Personen in blauer Arbeitskleidung mit blauer Kappe entladen einen Transporter mit Paketen
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E-Commerce Rechtsfrage #2: Wie ist die Lieferzeit im Onlineshop anzugeben? 

Lesedauer: 4 Minuten

26.09.2024

Online-Händler sind nach dem Fernabsatzrecht dazu verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen vor der Bestellung zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch Angaben über den Lieferzeitraum. Was bei der Lieferzeitangabe zu beachten ist, erläutern wir in diesem Beitrag.  

Informationspflicht über den Lieferzeitraum gegenüber Verbrauchern  

Betreiber von Onlineshops sind gem. § 4 Abs 1 Z 7 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) dazu verpflichtet, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über den Zeitraum zu informieren, innerhalb dessen die Ware geliefert wird. Der Kunde soll dadurch wissen, wann die bestellte Ware bei ihm eintreffen wird.  

Die gute Nachricht: Die Angabe eines konkreten Lieferdatums ist nicht erforderlich. Eine Frist bzw. die Information, wann die Ware spätestens beim Kunden eintreffen wird, ist ausreichend. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss beim Verbraucher abzuliefern (§ 7a KSchG). 

Rechtsprechung zur Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop: Unzulässige Angaben

In Österreich gibt es noch keine einschlägige Rechtsprechung zur Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop. Da die meisten österreichischen Onlinehändler ohnehin auch eine Lieferung nach Deutschland anbieten (Ausrichtung des Webshops auf den deutschen Markt), lohnt es sich, einen Blick auf die deutsche Rechtsprechung zu werfen und sich daran zu orientieren.  

Unverbindliche Lieferzeiten und Relativierungen

Die Lieferzeiten im Onlineshop sind verbindlich anzugeben. Eine Freizeichnung von den Rechtsfolgen durch den Hinweis, dass „Lieferzeiten unverbindlich“ sind, ist nicht möglich, denn dadurch wird die Lieferzeit bewusst offengelassen und der Kunde ist nicht in der Lage, einzuschätzen, wann die Ware bei ihm eintreffen wird.  Nach der deutschen Rechtsprechung sind außerdem Angaben wie „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ oder „in der Regel […]“ nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig.  

Lieferzeiten auf Nachfrage und sofortige Versandfähigkeit

Der Online-Händler ist verpflichtet, den Kunden über die Lieferfrist zu informieren. Dass sich der Kunde auf Nachfrage Kenntnis von den Lieferzeiten verschaffen kann, reicht nicht aus, denn dadurch erfüllt der Unternehmer nicht seine vorvertragliche Informationspflicht.  

Auch die Information, dass die Ware „sofort versandfähig“ ist, ist unzureichend, denn auch dadurch wird der Verbraucher nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, wann die Ware spätestens geliefert wird.  

Weitere Stolpersteine  

  • Angabe der Lieferzeit in Werktagen: Aus Händlersicht mag es zunächst sinnvoll erscheinen, die Lieferzeit in Werktagen anzugeben. Sobald Online-Händler jedoch grenzüberschreitend liefern, stellt sich die Frage, welche Tage nun als Werktage gelten. Daher empfiehlt es sich, die Lieferzeit in Tagen anzugeben.  
     
  • Vorauskasse-Zahlungen: Die Lieferzeitangabe im Onlineshop soll dem Verbraucher ermöglichen, sich auszurechnen, wann die Ware spätestens bei ihm eintreffen wird. Soll die Ware bei der Zahlungsart „Vorauskasse“ erst dann versendet werden, wenn die Zahlung des Kunden auf dem Konto des Unternehmers eingegangen ist, so ist dies insofern problematisch, als dass der Kunde nicht wissen kann, wann dem Unternehmer die Zahlung gutgeschrieben wird. In diesem Fall sollte auf ein Ereignis abgestellt werden, das der Verbraucher kennt, also auf den Zeitpunkt, in dem der Verbraucher die Zahlung an den Unternehmer anweist.
     
  • Grenzüberschreitende Webshops: Liefern Online-Händler nicht nur innerhalb Österreichs, sondern auch grenzüberschreitend, so ist transparent darüber zu informieren, auf welches Land sich die Lieferzeitangabe bezieht und welche Lieferzeiten für die anderen Lieferländer gelten.  

Zulässige Lieferzeitangaben

Wie bereits erläutert, soll der Verbraucher durch die Lieferzeitangabe in die Lage versetzt werden, sich auszurechnen, wann die Ware spätestens bei ihm eintreffen wird. Zulässige Formulierungen sind daher:  

  • Angabe einer Frist: z.B. „Lieferzeit 5-7 Tage“, „Lieferung zwischen 20. Februar und 23. Februar 2024“  
  • Maximale Lieferdauer: z.B. „Lieferzeit bis zu 7 Tagen“, „Lieferzeit max. 5 Tage“, „Lieferung bis zum 23. Februar 2024“  

Wann und wo ist diese Information zu erteilen? 

Die Lieferzeitangabe stellt eine vorvertragliche Informationspflicht dar und muss daher erfüllt werden, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung – sprich, seine Bestellung – abgibt. Nicht erfüllt wäre die Informationspflicht beispielsweise, wenn die Lieferzeit erst in der Bestellbestätigung angegeben wird.  

Wo diese Information zu erteilen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Welche Lieferzeit gilt, muss für den Kunden transparent sein. Daher empfiehlt sich, die Lieferzeitangabe direkt auf der Produktseite zu platzieren. Alternativ könnte die Information auch auf einer eigenen Seite „Versand und Zahlung“, die im Fußbereich des Onlineshops platziert ist, erteilt werden.   

Was kann bei falschen oder unzureichenden Angaben passieren?  

Wird die angegebene Lieferzeit überschritten, so gerät der Online-Händler in Verzug. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist soll dem Online-Händler eine „zweite Chance“ geben. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht geliefert, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.  

Werden unzulässige Lieferzeitangaben verwendet, wie beispielsweise „in der Regel 2-5 Tage“, so besteht die Gefahr einer Abmahnung. Um sich Ärger und Kosten zu sparen, sollten Online-Händler daher auf die Formulierung ihrer Lieferzeitangabe achten.  

Tipps für eine rechtssichere Lieferzeitangabe  

  • Konkrete Lieferzeitangaben: Machen Sie konkrete Lieferzeitangaben und vermeiden Sie unklare Formulierungen und Relativierungen wie z.B. „voraussichtlich“
  • Auf unterschiedliche Lieferzeiten hinweisen: Informieren Sie transparent darüber, für welches Land die Lieferzeitangabe gilt und welche Abweichungen sich beim Versand in andere Länder ergeben
  • Zeitpuffer einkalkulieren: Geben Sie besser einen zu langen Zeitraum an als einen zu kurzen
  • Transparente Kommunikation: Die Lieferung verzögert sich? Setzen Sie Ihren Kunden darüber in Kenntnis! Regelmäßige Updates und Informationen zur Lieferung bzw. zur Ursache der Verzögerung stärken das Vertrauen des Kunden in den Onlineshop.

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema E-Commerce? Wir sind für Sie da! 

Jacqueline Eder, LL.B.
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02742/851-18340
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