Unbedenklichkeitsnachweis
für Gewerbetreibenden mit den Gewerbewortlauten „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Piercen“, „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren“ und „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Permanent Make-up“
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Der Unbedenklichkeitsnachweis bzw. die Hygieneüberprüfung ist einmal jährlich von Gewerbetreibenden mit den Gewerbewortlauten „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Piercen“, „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren“ und „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Permanent Make-up“ zu erbringen.
Mit August 2023 wurde das System durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auf neue Beine gestellt, was nun bedeutet, dass gemäß § 4 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage (BLBl. II Nr. 262/2008, Fassung vom 02.04.2024) der jährliche Unbedenklichkeitsnachweis durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen ist.
Um nun berechtigte Unternehmen für die Überprüfung zu finden, hat die Akkreditierungsstelle (Akkreditierung Austria) auf ihrer Homepage ein Abfragetool installiert.
Anleitung:
Abfragetool der Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria aufrufen.
Im Haupt-Suchfeld kann nun die Bundesgesetzblattsziffer gem. den Ausübungsregeln „262/2008“ eingegeben werden, dann erscheinen die dafür akkreditierten Stellen.
Suche im WKO Firmen A-Z
Eine weitere Möglichkeit (aus gewerberechtlicher Sicht) besteht nun auch darin, über die Suchfunktion im WKO-Firmen A-Z Unternehmen mit aufrechter Gewerbeberechtigungen der folgenden Fachbereich
- Chemische Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994) in NÖ
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) in NÖ
zu finden, die ebenso befugt sich, den Unbedenklichkeitsnachweis auszustellen.
Über die Suche im Branchenbuch können Sie beispielsweise auch in der Detailsuche auf ihren Standort einschränken.