Reisebetreuung
Infoblatt: Reisebegleiter, Tour Escort und Reiseleiter
Lesedauer: 3 Minuten
Der gewerblich selbständige Reisebetreuer (Reiseleiter) übt ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung (GewO) aus. Das Reisebetreuergewerbe darf erst nach erfolgter Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Auf der Liste der freien Gewerbe firmiert die Tätigkeit unter dem Gewerbewortlaut „Reisebetreuung“.
Gewerbebehörde ist die im jeweiligen Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Vor Anmeldung des Gewerbes kann eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein.
Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Sportbetrieb aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.
Tätigkeitsumfang - freies Gewerbe
Grundsätzlich obliegt dem Reisebetreuer die allgemeine Betreuung der Reisenden während der Reise und vor Ort. Bei längeren Aufenthalten an einem Ort steht ein stationärer Reisebetreuer den Gästen zur Verfügung.
Der Reisebetreuer wird vorwiegend für die Einhaltung des Reiseprogramms, für die Unterstützung der Reisenden bei Transfers, bei der Verpflegung und bei der Unterkunft der Gäste eingesetzt, wird aber auch für administrative Aufgaben herangezogen.
Reisebüros die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende zu betreuen haben, Reisen, Aufenthalte oder Tagungen organisieren, haben dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person als Reisebetreuer eingesetzt wird (§ 126 Abs.4 GewO).
Er darf gemäß § 108 Abs. 3 Z 3 GewO in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
Weitere Tätigkeitsbereiche
Fremdenführer
Der Fremdenführer hat die Aufgabe Personen zu führen um Ihnen:
- Historische Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs
- gesellschaftliche, soziale und politische Situationen im nationalen und übernationalen und internationalem Zusammenhalt sowie
- sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.
Der Reisebetreuer hingegen darf nur Hinweise auf diese Sehenswürdigkeiten abgeben.
Als freies Gewerbe kann auch jene Tätigkeit ausgeübt werden welche in Form von Führungen in Gebäuden oder im Gelände oder von dem dort Verfügungsberechtigten vorgenommen wird. Im Unterschied zu der Fremdenführertätigkeit welche als reglementiertes Gewerbe einen Befähigungsnachweis erfordert, benötigen jene Personen welche Hausführungen vornehmen keinen Befähigungsnachweis.
Reiseleiter als Dienstnehmer
Die Tätigkeit als Reiseleiter kann selbstverständlich auch als Dienstnehmer bei einem Reisebüro erfolgen. Der Kollektivvertrag für die Angestellten im Reisebürogewerbe regelt die vielfältige Reiseleitertätigkeit. Hier wird ebenfalls unterschieden zwischen jenen Beschäftigten welche gelegentlich vom Standort des Reisebüros für eine Betreuung eingesetzt werden, aber auch als stationäre Reiseleiter im Urlaubsort ihre Tätigkeit ausüben.
Ausländische Reiseleiter
Wird eine ausländische Reisegruppe von einem Reisebetreuer aus dem Ausland durchgehend begleitet, so darf dieser ausländische Reiseleiter seine Gruppe auch in Österreich betreuen. Selbstverständlich ist er nicht befugt Fremdenführertätigkeiten in Österreich auszuüben d.h. dieser ausländische Reiseleiter darf außerhalb der Reisebusse in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen keine Erklärungen und Erläuterungen abgeben.
Reisebürotätigkeit
Der Reiseleiter darf auch keine eigenen Reiseprogramme organisieren und zum Verkauf anbieten. Die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen fällt in den Vorbehaltsbereich der Reisebürotätigkeit welche ein reglementiertes Gewerbe darstellt (§ 126 GewO 1994) und einen eigenen Befähigungsnachweis erfordert.
Wenn der Reiseleiter in der Ausübung seiner Tätigkeit bei der Betreuung der Gäste nicht klar zu erkennen gibt für welches Reisebüro er die Betreuungstätigkeit ausübt, muss er sich im Zweifel die Reisebürotätigkeit anrechnen lassen und damit würde er, falls keine einschlägige Gewerbeberechtigung vorliegt, eine unbefugte Gewerbeausübung vollziehen.
Gewerbeanmeldung
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
- Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen - wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich
Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
- Reisepass
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
- Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
- Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
- Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
- Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. - Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. - Unternehmerservice
Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. - Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung. - Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes: