Abmahnungen wegen Nutzung von Musik in Kurzvideos auf Social Media (Reels, Shorts, TikToks)
Was bei der Verwendung von Musik in Social Media Videos zu beachten ist.
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Musikstücke sind als Werke urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht bestimmt, dass die meisten Verwertungsarten dem Urheber vorbehalten sind. Insofern darf alleine der Urheber das Werk – in diesem Fall das Musikstück - z.B. vervielfältigen, öffentlich verbreiten und online stellen. Einem Dritten ist die Verwertung in der Regel erst gestattet, nachdem mit dem Urheber eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.
Aktuell werden zunehmend gewerblich genutzte Accounts auf Social Media Plattformen wegen der Verwendung von Musik in Kurzvideos (Instagram Reels, YouTube Shorts und TikToks) abgemahnt, weil sie keine Lizenzen für die Nutzung der Musik haben.
Nach derzeitigem Wissenstand werden in den Abmahnungen, die von Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland versendet werden, die Unterlassung der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Titels sowie Schadenersatz und den Ersatz der Anwaltskosten gefordert (von bis zu € 25.000 ist die Rede). Das Risiko aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt zu werden, besteht auch für österreichische User:innen, die nichtlizenzierte Musikstücke kommerziell nutzen.
Nutzungsbedingungen der Plattformen
Gemäß den Nutzungsbedingungen (Musikrichtlinien) der Plattformen, sind Nutzer:innen selbst für die Inhalte verantwortlich, die sie auf den Social Media Plattformen posten. Demnach müssen User:innen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Rechte zur Verwendung der Musik haben, die sie in ihren Kurzvideos verwenden.
Unterschiede zwischen privaten Accounts und gewerblich genutzten Accounts
Die Plattformen stellen eine große Auswahl an Musik in eigenen Musikbibliotheken zur Verfügung. Nutzer:innen von persönlichen Accounts oder Creator Accounts können auf die gesamte Musikbibliothek zugreifen, die sowohl geschützte als auch lizenzfreie Musikstücke enthält.
Die Auswahl an Musikstücken ist für Business Accounts geringer und etwa bei Instagram auf das Angebot aus der Meta Sound Collection beschränkt, die lediglich lizenzfreie (meist eher unbekannte) Musikstücke enthält.
Der Grund für diese Beschränkung ist, dass die Plattformbetreiber zwar Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern von Musikstücken abgeschlossen haben, diese Vereinbarungen jedoch nur die nicht-kommerzielle Nutzung der Musiktitel abdecken.
Achtung: Selbst wenn man einen privaten Account auf Social Media führt, kann eine Verwendung eines Musikstückes für kommerzielle Zwecke vorliegen. Die Grenzen zwischen kommerzieller und privater Nutzung sind fließend. Für die Beurteilung, ob der Account tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt wird (und somit die Lizenzvereinbarung zwischen Plattformbetreiber und Rechteinhaber von Musikstücken greift) oder doch kommerziell, sind die Art der Beiträge (das Bewerben, Vermarkten, Empfehlen von Produkten, Sponsorings usw.), die Follower-Anzahl und weitere Faktoren maßgeblich. Bei Unternehmer:innen, die auf ihren privaten Accounts auch Inhalte über ihr Unternehmen posten (z.B. Vorstellung eines neuen Produkts, Angebote usw.), ist grundsätzlich von einer kommerziellen Nutzung der Musikstücke auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass auch eher private Kurzvideos als gewerblich eingestuft werden können, wenn auf dem Account sonst überwiegend gewerbliche Inhalte gepostet werden.
Sobald solche Kurzvideos auf dem Business-Account eines Unternehmens oder einer Marke veröffentlicht werden, handelt es sich jedenfalls um eine gewerbliche Nutzung.
Keine Ausnahme aufgrund der 15-Sekunden-Regel
Sowohl im deutschen als auch im österreichischen Urheberrecht ist eine Bagatellgrenze vorgesehen. Häufig wird in diesem Zusammenhang von der 15-Sekunden-Regel gesprochen. Diese Grenze ist aber lediglich für die Frage relevant, ob ein kurzer Clip automatisch blockiert werden muss (Upload-Filter), wenn er urheberrechtlich geschützte Musiktitel enthält und sagt daher nichts über die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Musikstücke aus.
Rechteinhaber von Musikstücken können bei Kenntnis einer Rechtsverletzung auch gegen solche Kurzvideos vorgehen. Es kann daher auch die Nutzung eines 15-sekündigen Ausschnittes eines fremden Musikstückes zu Abmahnungen führen.
Abmahnungen vermeiden
Bestehende Kurzvideos mit entsprechender Musik sollten – nach Möglichkeit – so bearbeitet werden, dass die Audiospur entfernt wird, das Video mit lizenzfreier Musik nochmal neu hochgeladen oder gelöscht bzw. archiviert wird.
Achten Sie bei Kurzvideos, die Sie zukünftig hochladen darauf, lizenzfreie Musik zu verwenden. Die Plattformen selbst verfügen über eigene Musikbibliotheken (z.B. Meta Sound Collection) in denen eine Auswahl an lizenzfreier Musik zur Verfügung steht.
Achtung! Die lizenzfreien Musikstücke aus den plattformeigenen Bibliotheken dürfen nur auf den jeweiligen Plattformen verwendet werden. Eine Übernahme auf andere Plattformen (z.B. von Instagram auf TikTok) ist nicht erlaubt.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Musikrechte zu erwerben. Auf Plattformen, die lizenzierte Musikbibliotheken anbieten, können Sie Musikrechte erwerben, um Musik auch zu kommerziellen Zwecken in Ihren Kurzvideos zu verwenden.
Stand: 31.05.2023