Neue Schongebietsverordnung zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau
gültig seit 1. Oktober 2022
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1. Oktober 2022 ist die Verordnung „Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen sieht die Verordnung eine Anzeigepflicht für Grabungen in den ausgewiesenen Kernzonen Bad Vöslau (von mehr als 3 m Tiefe) und Baden (von mehr als 1,5 m Tiefe) vor. Eine wasserrechtlich Bewilligungspflicht besteht in bestimmten Gebieten für Tiefenbohrungen über 200 m bzw. für Bohrungen und Grabungen über 30 m Tiefe.
Darüber hinaus sind auch Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Explizit ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind jedoch jene Anlagen, für die eine Genehmigungspflicht im Gewerberecht besteht (Betriebsanlagengenehmigung).
Eine detaillierte Übersicht mit allen nötigen Informationen finden Sie im Downloadbereich:
- Informationen und Erläuterungen
- Musteranzeige - Bohrung Grabung
- Verordnung zum Schongebiet