Rückgabe von einer Pfandflasche in einem Automaten, Konzept der Kreislaufwirtschaft
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Sparte Handel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Die neue Pfandverordnung wurde am 25. September 2023 im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 283/2023 kundgemacht und trat am 26. September 2023 in Kraft.  

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06.11.2023

Die gegenständliche Verordnung betrifft in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter. Diese Verpackungen sind nun mit einem Barcode und einem Pfandsymbol gemäß Anhang der VO zu kennzeichnen. Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 0,25 Euro. Bei vor dem 1. April 2025 abgefüllten Getränken muss bis 31. Dezember 2025 kein Pfand eingehoben werden. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind Milch- und Milchprodukte.

Online-Handel und Erstinverkehrsetzer 

Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, sich und die von ihnen in Verkehr gesetzten, dieser Verordnung unterliegenden Gebindearten bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters trifft sie die Pflicht, Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.

Zurücknahme durch Letztvertreiber

Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 (hierzu zählen auch Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe sowie Würstelstände) sind verpflichtet, leere Einwegverpackungen gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Hierzu gibt es in § 5 Abs. 2 Begünstigungen für Betreiber, die keine RVMs besitzen. 

Neben Begriffsbestimmungen enthält die Verordnung noch zahlreiche weitere Regelungen, unter anderem betreffend die Zentrale Stelle, der Produzenten und Ausgleichsbeträge, der Materialerlöse und der nicht ausbezahlten Pfandbeträge sowie des Handling Fees und der Pfandrückverrechnung. 

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