Kollektivvertrag Stickereiwirtschaft Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.1.2020
- Gültigkeit:
- 1.1.2020 - 31.12.2020
- Gilt für:
- Vorarlberg
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Vorarlberger Stickereiwirtschaft vom 12. Mai 2004, in der Fassung vom 1. Jänner 2020
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg - Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Art. I Geltungsbereich
räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;
fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgruppe Vorarlberger Stickereiwirtschaft
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Angestellten sowie für kaufmännische Lehrlinge
Art. II Ist-Gehaltserhöhung
1. Es wird empfohlen, das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten) – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – mit Wirkung 1. Jänner 2020 zu erhöhen.
2. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Art. III Gehaltstabellen
1. Die Gehaltsansätze in den Gehaltstabellen des Kollektivvertrages - Anhang 3 zum § 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter werden in allen Verwendungsgruppen um +2,10 % erhöht und auf ganze Euro aufgerundet (Anhang).
2. Die Lehrlingsentschädigungssätze in allen Lehrjahren werden um 2,10 %, aufgerundet auf ganze Euro, erhöht.
3. Danach ist zu prüfen, ob das tatsächliche Monatsgehalt dem neuen (ab 1. Jänner 2020 geltenden) Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Art IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Regelung der Art. II oder III effektiv erhöht.
Art. V Wirksamkeitsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Lustenau, 16.1.2020
Wirtschaftskammer Vorarlberg
Berufsgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft
Obmann
Markus Riedmann
Geschäftsführer
Mag. Andreas StaudacherÖsterreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung
Karl Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Perrine Getzner
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. Albert Steinhauser
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Region Vorarlberg
Regionalvorsitzender
Friedrich Dietrich
Bernhard Heinzle
Anhang A
Gehaltsordnung
gültig ab 1.1.2020
Vorarlberger
Stickereiwirtschaft
in Euro
Verwendungsgruppe | I | II | III | IV |
---|---|---|---|---|
im 1.+ 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.600,00 | 1.986,00 | 2.609,00 | 3.346,00 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.697,00 | 2.106,00 | 2.732,00 | 3.495,00 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1.796,00 | 2.227,00 | 2.849,00 | 3.646,00 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 1.892,00 | 2.351,00 | 2.971,00 | 3.792,00 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 1.988,00 | 2.472,00 | 3.090,00 | 3.945,00 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.087,00 | 2.593,00 | 3.212,00 | 4.092,00 |
Lehrlingsentschädigung gültig ab 1. Jänner 2020 | |
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1. Lehrjahr | 622,00 Euro |
2. Lehrjahr | 814,00 Euro |
3. Lehrjahr | 1.086,00 Euro |
4. Lehrjahr | 1.449,00 Euro |