Fremdenführer
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Fremdenführergewerbe
Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ein reglementiertes Gewerbe aus. Rechtsgrundlage ist § 94 Z 21 in Verbindung mit § 108 Gewerbeordnung GewO. Ein Fremdenführer erbringt einen anspruchsvollen Befähigungsnachweis. Die Befähigungsprüfung wird bei der Wirtschaftskammer abgelegt. Das Fremdenführergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Gewerbebehörde ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Fremdenführer aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.
Tätigkeitsumfang - reglementiertes Gewerbe
Wortlaut gem. § 108 Gewerbeordnung:
„Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
- historische Reichtümer
- künstlerisches und kulturelles Erbe Österreichs
- gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt
- sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.“
Zu historischen Reichtümern, künstlerischem und kulturellem Erbe zählen:
- öffentliche Plätze und Gebäude
- Sammlungen
- Ausstellungen
- Museen
- Denkmäler und Erinnerungsstätten
- Kirchen und Klöster
- Theater und Vergnügungsstätten
- Industrie- und Wirtschaftsanlagen
- Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft
- Flora und Fauna
Tätigkeitsumfang - freies Gewerbe
Die qualifizierte Führungstätigkeit des Fremdenführers als reglementiertes Gewerbe unterscheidet sich von anderen Berufsgruppen, die zu bestimmten Erläuterungen berechtigt sind, aber nicht jene hohen Anforderungen der geprüften Fremdenführer erfüllen müssen.
Demnach zählen folgende Tätigkeiten als freies Gewerbe:
- Erläuterungen die nur in Fahrzeugen des Ausflugwagengewerbes, Mietwagengewerbes, Taxigewerbes und Fiakergewerbes gegeben werden.
- Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten, deren nachweislich Beauftragten oder Ermächtigten durchgeführt werden. zB in Kirchen, Museen oder Ausstellungsgebäuden (Hausrecht)
- Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, die von Reisebetreuern bei der Betreuung von Reisenden gegeben werden § 108 Abs. 3 GewO.
Begriffsdefinition
des Fremdenführers ist die Führung von Personen um ganz bestimmte Themen zu erläutern und ganz bestimmte Einrichtungen zu zeigen. Sie dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen. In Deutschland wird jene Person, welche die Tätigkeit des Fremdenführers ausübt, meist als Gästeführer bezeichnet.
Fremdenführer können als gewerblich Selbständige oder als Dienstnehmer mit Fremdenführerprüfung diese Tätigkeit ausüben.
Die Fremdenführertätigkeit über historische und kulturelle Reichtümer bedarf der Niederlassung in Österreich, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt gem. § 373 d GewO, das Vorliegen der Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das Fremdenführergewerbe fest.
Weitere Betreuungsaufgaben und Führungstätigkeiten werden von jenen Personen wahrgenommen, die sich auf andere Schwerpunktthemen spezialisiert haben ohne in die Kernbereiche der Fremdenführer einzugreifen. Dennoch handelt es sich um eine Fremdenführertätigkeit wenngleich auch um eine teilweise (weitgehend) eingeschränkte Fremdenführertätigkeit. Hier liegt ebenfalls ein reglementiertes Gewerbe mit vollem Befähigungsnachweis vor. Die Feststellung des Befähigungsnachweises gem. § 18 GewO bzw. die Feststellung der individuellen Befähigung gem § 19 GewO ist zu beachten. Dieser Personenkreis übt unter anderem folgende Tätigkeit aus:
- Landschaftsführer
- Zeitreiseführer
- Kellergassenführer
- Wanderführer
- Nationalparkführer
Bezeichnungen von Tätigkeiten rund um das Fremdenführergewerbe sind für sich allein noch nicht ausreichend, um eine Tätigkeit zu bezeichnen, die als freies Gewerbe in Abgrenzung zum geregelten Bereich der Fremdenführer anerkannt wird.
Mangels ausreichender Konkretisierung bzw. Präzisierung des Gewerbewortlautes gem. § 339 Gewerbeordnung kann eine Tätigkeit bereits in die Begriffsdefinition des § 108 GewO fallen und damit vom Vorbehaltsbereich des Fremdenführergewerbes erfasst sein.
Dazu hat das Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 22.03.2007, WST1-A-1/264-2007, folgende Stellungnahme abgegeben:
„Einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer gemäß § 108 GewO 1994 bedarf es u.a. für die Führung von Personen, um ihnen die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, worunter auch die Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna fallen, zu zeigen und zu erklären.
Aus dem Wortlaut „Naturführer“ ist nach ho. Dafürhalten unzweifelhaft erkennbar, dass es sich hierbei um die oben beschriebene, den Fremdenführern vorbehaltene Tätigkeithandelt.
Zu der Beifügung der Wortfolge „ausgenommen der den Fremdenführern vorbehaltenen ätigkeit“ wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.11.1995, ZI.95/04/103 verwiesen, wonach es sich hierbei um eine bloß rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit ohne Aussagekraft über den Umfang des Gewerbes handelt“.
In einer Anfragebeantwortung des BMWA vom 6. Juni 2006, ZI.20.599/0176-I/7/2006, nimmt das Ministerium Stellung zum Landschafts- und Naturführer:
„Eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer gemäß § 108 Abs. 1 bedarf es u.a. für die Führung von Personen, um ihnen die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, worunter auch die Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna fallen, zu zeigen und zu erklären. Aus dem Wortlaut „Landschafts- und Naturführer“ ist nach ho. Dafürhalten unzweifelhaft erkennbar, dass es sich hierbei um die oben beschriebene, den Fremdenführern vorbehaltene Tätigkeit handelt.“
Dies bedeutet, dass bereits unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit von der im Wortlaut der Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeit ausgegangen wird, diese als eine dem reglementierten Fremdenführergewerbe vorbehaltene Tätigkeit zu verstehen.
Tätigkeitsumfang - freiberuflich
Gewisse Führungstätigkeiten werden im Regelfall weder dem reglementierten noch dem freien Gewerbe zugeordnet, sondern werden in Form einer freiberuflichen Selbständigkeit ausgeübt. Dabei steht die Unterrichts- und Vortragstätigkeit im Vordergrund. Zu dieser beruflichen Tätigkeit zählen zB:
- Schiführer
- Bergführer
- wissenschaftliche Führungen
Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzungen für die fachliche Qualifikation zum reglementierten Gewerbe der Fremdenführer sind in der Fremdenführerverordnung BGBL II Nr. 46/2003, vom 28.01.2003 geregelt.
Die Gewerbeordnung sieht weitere Möglichkeiten an Zulassungsvoraussetzungen vor.
- Befähigungsnachweis durch Fremdenführerlehrgang und -prüfung
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des Fremdenführerlehrganges und die erfolgreich abgelegte Fremdenführerprüfung erbracht. Unter Befähigungsnachweis versteht man den Nachweis des Einschreiters, dass dieser die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen besitzt um die dem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig auszuführen. - Befähigungsnachweis durch Gleichhaltungsverfahren
Wenn § 373 c GewO (Gleichstellungsverfahren) nicht anzuwenden ist hat gem. § 373 d der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates der EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifizierungsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes, die vom Antragsteller erworbene oder nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes nach der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleich zu halten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist. - Individueller Befähigungsnachweis
Wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO nicht erbracht werden kann und damit die Zugangsvoraussetzungen nach der Fremdenführerverordnung nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit durch Feststellung der individuellen Befähigung, das Fremdenführergewerbe auszuüben.
Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel, die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Zur Beurteilung der individuellen Befähigung wird das Anforderungsprofil nach dem Berufsbild für das Fremdenführergewerbe herangezogen, die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Fremdenführerlehrgang
Der Ablegung der Prüfung geht ein obligatorischer Fremdenführerlehrgang voraus. Dieser Fremdenführerlehrgang (Vorbereitungskurs auf die Befähigungsprüfung) hat mindestens 250 Unterrichtsstunden zu umfassen und kann nur vom Wirtschaftsförderungsinstitut, vom Berufsförderungsinstitut oder ähnlichen Einrichtungen angeboten werden. Die Wirtschaftsförderungsinstitute halten regelmäßig Vorbereitungskurse für die Befähigungsprüfung ab.
Der Lehrgang vermittelt umfangreiche, qualifizierte Kenntnisse in Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichischer Geschichte, Kultur- und Kunstgeschichte, Heimat- und Volkskunde, Wirtschafts- und Sozialkunde, politische Bildung, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Rechtskunde, Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsgeographie, Fremdenverkehrslehre und Erste Hilfe, sowie die Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in Fremdsprachen sowie Rhetorik und Verhaltensstrategie.
Befähigungsprüfung
Zur Erlangung der Gewerbeberechtigung hat sich der Fremdenführer nach Abschluss des Fremdenführerlehrganges der Befähigungsprüfung zu unterziehen.
Die Fremdenführerprüfung wird bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer abgehalten. Die Anforderungen an die Prüfung werden in der Verordnung des Fachverbandes der Freizeitbetriebe über die Festlegung des Stoffes der Befähigungsnachweisprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer definiert. Die Prüfungsordnung ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten.
In der Anmeldung zur Prüfung ist mindestens eine Fremdsprache anzuführen, deren Kenntnis auch bei der Prüfung nachzuweisen ist.
Die Befähigungsprüfung erstreckt sich auf
- Fachliche Praktische Prüfung (in Form einer Probeführung)
- Fachliche Mündliche Prüfung
- über Kenntnisse der Allgemeinbildung
- über beruflich - fachliche Kenntnisse
- Schriftliche Prüfung
- über kaufmännisch – betriebswirtschaftliche Kenntnisse
- über rechtliche Kenntnisse
Die erfolgreich abgelegte Fremdenführerprüfung berechtigt zur Ausübung des Fremdenführergewerbes in ganz Österreich!
Gewerbeanmeldung
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich
Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
- Reisepass
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
- Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
- Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
- Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Fremdenführerlegitimation
Die Behörde hat gem. § 108 Abs. 4 dem Gewerbeberechtigten anlässlich der rechtskräftigen Verständigung über die Gewerbeanmeldung gem. § 340 GewO eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen.
Gewerbliche Fremdenführer und deren geprüfte Mitarbeiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen. Bei allfälliger Überprüfung durch die behördlichen Organe ist diese Legitimation auf Verlangen vorzuweisen.
In der Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprache, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen. Weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.
Außerdem benötigen Fremdenführer eine Fremdenführerplakette. Diese im um € 15,- bei der Fachgruppe der Freizeitbetriebe in der Wirtschaftskammer erhältlich (notwendige Unterlagen für die Beantragung: Gewerbeschein, Befähigungsprüfungszeugnis).
Fremdenführer als Dienstnehmer
Der gewerblich selbständige Fremdenführer übt ab dem Tag der Anmeldung die Fremdenführertätigkeit mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten aus. Er hat auch das Recht geeignete Personen als Fremdenführer zu verwenden, die dafür die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Damit kann der gewerbliche Fremdenführer auch Dienstnehmer als Fremdenführer beschäftigen.
Diese Fremdenführer benötigen die Dienstnehmerprüfung, das ist die Befähigungsprüfung ohne Unternehmerprüfung. Die Fremdenführer als Dienstnehmer dürfen ausschließlich als Dienstnehmer im Namen und auf Rechnung eines gewerblich selbständigen Fremdenführers tätig sein.
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
- Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at. - Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen. - Unternehmerservice
Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice. - Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at.
Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung. - Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepages:- Homepage Finanzamt: www.bmf.gv.at
- Homepage FinanzOnline: www.finanzonline.bmf.gv.at
- Homepage USP (Unternehmensserviceportal): www.usp.gv.at
Gesetzestexte
- Gewerbeordnung 1994 i. d. g. F. (https://www.ris.bka.gv.at/)
- Fremdenführer Prüfungsordnung - Verordnung des Fachverbands der Freizeitbetriebe
- Fremdenführer - Verordnung BGBl II Nr 46/2003 vom 28.1.2003 (https://www.ris.bka.gv.at/FremdefuehrerVO)
- EU-Richtlinie 92/51/EWG
- EU-Richtlinie 89/48/EWG
Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter:
http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar.