Viele Personen, Fans, stehen vor einer Bühne, die mit Scheinwerfern beleuchtet ist
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Organisation von Veranstaltungen

Infoblatt: Veranstaltungskonzept, Veranstaltungsprogramm, Eventorganisation und Eventagentur

Lesedauer: 9 Minuten

25.11.2024

Die Organisation von Veranstaltungen stellt ein freies Gewerbe dar. Es bedarf lediglich einer Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Diese ist die nach dem Standort des Betriebes zuständige Bezirkshauptmannschaft, bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

Freies Gewerbe bedeutet, dass außer den allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt weder ein Befähigungsnachweis noch weitere spezielle Voraussetzung erforderlich sind.

Nach erfolgter Anmeldung bei der Behörde darf die Gewerbetätigkeit begonnen werden. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied bei der Wirtschaftskammer.

Tätigkeitsumfang

Der Veranstaltungsorganisator entwickelt für einen Auftraggeber (Veranstalter) ein Veranstaltungskonzept und Veranstaltungsprogramme. Er koordiniert den Kontakt des Veranstalters mit Künstlern, Technikern, Werbeleuten, Fotografen, Künstleragenturen, Modellagenturen, Personalbereitstellern, Sponsoren, Künstlermanagement und ähnlichen Partnern.

Der Veranstaltungsorganisator berät über Inhalt und Ablauf von Veranstaltungen, vermittelt die dafür erforderlichen Dienstleistungen, koordiniert und kontrolliert den Ablauf. Er selbst kann jedoch mit dieser Gewerbeberechtigung nicht als Veranstalter agieren - er handelt nur für den Veranstalter.

Der Tätigkeitsbereich des Veranstaltungsorganisators bezieht sich sowohl auf öffentliche, wie auch auf private Veranstaltungen.
Bei der Organisation von privaten Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und ähnlichem gilt dieselbe Regelung wie bei öffentlichen Veranstaltungen.

Der Veranstaltungsorganisator kann sein Entgelt nach freier Vereinbarung in Rechnung stellen, einen amtlichen Tarif gibt es nicht.

Beschäftigt der Veranstaltungsorganisator Dienstnehmer, so können die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Rahmen der Gesetze (Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Angestelltengesetz usw.) frei vereinbart werden. Für diese Branche existiert kein Kollektivvertrag.

Der Veranstaltungsorganisator ist für eine breite Palette an Aufgaben hinsichtlich des Zustandekommens, der Organisation und Nachbetreuung von Veranstaltungen zuständig.

Schwerpunkte und Kerntätigkeiten:

  • Vermittlung einer Performance
  • Beratung über Inhalt und Verlauf einer Veranstaltung
  • Koordinierung zwischen Veranstalter und Künstlern
  • Entwicklung eines Veranstaltungskonzeptes
  • Erstellung eines Budgetplanes
  • Bewerbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Erbringung aller Veranstaltungsnebenleistungen
  • Organisation und Abwicklung der Veranstaltung
  • Kontrolle des Ablaufs der Veranstaltung
  • Dokumentation, Abrechnung und Nachbearbeitung

Wortlaut der Gewerbeberechtigung

Seit Einführung der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe steht folgender Wortlaut zur Verfügung:
Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)

Weitere Tätigkeitsbereiche

Die Organisation von Veranstaltungen bringt genauso wie der Veranstaltungssektor selbst, eine vielfältige Tätigkeit mit sich. Inwieweit ein Veranstaltungsorganisator durch seine Gewerbeberechtigung gedeckt ist, wird wohl im Einzelfall zu klären sein.

Auf folgenden Gebieten bestehen weitere Regelungsbereiche:

Arbeitsvermittlung

Die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen ist ein freies Gewerbe.

Weitere Informationen: Fachgruppe Gewerbliche Dienstleister

Arbeitskräfteüberlassung

Die zur Verfügungstellung (=Überlassung) von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte bedarf einer Gewerbeberechtigung (§ 94 Z. 72 § 135 GewO).
Der Arbeitskräftebereitsteller stellt eigene Dienstnehmer anderen Unternehmern als Dienstnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistung zur Verfügung.

Weitere Informationen: Fachgruppe Gewerbliche Dienstleister

Adressenverlage und Direktmarketingunternehmen

Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direkt-Marketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und unter Berücksichtigung weiterer Bestimmungen nach gemäß § 151 GewO aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.

Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden und Interessentendateien (Listbroking) ist den Adressenverlagen und Direktmarketingunternehmen vorbehalten.

Weitere Informationen: Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

Begleitservice

Die Vermittlung selbständiger Begleitpersonen zur gesellschaftlichen Begleitung mittels Werkvertrages ist ein freies Gewerbe.

Weitere Informationen: Fachgruppe Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

Fotograf

Bei der Herstellung von Bildern übt der Fotograf ein freies Gewerbe („Berufsfotograf“) aus. Erlaubt ist dem Veranstaltungsorganisator das Anfertigen von Fotos für die interne Dokumentation und für interne Werbezwecke (Präsentationsunterlage für den Veranstalter selbst).

Die Pressefotografie als freies Gewerbe berechtigt zur Weitergabe von Fotos lediglich zum
Zwecke von Veröffentlichung in Zeitungen im redaktionellen Teil.

Weitere Information: Fachgruppe Berufsfotografen

Handelsagent

Der Tätigkeitsbereich des Handelsagenten umfasst das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen ohne Rücksicht darauf ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betreuung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

Weitere Informationen: Landesgremium der Handelsagenten

Künstlervermittlung

  1. Die Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler ist ein freies Gewerbe.
    Der Organisator ist lediglich dazu berechtigt Künstler im Rahmen der zu betreuenden Veranstaltung zu engagieren. In diesem Fall liegt keine Vermittlertätigkeit vor!
  2. Vermittlung von Dienstverträgen für unselbständige Künstler – freies Gewerbe

Weitere Informationen: Fachgruppe Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

Lebens- und Sozialberater

Lebens- und Sozialberatern obliegt im Wesentlichen die Beratung und Betreuung von Menschen im Zusammenhang mit Problemen die in der Persönlichkeit des Mensches, durch das Zusammenleben oder bestimmte Aufgaben entstehen. Ein Lebens- und Sozialberater, der zusätzlich zu seiner beratenden Tätigkeit auch Veranstaltungen organisiert benötigt hierfür eine Gewerbeberechtigung für die „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“.

Weitere Informationen: Fachgruppe Persönliche Dienstleister

Modellagentur

Die Vermittlung selbstständiger Modelle mittels Werkvertrag für Film-, Foto- und Werbezwecke ist ein freies Gewerbe.

Weitere Informationen: Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe

Privatunterricht

Nicht der Gewerbeordnung unterliegt die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts und der Erziehung und der Betrieb jener Anstalten die diesen Aufgaben dienen (§ 2 Abs 1 Z 12 GewO).
Eine Person die selber unterrichtet darf diesen Unterricht aber auch selbst organisieren ohne dafür eine Gewerbeberechtigung zu benötigen.

Reisebürotätigkeit

Das Reisebürogewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe gem. § 94 Z 56 bzw. §126 Gewerbeordnung (GewO). Dazu gehört die Veranstaltung oder Vermittlung von Pauschalreisen, die vertragliche Zusage von verbundenen Reiseleistungen, Vermittlung von Unterkunft oder Verpflegung, Veranstaltung u. Vermittlung von Personenbeförderungen, Vermittlung von Fahrausweisen.

Weitere Informationen: Fachgruppe Reisebüros

Unternehmensberatung

Die Tätigkeit des Unternehmensberaters einschließlich des Unternehmensorganisators ist vielfältig und erfordert einen Befähigungsnachweis. Schwerpunkte des Tätigkeitsbereiches sind u.a. Managementberatung, Personalberatung, Marketing, Beratung im Finanz- und Rechnungswesen. Sie sind zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt. Regelung gemäß § 94 Ziffer 74 bzw. § 136.

Weitere Informationen: Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

Vermietung von Licht- und Tonanlagen

Der neue Gewerbewortlaut dazu lautet „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ und ist ein freies Gewerbe.

Weitere Informationen: Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker

Veranstaltungen - durchführen

Veranstalter ist jene Person, die Veranstaltungen durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Für eine Veranstaltung ist entweder eine Veranstaltungsbewilligung oder eine Anmeldung notwendig. Je nach Art und Größe der Veranstaltung ist entweder die Gemeinde, die Bezirkshauptmannschaft oder das Land (Referat Veranstaltungsangelegenheiten IVW7) zuständig.

Sportveranstaltung

Die Durchführung von Sportveranstaltungen unterliegt dem NÖ Veranstaltungsgesetz, wenn diese ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer erwarten lassen.

Eine Sportveranstaltung ist nach dem jeweiligen Veranstaltungsgesetz sowie nach Best-immungen über Veranstaltungsbetriebsstätten zu beurteilen. Ausgenommen vom NÖ Veran-staltungsgesetz sind nur jene Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen. Jedenfalls anmeldepflichtig sind Motorsportveranstaltun-gen.

Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ergibt sich aufgrund des WKG (Wirtschaftskammergesetz BGBl I Nr 78/2006), welches eine Mitgliedschaft für jene Betriebe festlegt, die Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder eine Berechtigung zum Betreiben vorweisen können. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus den jeweiligen erforderlichen bau-, naturschutz- und wasserrechtlichen Berechtigungen.

Behördenzuständigkeit

Sportveranstaltungen, die eine Gefährdung der Zuschauer erwarten lassen, sind gem. § 4 NÖ Veranstaltungsgesetz vom Veranstalter anzumelden.

Folgende Behördenzuständigkeit ist gegeben

  • Bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet.
  • Bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Veranstaltung anzumelden, wenn
    • sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
    • die Höchstzahl der Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können 3000 Personen übersteigt.
  • Bei der Landesregierung, wenn
  • sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt
  • Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden.

Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Der Veranstalter ist verpflichtet bei der Veranstaltung die Bestätigung über die Anmeldung der Veranstaltung samt allen Unterlagen und gegebenenfalls den Bescheid mit dem Auflagen oder Maßnahmen vorgeschrieben wurden sowie einen allfälligen Bescheid über die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsichtnahme für Behördenorgane, für die Polizei sowie für sonstige Überwachungsorgane aufzulegen.

Diese Unterlagen sind nach Aufforderung vom Veranstalter oder von der gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebenen Ansprechperson vorzuweisen.

Inhalt der Anmeldung

Die Unterlagen zur Anmeldung einer Veranstaltung haben gem. § 5 Angaben zu enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaftsnachweis, Wohnsitz und derzeitiger gewöhnlicher Aufenthalt des Veranstalters
  2. a) Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft
    b) Vertretungsperson: persönliche Daten wie unter Punkt 1
  3. verantwortliche Person, die während der Veranstaltung anwesend ist
  4. a) Ort der Veranstaltung
    b) genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte
    c) Name und Anschrift des Eigentümers
  5. Zeitraum der Veranstaltung
  6. a) Bezeichnung der Veranstaltung
    b) Gegenstand der Veranstaltung
  7. Bescheinigung der Zertifizierung von mobilen Einrichtungen durch a) akkreditierte Organisation b) fachkundigen Zivilingenieur, Baumeister etc.
  8. Veranstaltungsbetriebsstätte; Nachweis der Bewilligung
    a) nach NÖ Bauordnung 1996
    b) innerhalb 5 Jahre für gleichartige Veranstaltungen
    c) mobile Einrichtungen anderer Bundesländer
  9. sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet
  10. Haftpflichtversicherung bei Gefahr von Unfällen und mehr als 500 Besuchern
  11. Erklärung des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden
  12. Sanitärkonzept bei Veranstaltungen im Freien zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung der Nachbarschaft
  13. Erwartete Gesamtbesucherzahl
  14. Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig der Veranstaltung besuchen können
  15. Verkehrskonzept - Darstellung der Verkehrssituation

Werbebranche

  • Die Werbeagentur untersucht den Markt, ist Partner des Auftraggebers bei
    der Planung der Marketingstrategie, textet und entwirft Werbemittel, bestimmt welche Medien zum Einsatz kommen und schaut sich an wie Public Relations und Direct Marketing einzubinden sind.
  • Der Werbungsmittler gibt die Aufträge seiner Kunden im Rahmen der Schaltung an die Medien weiter und erhält dafür von diesen eine Mittlungsprovision. Er erstellt in Ergänzung der Werbestrategie innerhalb der vorgegebenen Marketing- und Werbepläne spezifische Leistungen der Werbebranche.
  • Der Werbeberater ist beratend für den Auftraggeber bei der Planung und Durchführung der Werbung tätig. Der Veranstaltungsorganisator darf eine von ihm betreute Veranstaltung bewerben, er darf jedoch seinem Kunden (Veranstalter) kein darüberhinausgehendes Vermarktungskonzept erstellen.
    Der Werbegestalter entwirft, plant und gestaltet Vitrinen, Schauräume, Schaufenster,
    Kojen und Stände für Ausstellungen und Messen sowie Innen- und Außendekorationen.
  • Der PR-Berater berät über die Verbesserung des Images von Unternehmern,
    Privaten, Organisationen etc. in der Öffentlichkeit.

Die Tätigkeiten der Werbebranche sind freie Gewerbe.

Weitere Informationen: Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

Warenpräsentator

Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung mit Personen die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, berechtigt. Der Warenpräsentator erwirbt die Vollmacht zum Vertragsabschluß und auch die Inkassovollmacht. Er übt ein freies Gewerbe aus.

Weitere Informationen: Landesgremium Direktvertrieb

Zeltverleih - freies Gewerbe

Der neue Gewerbewortlaut dazu lautet „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ und ist ein freies Gewerbe.

Weitere Informationen: Fachgruppe Persönliche Dienstleister

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
      Gläubigerinteressen
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.