.9 GewO 1994).
Keine Berechtigung für das reglementierte Gastgewerbe (mit Befähigungsnachweis) sondern für ein freies Gewerbe bedarf es gem. § 111 Z. 4 GewO 1994 für die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden sowie für die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen sowie für die Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen und von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an Gäste.
Betriebsanlagengenehmigung
Gemäß § 74 (1) GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Genehmigungspflichtig sind alle Betriebe, von denen eine der folgenden Auswirkungen ausgehen kann:
- Belästigung der Nachbarn durch Emissionen wie z.B. Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen
- Gefahren für Betriebsinhaber, Kunden, Gäste und Nachbarn
- Gefahren für das Eigentum der Nachbarn
- Verschmutzung von Gewässern (Grundwasser)
- Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs (z.B. durch Lieferanten zu- und -abfahrt)
- Störung der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- oder Krankenanstalt
Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist daher immer schon dann gegeben, wenn die o.a. Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Dabei ist es nicht notwendig, dass derartige Auswirkungen tatsächlich feststehen, sondern es reicht eine konkrete Eignung der Betriebsanlage, diese hervorzurufen.
Gewerbeanmeldung
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
- Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen
- wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich
Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
- Reisepass
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
- Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
- Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
- Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
- Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. - Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. - Unternehmerservice
Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. - Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung. - Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes: