Verpflichtende Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung für große Betriebe

Information zur Umsetzung der NFI-Richtlinie in Österreich

Lesedauer: 1 Minute

Kurz vor Weihnachten wurde das so genannte Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) beschlossen. Unternehmen, die von diesem Gesetz betroffen sind, müssen ab 2017 über „Nichtfinanzielle Belange“ berichten.

 

Das NaDiVeG ist das Ergebnis der österreichischen Umsetzung der EU Richtlinie 2014/95/EU. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Unternehmensgesetzbuch, im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz wieder. In Österreich wurde kein „Golden Plating“ vorgenommen, das heißt die Vorgaben aus der EU-Richtlinie wurden für österreichische Betriebe nicht weiter verschärft.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.

Unternehmen von öffentlichem Interesse sind

  • Unternehmen, deren Wertpapier zum Handel an der Börse eines EU oder EWR-Staates zugelassen sind
  • Kapitalgesellschaften, die Kreditinstitute sind
  • Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen sind
  • Unternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden.
 

Nach einer ersten Analyse von Ernst & Young sind rund 120 große Unternehmen in Österreich von der Berichtspflicht betroffen. Es ist davon auszugehen, dass auch Geschäftspartner und beispielsweise Zulieferer der unmittelbar betroffenen Betriebe die neue Verpflichtung  berühren wird.

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Worüber muss berichtet werden?

Die nichtfinanzielle Erklärung muss das Geschäftsmodell beschreiben und für die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte die formulierten Konzepte und Ergebnisse in Form von Zielen und Maßnahmen präsentieren. Ein Fokus wird dabei auch auf die damit verbundenen wesentlichen Risiken gelegt. Kernthemen sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Gibt es zu einzelnen Belangen keine Konzepte im Betrieb, so sollte das zumindest begründet werden („comply or explain“).

 

Zusätzlich wird von großen Aktiengesellschaften verlangt den Corporate Governance Bericht um ein Diversitätskonzept auszudehnen.

 

Gibt es Standards, Vorgaben für den Bericht?

Für den Umfang der neuen Berichtspflichten gibt es keine konkreten Vorgaben. Der international anerkannte Standard der Global Reporting Initiative (GRI) bietet eine Orientierung und Hilfestellung, um die wesentlichen Inhalte eines Nachhaltigkeitsberichtes zu bestimmen.

Auf der Webseite (www.globalreporting.org) ist auch ein Überleitungsdokument zwischen den Anforderungen der EU-Richtlinie und den GRI G4 Leitlinien abrufbar.

 

Wer prüft die nichtfinanziellen Belange?

Eine inhaltliche externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sieht das Gesetz nicht vor. Der Wirtschaftsprüfer hat lediglich das Vorhandensein der nichtfinanziellen Erklärung zu prüfen. Die inhaltliche Prüfungspflicht ist intern vorzusehen, nämlich durch den Aufsichtsrat und die Vorstandsmitglieder.

Stand: 13.07.2020

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