Nahaufnahme eines goldenen Roulette-Rades mit einer Kugel, die im schwarzen Feld 13 liegt
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Automatenbetriebe

Infoblatt: Spielautomaten - Aufstellung und Vermietung, Geschicklichkeitsautomaten - Glücksspielautomaten, Kleines Glücksspiel, Halten von Spielen und Poker

Lesedauer: 8 Minuten

05.12.2023

Das Aufstellen / Betreiben von Spielautomaten bedarf einer besonderen Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz. Erst nach Erteilung der Bewilligung dürfen Spielautomaten auf-gestellt / betrieben werden. Bewilligungen erteilt die Abt. IVW 7 des Landes NÖ.

Die Vermietung von Spielautomaten sowie das „Halten von erlaubten Spielen“ sind beides freie Gewerbe (siehe neue Gewerbewortlaute weiter unten). Rechtsgrundlage ist hier die Gewerbeordnung (GewO).

Das freie Gewerbe erfordert lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Gewerbebe-hörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshaupt-mannschaft, Magistrat).

Aufgrund der Bewilligungserteilung bzw. aufgrund der Gewerbeberechtigung wird man kraft Wirtschaftskammergesetz Mitglied der Wirtschaftskammer.

Spielautomatenaufsteller

Der Spielautomatenaufsteller stellt genehmigte Spielgeräte, Spielautomaten, Spielapparate im Regelfall an öffentlich zugänglichen Orten zum Gebrauch durch Kunden (Spieler) auf. Er be-treibt die Spielautomaten auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko als Unter-nehmer.

Die Aufstellung kann auch bei einem Geschäftspartner (z.B. in einem Gastronomiebetrieb) oder im eigenen Betrieb (z.B. in einer Spielhalle) erfolgen.

Begriffsdefinition

Glücksspielautomaten - Kleines Glücksspiel
sind Spielautomaten, bei denen pro Spiel die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von € 10,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von € 10.000,- nicht übersteigt und die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zu-fall abhängt.

Spielapparate sind

  1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder
  2. technische Einrichtungen wie Schau- , Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder
  3. Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Ton-bandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.).

Spielautomaten - Bewilligungserteilung

Geschicklichkeitsautomaten

Für Geschicklichkeitsautomaten ist aufgrund der neuen Rechtslage keine Bewilligungspflicht mehr vorgesehen. Es gibt aber abgabenrechtliche Punkte, die zu beachten sind:

  • Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den öffentli-chen Betrieb von Spielapparaten einzuheben. Die Abgabe beträgt höchstens € 25.- pro Gerät je begonnenen Kalendermonat und kann für unterschiedliche Geräte in unter-schiedlicher Höhe festgelegt werden.
  • Der Abgabenschuldner (Betreiber) hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde (Gemeinde) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe relevanten Anga-ben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.

Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

Verbotene Spielapparate

Verboten sind:

  • die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, deren Benützung eine Gering-schätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen oder Spielin-halte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen aufweisen und vorbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Totali-sateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten:
  • Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Weiters ist zu beachten, dass - abgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen - in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate in einem Raum aufgestellt werden dürfen. Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

Glücksspielautomaten

Die Anzahl der in NÖ bewilligten Glücksspielautomaten darf laut NÖ Spielautomatengesetz das Verhältnis von einem Gerät pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs nicht überschreiten. Ist die sich aus dieser Berechnung ergebende Höchstzahl erreicht, werden keine weiteren Glücksspielautomaten bewilligt!

Bewilligungen für Glücksspielautomaten dürfen nur an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedsstaat erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung sind durch das NÖ Spielautomatengesetz 2011 definiert:

Anforderungen an den Bewilligungswerber

  • Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspoliti-scher Hinsicht gefährden.

Sachliche Anforderungen

  • Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000.- je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten, der rechtmäßigen Mittelherkunft, einer Sicherstel-lung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapi-tals.
  • Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen (Mit-telpunkt der Lebensinteressen in Österreich!), die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfor-derlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungs-grund nach § 13 GewO 1994 vorliegen.

Bewilligungsbehörde

Amt der NÖ Landesregierung, Innere Verwaltungsabteilung IVW7
Leiterin: Dr. Eleonore Wolf
Tel.: 02742/9005-13250
Sekretariat: 02742/9005-13277
Kanzlei: 02742/9005-13252

Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16
Fax: 02742/9005-13650
E-Mail: post.ivw7@noel.gv.at

Öffnungszeiten (Amtsstunden, Übernahme von Eingaben und Anträgen):
Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 14 Uhr

Ausübungsvorschriften

Automatensalons

  • Glücksspielautomaten dürfen nur in Automatensalons betrieben werden
  • Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich.
  • mind. 10, max. 50 Glücksspielautomaten pro Salon
  • Mindestabstände zu Kindergärten, Schulen etc. sowie zu anderen Automatensalons
  • Zutrittssystem, das nur volljährigen Personen Zugang ermöglicht
  • Mitarbeiterschulung zum Thema Spielsucht
  • Warnsystem für spielsuchtgefährdete Personen
  • Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms zwischen 85 und 95 % der Einsätze
  • Möglichkeit zur Einsicht in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibung
  • Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach dem NÖ Spielauto-matengesetz bewilligten angeboten werden.
  • Anbindung der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH

Spielverlauf

  • Einsatz max. € 10.-, Gewinn max. € 10.000.- pro Spiel
  • Spieldauer mind. eine Sekunde
  • keine Ausspielung von Jackpots
  • Spielunterbrechung nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer für mind. fünf Minu-ten (Abkühlphase)

Geräte

  • Seriennummer
  • technisches Gutachten über Spielerschutz und Gewinnausschüttungsquote
  • Nachweis der Betriebssicherheit
  • keine anderen Funktionseigenschaften als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind
  • keine Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen

Spielautomatenvermieter

Der Vermieter (Verleiher) von Spielautomaten vermietet Automaten (Apparate, Spielgeräte, Spiele etc.) an Kunden (Geschäftspartner), welche diese Geräte als Unternehmer aufstellen und betreiben.

Die Spielautomatenvermietung ist ein freies Gewerbe und wird mit dem neuen Gewerbewort-laut „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (Spielautomaten)“ bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet.

Es bedarf daher außer dem Vorliegen der Allgemeinen Antrittsvoraussetzungen nur die Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Diese ist bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat. Dieser Gewerbeschein deckt jedoch nicht den Betrieb (Aufstellung) von Spielautomaten.

Halten von erlaubten Spielen

Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2005 stellt das „Halten von erlaubten Spielen“ ein freies Gewerbe dar und wird ab sofort mit dem neuen Wortlaut „Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Kartenspielen (Rommé, Schnapsen, Tarock, Bridge, Solitär udgl), von Brettspielen (Schach, Dame, Mühle, Domino udgl) sowie Billard, Tischtennis, Kegeln udgl., mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen“ bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet.

Ferner kann die Tätigkeit des „Haltens von erlaubten Spielen“ als Nebenrecht des Gastgewerbes ausgeübt werden.

Poker

Laut Glücksspielgesetz wird Poker in all seinen Spielvarianten (Texas Hold’em etc.) als Glücksspiel bewertet. Für den Betrieb eines dafür erforderlichen Pokersalons kann der Bundesminister für Finanzen das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.

"Wirtshauspoker"

Für Betriebe mit einer Gastgewerbeberechtigung gibt es eine Ausnahmeregelung im § 4 Abs. 6 GSpG:

Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

  • die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
  • nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
  • die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen -sprich: die Einsätze - nicht übersteigt und
  • die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen laut dieser Sonderregelung dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 01. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Pokerturniere oder andere Kartenspiele mit Ausspielungen sind für Vereine nicht zulässig!

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
      Gläubigerinteressen
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).


Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.