Beschäftigung von Schüler:innen und Student:innen in den Ferien
Volontariat, Pflichtpraktikum, Ferialarbeitnehmer
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Volontariat
Volontäre betätigen sich im eigenen Interesse lediglich kurzfristig zu Weiterbildungszwecken in einem Betrieb, ohne dass dies von der Schule als Praktikum vorgeschrieben wird. Das Volontariat ist ein Ausbildungsverhältnis zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, kein Arbeitsverhältnis. Selbstverständlich sind Sicherheitsvorschriften einzuhalten! Ein Volontariat liegt somit nicht vor, wenn eine weisungsunterworfene Eingliederung in den Betrieb vorliegt, betriebliche Arbeitszeiten bzw. sonstige Vorgaben einzuhalten sind, oder auch eine Verpflichtung besteht, bestimmte Arbeiten nach Anweisung zu verrichten und eine disziplinäre Kontrollunterworfenheit besteht. Ein Volontariat wird daher in der Praxis eher selten vorliegen. Für echte Volontäre gelten weder Arbeitsrecht noch Kollektivvertrag und obwohl Volontäre kein Entgelt erhalten, sind sie in der Unfallversicherung pflichtversichert. Sie sind daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden. Der Unfallversicherungsbeitrag wird von der AUVA vorgeschrieben und beträgt 17 Cent (Wert 2024) pro Person und Kalendertag.
Pflichtpraktikum (Angestellte im Handel)
Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn der Schüler/Student auf Grund schulrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, eine praktische Beschäftigung nachzuweisen. Die Tätigkeiten des Pflichtpraktikanten müssen im Zusammenhang mit seiner schulischen Ausbildung stehen und der schulischen Fachrichtung entsprechen. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Wenn ein HAK-Schüler beispielsweise mit der Betreuung von Tieren beauftragt wird, dann wird diese u.U. nicht als Pflichtpraktikum anerkannt werden. Ob die möglicherweise auf den ersten Blick nicht auf den Schultyp ausbildungsrelevante Tätigkeit als Pflichtpraktikum anerkannt wird, ist am besten mit der Schule direkt zu klären.
Die Entlohnung des Pflichtpraktikums ist im KV geregelt:
Abschnitt 4) B. Vergütung für Pflichtpraktikantinnen
- Pflichtpraktikantinnen sind Schülerinnen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren.
- Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung des 1. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
- Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem zweiten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
- Pflichtpraktikantinnen sind weiteres Studentinnen, die auf Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht.
- Der Pflichtpraktikantin ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen. (Weitere Informationen siehe Erlass zur Durchführung von Pflichtpraktika an kaufmännischen Lehranstalten vom Bundesministerium für Bildung.)
Im ersten Pflichtpraktikum (aus Sicht des Schülers, nicht aus Sicht des Arbeitgebers!) beträgt die monatliche Vergütung € 880,- brutto, im zweiten Pflichtpraktikum € 1.130,- brutto. Studenten erhalten eine monatliche Vergütung von € 1.430,- brutto.
Pflichtpraktikanten sind in den Anwendungsbereich des KV Handelsangestellte einbezogen, unterliegen dem Arbeitsrecht und sind zur Sozialversicherung anzumelden. Sie erhalten anteilige Sonderzahlungen und haben aliquoten Urlaubsanspruch. Es ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen. Einen Mustervertrag für Pflichtpraktikanten finden Sie im Anhang 3 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel.
„Normales“ Beschäftigungsverhältnis - Ferialarbeitnehmer (Angestellte im Handel)
Handelt es sich weder um ein Volontariat, noch um ein Pflichtpraktikum, dann liegt ein „normales“ - im Regelfall befristetes - Dienstverhältnis vor und der Ferialarbeitnehmer ist entsprechend seiner Tätigkeit in die Gehaltsordnung einzustufen.
Ferialarbeitnehmer sind mangels anrechenbarer Vordienstzeiten meist in BG C, Stufe 1 (€ 2.124,- brutto) einzustufen (BG A oder BG B nur bei Ausführung der dort beschriebenen Arbeitertätigkeiten).
Ferialarbeitnehmer mit Arbeitertätigkeiten
Ferialarbeitnehmer, die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Arbeitertätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a der BG 2 (€ 2.055,- brutto) der Lohnordnung Arbeiter im Handel (sohin € 1.027,50 brutto). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind auch die „Arbeiter-Ferialarbeitnehmer“ entsprechend der Tätigkeit im Kollektivvertrag für Handelsarbeiterinnen und Handelsarbeiter einzustufen und zu entlohnen.