Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Sparte Handel

Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche

Pflichten für Handelsbetriebe

Lesedauer: 6 Minuten

16.11.2023

Der österreichische Staat wurde von der EU aufgefordert, die Einhaltung der Bestimmungen bei den Gewerbetreibenden verstärkt zu kontrollieren. Die Gewerbebehörde wird daher in den nächsten Monaten vermehrt Betriebe auffordern, die Basismaßnahme „Risikoanalyse“ bzw. weitere Nachweise (Sorgfaltspflichten) zu übermitteln oder eine „Negativerklärung“ abzugeben.

Um Strafverfahren und damit verbundene Geldstrafen zu vermeiden, empfehlen wir dringend allen betroffenen Betrieben die Risikoanalyse durchzuführen, im Betrieb abzulegen und auf Anfrage der Behörde zu übermitteln, da es sich um eine Rechtspflicht des Gewerbetreibenden handelt.

Welche Betriebe sind von den Pflichten zur Geldwäsche­bekämpfung be­troffen?

  • Handelsgewerbetreibende allgemein (Ankauf und Verkauf von Waren, auch bei Weiterverarbeitung) mit Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR - handelt es sich um keine Einmalzahlung, sondern um mehrere Zahlungen, die zu einer Transaktion gehören, müssen diese Beträge zusammengerechnet werden
  • Versteigerer (Auktionshäuser) mit Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR
  • Handelsgewerbetreibende mit Kunstwerken, Vermittler von Kunstwerken, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert der Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 EUR oder mehr (bar oder unbar) beläuft
  • Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln, Vermittler, die beim Handel mit Kunstwerken tätig sind, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert der Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 EUR oder mehr (bar oder unbar) beläuft
  • Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur, wenn sich dabei die monatliche Miete auf 10.000 EUR oder mehr beläuft
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation mit bestimmten Geschäftstätigkeiten wie Firmen -und Gesellschaftsgründungen, Ausübung von Geschäftsführer-, Leitungs-, Treuhänderfunktionen, Bereitstellung eines Firmensitzes, einer Verwaltungs-, Büroadresse, etc.
  • Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten wie Bereitstellung eines Firmensitzes, einer Verwaltungs-, Büroadresse, etc.
  • Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
  • Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
  • Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden 

Meine Branche ist betroffen – was muss ich tun?

Handelsbetriebe müssen eine Risikoanalyse machen, wenn Sie die vorhin dargestellten Grenzwerte von Transaktionen überschreiten. Diese wird im Betrieb aufbewahrt, ist zumindest jährlich zu aktualisieren und auf Verlangen an die Behörde zu übermitteln.

Werden die Grenzwerte nicht überschritten haben Handelsbetriebe auf Ersuchen der Behörde eine Negativerklärung abzugeben. Damit bestätigt der Betrieb, dass in seinem Unternehmen keine für die Geldwäsche relevanten Transaktion durchgeführt werden.

1. Risikoanalyse

Die Risikoanalyse ist eine Bewertung des jeweiligen Unternehmens, ob im Hinblick auf Kunden, Geschäftsbeziehungen mit Ländern, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen könnte.

Um die Abwicklung für die Gewerbetreibenden zu vereinfachen hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft standardisierte Risikoerhebungsbögen ausgearbeitet, die den Gewerbetreibenden elektronisch über das Unternehmerserviceportal (USP) zur Verfügung stehen und auch elektronisch an die Behörde übermittelt werden können.

Die Risikoerhebungsbögen inklusive einer Ausfüllhilfe sind über die Website des Bundesministeriums erreichbar:

Durchführung der Risikoerhebung (bmaw.gv.at)

Bitte beachten Sie:
Ein eigener USP-Zugang ist für den Download der Risikoerhebungsbögen nicht erforderlich. Das Formular kann mit Registrierung im USP hinterlegt werden und wird automatisiert verarbeitet. Es kann aber auch heruntergeladen, lokal auf dem Computer ausgefüllt, gespeichert und der Behörde auf Verlangen zugesandt werden. Der Risikoerhebungsbogen ist im Betrieb aufzubewahren.

Durch Verwendung und entsprechendes sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen dieser Risikoerhebungsbögen erfüllt der jeweilige betroffene Gewerbetreibende aus Sicht der Behörde seine Verpflichtung zur Risikoerhebung. Eine Nichtbefolgung kann zu hohen Strafen führen!

2. Negativerklärung

Wenn Sie in Ihrem Betrieb keine Transaktionen, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, durchführen, ist keine Risikoanalyse notwendig. Es ist aber auf Ersuchen der Behörde eine Negativerklärung abzugeben.

Standardisierte Formulare für die Negativerklärung sind ebenfalls über das USP Portal erhältlich. Auch hier gilt, dass kein USP-Zugang erforderlich ist. Die Übermittlung kann entweder automatisiert über das USP vorgenommen werden oder außerhalb des USP heruntergeladen und gespeichert werden. In diesem Fall ist das Formular auf Anfrage der Behörde direkt zu übermitteln.

Auch hier gilt: Eine Nichtbefolgung kann zu Strafen führen!
Durchführung der Risikoerhebung (bmaw.gv.at)

Weiterführende Sorgfaltspflichten für Handelsbetriebe

Wir möchten noch auf zwei Pflichten, die ebenfalls verstärkt durch die Behörde kontrolliert werden, hinweisen:

Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt können ausschließlich über goAML vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie, wenn Sie mit Ihrer Geschäftstätigkeit unter die Verpflichtungen zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung fallen oder in Zukunft fallen könnten, auch ohne einen aktuellen Verdacht auf Geldwäsche zu haben, über einen Zugang über goAML verfügen sollten (Voraussetzung USP Zugang!): Registrieren Sie sich daher am besten jetzt! 

Je nachdem wie hoch Ihr Risiko auf Grund der unternehmenseigenen Risikoanalyse sowie der Risikoanalyse des jeweiligen Kunden und jeweiligen Geschäftsfalls ist, können sich verschiedene, weitergehende Sorgfalts-, Überprüfungs- und Meldepflichten für Sie ergeben. Diese können auch in einer Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bestehen. In diesen Fällen sollte ein Zugang nachgewiesen werden können.

Ab Herbst wird auch im Handel verstärkt kontrolliert!

Abschließend möchten wir nochmals darauf hinwiesen, dass in dieser Übersicht die wichtigsten Basis-Maßnahmen erklärt werden, die alle Handelsbetriebe treffen können.

In Zusammenhang mit der Geldwäsche und je nach Ergebnis Ihrer Risikoanalyse, gibt es noch weitere Sorgfaltspflichten, die ebenfalls erfüllt werden müssen und deren Einhaltung auch von der Behörde kontrolliert werden kann.

Auf wko.at haben wir für Sie einen kompakten Überblick über alle Informationen zu den Geldwäschebestimmungen und zu Ihren Sorgfaltspflichten zusammengestellt. Bitte lesen Sie dort alles Weiterführende nach: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Gewerberecht

Um herauszufinden, ob Ihr Betrieb den Geldwäschebestimmungen unterliegt, wurde von der WKÖ ein Online-Ratgeber gestaltet, dieser ist ebenfalls über unsere Website erreichbar.

Bei Fragen zu den Geldwäschebestimmungen bzw. zu den zu setzenden Maßnahmen helfen wir Ihnen gerne weiter! 

Wenn Sie weiterführende Informationen benötigen, haben wir auch eigens ein Video mit der Geldwäsche-Expertin Dr. Elena Scherschneva erstellt:

Webinar: "Dokumentationspflicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"

Um herauszufinden, ob Ihr Betrieb den Geldwäschebestimmungen unterliegt, wurde von der WKÖ ein Online-Ratgeber gestaltet. Dieser gibt Ihnen in 5 Minuten einen Überblick, ob und mit welchen Maßnahmen Sie betroffen sind. Dieser ist ebenfalls über diese Website erreichbar.

Bei Fragen zu den Geldwäschebestimmungen bzw. zu den zu setzenden Maßnahmen helfen wir Ihnen gerne weiter! 

Handlungsempfehlung für Handelsbetriebe – Geldwäschebestimmungen

Sie tätigen in Ihrem Betrieb Barzahlungen über 10.000 Euro?

  • Nein, dann füllen Sie bitte wie in unserem Infoblatt beschrieben, die Negativerklärung für Handelsbetriebe aus und legen diese in Ihrem Betrieb ab bzw. übermitteln Sie diese auf Anfrage der Behörde. Die Ist-Situation in Ihrem Betrieb ist jährlich zu erheben.

  • Ja, dann füllen Sie bitte wie in unserem Infoblatt beschrieben, die Risikoanalyse für Ihren Betrieb aus und erfüllen Sie je nach Ergebnis der Risikoanalyse die sich daraus ergebenden Sorgfalts- und Meldepflichten.
    Beachten Sie: Bevor der Gewerbetreibende eine Verdachtsmeldung über goAML abgeben kann, ist eine einmalige Registrierung in der goAML-Webapplikation Voraussetzung. Führen Sie diese durch.
    Die Ist-Situation in Ihrem Betrieb ist jährlich zu erheben.

Was ist notwendig, um als Betrieb nicht unter die Bestimmungen der Geldwäschepflichten zu fallen? Gilt nicht für Kunst- und Antiquitätenhandel

  • Tätigen Sie keine Barzahlungen über 10.000 Euro in Ihrem Betrieb (An- und Verkauf). Bitte beachten Sie, dass bei mehreren Zahlungen, die zu einer Transaktion gehören, diese Beträge zusammengerechnet werden müssen. Sie können daher auch eine geringere Grenze in Ihrem Betrieb einführen.

  • Machen Sie mittels Aushang in Ihrem Geschäft auf die Bargeldgrenze aufmerksam. Erteilen Sie Ihren Mitarbeiter:innen eine Dienstanweisung, keine Barzahlungen über 10.000 Euro (oder Ihrer gewählten Bargeldgrenze) für An- und Verkauf zu tätigen. Füllen Sie die Negativerklärung wie oben beschrieben aus.

Allgemeine Informationen:

Risikoerhebungsbogen und Negativerklärung mit USP Zugang:

Risikoerhebungsbogen und Negativerklärung ohne USP Zugang:

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