
E-Commerce Rechtsfrage #14: Wie wird ein Onlineshop zum reinen B2B-Onlineshop?
Lesedauer: 8 Minuten
Viele Onlinehändler möchten ihren Onlineshop ausschließlich auf Geschäftskunden ausrichten (B2B-Onlineshop). Diese Einschränkung des Kundenkreises kann verschiedene Gründe haben, etwa weil Produkte verkauft werden, die für die gewerbliche Nutzung konzipiert sind oder, damit andere Konditionen beim Verkauf an Geschäftskunden zur Anwendung gelangen können.
In all diesen Fällen stellt sich die Frage, wie ein Onlineshop gestaltet werden muss, damit er zum reinen B2B-Shop wird und somit die hohen verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen muss.
Ist die Einschränkung des Kundenkreises rechtlich zulässig?
Die Einschränkung des Kundenkreises ist aufgrund der Vertragsfreiheit rechtlich unproblematisch. Händler haben das Recht, ihre Angebote gezielt an bestimmte Zielgruppen zu richten, wie zum Beispiel nur an andere Unternehmer (B2B).
Wichtig ist, dass klar und transparent kommuniziert wird, dass sich das Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet. Zudem sind geeignete Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu implementieren, die sicherstellen, dass nur gewerbliche Kunden eine Bestellung tätigen.
Werden diese Maßnahmen nicht umgesetzt, so darf ein Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um einen frei zugänglichen Onlineshop handelt und somit auch er einen Vertrag mit dem Onlineshop-Betreiber abschließen kann. In diesem Fall muss der Onlineshop auch die strengen Anforderungen des Verbraucherschutzes erfüllen (z.B. umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten, AGB, die dem Verbraucherrecht entsprechen oder Belehrung über das gesetzliche Rücktrittsrecht).
Welche Erleichterungen in Bezug auf die Gestaltung des Onlineshops bringt die Ausrichtung auf Geschäftskunden mit sich?
Ist der Onlineshop als reiner B2B-Shop gestaltet und werden Verträge somit ausschließlich mit anderen Unternehmern geschlossen, kommen die strengen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), nicht zur Anwendung. Dies stellt eine beträchtliche Erleichterung für den Onlinehändler dar.
Erleichterungen in Bezug auf die Gestaltung des Onlineshops:
- Die umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten nach § 4 FAGG müssen nicht erfüllt werden.
- Das Preisauszeichnungsgesetz kommt im B2B-Bereich nicht zur Anwendung (Preise können exkl. USt. ausgezeichnet werden).
- Es besteht kein 14-tägiges Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG und somit auch keine Belehrungspflicht über das Rücktrittsrecht.
- Im B2B-Bereich besteht deutlich mehr Spielraum bei der Gestaltung von AGB, da das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt.
In den Genuss dieser Vorteile kommen Unternehmer jedoch nur, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen zum Ausschluss von Verbraucherbestellungen umgesetzt haben.
Welche Maßnahmen sind erforderlich, damit der Onlineshop zum reinen B2B-Shop wird?
Ob sich das Angebot eines Onlineshops an alle potenziellen Kunden richtet (frei zugänglicher Onlineshop) oder exklusiv an Geschäftskunden, ist nach dem Gesamteindruck eines objektiven Erklärungsempfängers zu beurteilen. Der innere Wille des Unternehmers, nur an Geschäftskunden verkaufen zu wollen, ist dabei unerheblich. Es kommt ausschließlich darauf an, ob für einen durchschnittlichen Interessenten klar erkennbar ist, dass sich das Angebot nur an Unternehmer richtet.
Damit der Onlineshop zum reinen B2B-Shop wird und dies nach außen klar erkennbar ist, sind verschiedene Maßnahmen erforderlich.
1. Hinweis auf die Beschränkung des Kundenkreises
Die Beschränkung des Kundenkreises auf Geschäftskunden muss für den Nutzer eindeutig und leicht erkennbar sein. Es sollte daher ein leicht erkennbarer, hervorgehobener und unmissverständlicher Hinweis auf den beschränkten Kundenkreis auf der Startseite des Onlineshop eingefügt werden, der sich vom übrigen Inhalt abhebt. Dieser Hinweis sollte zusätzlich auf allen kaufrelevanten Seiten im Onlineshop so platziert werden, dass er vom Nutzer vernünftigerweise nicht übersehen werden kann (Angebotsseiten, Checkout usw.). Wer auf Nummer sicher gehen möchte, platziert diesen Hinweis am besten permanent im Header oder Footer des Onlineshops.
Ohne einen solchen Hinweis dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass sich das Angebot des Onlineshops auch an sie richtet.
Beispiel-Formulierung:
„Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern. Die Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher wird im Sinn des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vorgenommen.“
2. Bestätigung der Unternehmereigenschaft über eine Checkbox
Eine weitere Maßnahme zum Ausschluss von Verbraucherbestellungen stellt die Einrichtung einer Checkbox dar, mit der der Kunde seine Unternehmereigenschaft bestätigen muss. Diese Checkbox ist sinnvollerweise im Checkout – also auf der finalen Bestellseite – platziert, darf nicht vorangekreuzt und sollte von der AGB-Bestätigung getrennt sein. Mit dieser Erklärung bestätigt der Kunde nachweislich, dass er die Beschränkung auf Geschäftskunden zur Kenntnis genommen hat und, dass er die Bestellung als Geschäftskunde tätigt.
Beispiel-Formulierung:
„Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern. Die Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher wird im Sinn des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vorgenommen.
( ) Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) tätige.“
3. Implementierung von Maßnahmen, die Verbraucherbestellungen wirksam ausschließen
Zusätzlich zu den bereits genannten Maßnahmen sollten Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen im Shop ergriffen werden, die sich zum Ausfiltern von Verbraucherbestellungen eignen bzw. verhindern, dass Verbraucher im Shop bestellen können.
Solche Maßnahmen können beispielsweise sein:
- Zugangskontrollen: Registrierung bzw. Anlegen eines Kundenkontos im Onlineshop unter Zusendung von geeigneten Dokumenten, die die Unternehmereigenschaft nachweisen (z.B. GISA-Auszug, Firmenbuchauszug). Erst nach Prüfung der Unterlagen wird das Kundenkonto freigeschalten und der Zugang zum Shop ermöglicht.
- Pflichtfelder im Checkout: Sofern keine proaktive Zugangskontrolle erfolgt, sollten Daten, über die nur Unternehmer verfügen, im Checkout als Pflichtfelder abgefragt werden (z.B. UID-Nummer, Firmenname, GISA-Zahl). Es sollte erst möglich sein, eine Bestellung abzugeben, wenn mindestens eines dieser Felder ausgefüllt wurde.
- Stichprobenartige Kontrollen: Darüber hinaus sollte der Händler durch regelmäßige Stichproben, kontrollieren, ob die vom Unternehmen angeführten Daten plausibel sind. Diese stichprobenartigen Kontrollen sollten dokumentiert werden.
Was passiert, wenn die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden?
Wurden die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nur unzureichend umgesetzt (der Hinweis auf die Beschränkung des Kundenkreises allein reicht beispielsweise noch nicht aus), ist der Unternehmer einem erheblichen Abmahnrisiko ausgesetzt. Denn ohne diese Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass sich der Shop auch an Verbraucher richtet. Somit müssen auch alle Verbraucherschutzbestimmungen im Onlineshop korrekt umgesetzt werden (Informationspflichten, AGB-Klauseln, die dem Verbraucherrecht entsprechen, Belehrung über das Rücktrittsrecht usw.).
Beispiel:
Ein Onlineshop-Betreiber, der fälschlicherweise davon ausgeht, dass ein Hinweis auf die Beschränkung des Kundenkreises in seinen AGB ausreicht, damit sein Onlineshop als B2B-Shop gilt, informiert in aller Regel nicht über das Rücktrittsrecht und wird auch nicht auf Verbraucherschutzvorschriften bei der Gestaltung seiner AGB Rücksicht nehmen.
Durch den Hinweis allein wird der Onlineshop aber nicht zum reinen B2B-Shop. Es ist vielmehr von einem Onlineshop auszugehen, der sich (auch) an Verbraucher richtet. Somit müsste der Onlineshop den hohen Anforderungen des Verbraucherrechtes entsprechen. Hat der Onlineshop-Betreiber nicht über das Rücktrittsrecht informiert, droht eine Abmahnung. Selbiges gilt für AGB, die nicht dem Verbraucherrecht entsprechen oder für die Nichterfüllung von Informationspflichten.
Rechtsprechung zur Einschränkung des Kundenkreises im Onlineshop
Da es in Österreich derzeit keine einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, lohnt sich der Blick auf die deutsche Rechtsprechung.
Das LG Trier entschied am 29.07.2022 (Az. 7 HK O 20/21), dass der alleinige Hinweis auf die Beschränkung des Kundenkreises auf der Website oder in den AGB nicht ausreichend sicherstellt, dass der Verkauf auch tatsächlich nur B2B erfolgt. Um den Kundenkreis rechtswirksam einzuschränken ist (mindestens) eine bewusste Bestätigung des Käufers notwendig. Dieses Urteil wurde vom OLG Koblenz (Urteil vom 29.03.2023 – 9 U 1408/22) bestätigt.
Auch das LG Dortmund beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem der Anbieter des Onlineshops sein Angebot ausschließlich auf professionelle bzw. gewerbliche Nutzer (Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis) ausrichten wollte. Dabei hat der Onlineshop-Betreiber einen kurzen Hinweis auf die Beschränkung des Kundenkreises am oberen Bildrand platziert. Zusätzlich wurde ein Hinweis auf der Startseite platziert, der jedoch erst durch Scrollen sichtbar wurde. Alle Eingabefelder im Checkout waren als Pflichtfelder gekennzeichnet, jedoch konnte das Feld „Firma“ freiwillig ausgefüllt werden. Über dem „Jetzt anmelden“-Button war folgender Hinweis platziert: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“.
Das LG Dortmund entschied, dass zwar mehrere Hinweise auf die Beschränkung des Kundenkreises im Onlineshop platziert wurden, diese jedoch aufgrund ihrer grafischen Gestaltung leicht zu übersehen wären. Dazu kommt, dass die Inhalte der Website (auch) Verbraucher ansprechen würden und gerade nicht (nur) einen professionellen Nutzerkreis.
Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamm am 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) bestätigt. Das Gericht führte aus, dass Hinweise alleine nicht ausreichend sind. Zudem stellte das Gericht klar, dass wenn vom Nutzer eine Bestätigung seiner Unternehmereigenschaft verlangt wird, dies klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden müsse und eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausreiche. Diese Rechtsprechung legt nahe, dass die Bestätigung der Unternehmereigenschaft getrennt von Bestätigung der AGB eingeholt werden sollte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass neben einem deutlichen, unmissverständlichen und hervorgehobenen Hinweis auf die Beschränkung des Erwerberkreises zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, damit der Onlineshop den Status eines reinen B2B-Shops erlangt. Unternehmer sollten daher ein besonderes Augenmerk auf die Implementierung von geeigneten Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen legen, um Verbraucherbestellungen wirksam auszuschließen. Nur so können die Vorteile eines B2B-Geschäfts genutzt werden, ohne Gefahr zu laufen, in den Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts zu geraten.
Tipps für die rechtssichere Einschränkung des Kundenkreises
Eindeutige Kommunikation der Einschränkung
Stellen Sie sicher, dass die B2B-Beschränkung auf Ihrer Website klar und deutlich erkennbar ist. Platzieren Sie den Hinweis am besten prominent auf der Startseite und auf jeder einzelnen Seite, zum Beispiel im Header oder Footer. Der Hinweis sollte sich optisch deutlich vom übrigen Inhalt abheben, um nicht übersehen zu werden. Der Hinweis könnte folgendermaßen lauten: „Dieser Onlineshop richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Verbraucher können hier keine Bestellungen tätigen.“
Zugangskontrollen oder Pflichtfelder im Webshop implementieren
Integrieren Sie Zugangskontrollen, um sicherzustellen, dass nur Gewerbetreibende auf Ihren Shop zugreifen können. Dies könnte durch eine verpflichtende Registrierung umgesetzt werden, bei der der Käufer einen Nachweis über seine Unternehmereigenschaft erbringt.
Alternativ können über Pflichtfelder Daten abgefragt werden, über die nur Unternehmer verfügen (UID-Nummer, GISA-Zahl, Firmenname usw.). Nur, wenn eines dieser Felder belegt ist, sollte es dem Kunden möglich sein, eine Bestellung zu tätigen.
Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft
Fügen Sie eine Checkbox in den Bestellprozess ein, mit der der Käufer aktiv seine Unternehmereigenschaft bestätigt. Der Hinweis auf die Beschränkung des Erwerberkreises sollte auch an dieser Stelle erneut deutlich sichtbar angeführt werden, um ein „Übersehen“ auszuschließen.
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