Tarife für Speichermedien
Seit 1. Februar 2024 gelten durch die Verwertungsgesellschaft austromechana neue Tarife über bestimmte Speichermedien, die von Erstinverkehrbringern in den österreichischen Verkehr gebracht werden.
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Die Verwertungsgesellschaft austromechana macht mit 1. Februar 2024 bestimmte Tarife für diese Speichermedien geltend:
- Spielekonsolen mit integriertem Speicher
- Digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher
- Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher
- Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme
Worum geht es?
Kurz gesagt ist die Einhebung von Speichermedienvergütung dann vorgesehen, wenn Speichermedien in Österreich in den Verkehr kommen, die insbesondere für Privatkopien geeignet sind.
Schuldner der Speichermedienvergütung ist der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das erstmals Speichermedien in Österreich in den Verkehr bringt. Allerdings haften die weiteren Handelsstufen als "Bürge & Zahler".
Zu den neuen Tarifen
Bei den veröffentlichten Tarifen handelt es sich weder um mit den Gremien abgestimmte Tarife, noch wurden diese von einer Behörde oder einem Gericht festgelegt – es handelt sich im Wesentlichen um die "Wunschtarife" der austromechana.
Die Gremien vertreten dazu die Ansicht, dass die geforderten Tarife deutlich zu hoch sind, soweit nicht überhaupt davon auszugehen ist, dass bloß ein geringfügiger Nachteil entsteht – und damit keine Speichermedienvergütung anfällt. Jedenfalls wäre zunächst aber eine konkretere Definition erforderlich.
Was sollen/können Sie nun tun?
Es ist zu befürchten, dass die austromechana nach ihrer Tarifbekanntgabe auch Klagen gegen mehrere - oder testweise nur gegen einzelne - Handelsbetriebe erheben wird, falls keine Meldung oder Zahlung erfolgt. Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:
Schritt 1: Informationsbeschaffung
Zunächst sollten Sie eruieren, ob Sie Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind. Kontaktieren Sie auch die austromechana, um nachzufragen, welche Produkte diese konkret als vergütungspflichtig ansieht.
Schritt 2: Meldung
Soweit Sie daher Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind, sollten Sie zur Risikominimierung erwägen, die nach § 90a Abs 1 UrhG erforderliche Meldung (Art und Stückzahl) jeweils innerhalb von 15 Tagen nach jedem Quartal (der nächste Termin wäre somit der 15. April 2024) an die austromechana zu schicken. Sie sollten in Ihrer Meldung aber klarstellen, dass die Meldung unpräjudiziell ist - und insbesondere kein Anerkenntnis einer Meldepflicht oder Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ist.
Schritt 3: Entscheidung über Zahlung
Schließlich müssen Sie in Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit über die Zahlungspflicht und insbesondere über die Höhe der "angemessenen Vergütung" für die oben angeführten Produktkategorien entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie eine Zahlung leisten – außer es erfolgte ohnehin bereits eine Zahlung an die austromechana durch Ihren Lieferanten.
Es bestehen grundsätzlich die folgenden Handlungsalternativen:
- Sie zahlen nicht oder weniger als den geforderten Tarif.
- Sie zahlen den geforderten Tarif vorbehaltlos.
- Sie zahlen den geforderten Tarif (oder einen niedrigeren Betrag) unter Vorbehalt.
Weiterführende Infos finden Sie auf unserer Website sowie auf der Website der austromechana.