Person mit geschlossenen dunklen Haaren und Brille sowie roter Bluse sitzt bei einem Schreibtisch und blickt freudig darauf während ein Stift in der Hand gehalten wird, am Tisch steht ein Globus, ein Stiftebecher sowie weitere Unterlagen liegen darauf
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Interesse am Schutz der geografischen Angabe?

Laut entsprechender Verordnung wird es ab Dezember 2025 möglich sein, geografische Angaben nun auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse schützen zu lassen.

Lesedauer: 1 Minute

18.11.2024

Bisher war dies nur im Bereich der Lebensmittel und Agrarerzeugnisse der Fall (bspw. Tiroler Speck, Vorarlberger Bergkäse - mehr Infos dazu).

Für einen derartigen Schutz des Namens muss das Erzeugnis folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land
  • eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sind im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen
  • wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Die Gemeinschaft der Erzeuger kann die geografische Angabe unter Anführung der auszeichnenden Eigenschaften (z. B. besondere Zusammensetzung, bestimmter Produktionsschritt) zum Schutz anmelden. Das Eintragungsverfahren besteht aus einer nationalen und einer darauffolgenden unionsweiten Phase. Wird die Herkunftsangabe schließlich eingetragen, so dürfen nur jene Produkte, die die genannten Eigenschaften aufweisen, diese Herkunftsangabe nutzen. Ob die Voraussetzungen eingehalten werden, wird mit regelmäßigen Kontrollen sichergestellt.

Sollte es bestimmte Namen von Erzeugnissen geben, die schon bisher durch Benutzung üblich geworden sind - ausgenommen Gattungsbezeichnungen -, kann durch ein verkürztes Eintragungsverfahren ohne Einspruchsverfahren auf Unionsebene unmittelbar unionsweiter Schutz erlangt werden. Hierfür müssen diese Namen jedoch bis Dezember 2026 gemeldet und die notwendigen Dokumente übermittelt werden. Eine Liste von zurzeit nach bilateralen Abkommen geschützten Angaben, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen evtl. dafür in Frage kämen

Aus rechtspolitischer Sicht ist es zweckmäßig eine Abfrage dahingehend vorzunehmen, wie viele und welche Erzeuger sich für den Schutz einer geografischen Angabe oder sogar für eine direkte Anmeldung interessieren und für welche Erzeugnisse.

Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Donnerstag, den 28.November.2024 an industrie@wkk.or.at

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