Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Lederwaren-, Kofferindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen (und selbständigen Betriebsabteilungen) der Lederwaren- und Kofferindustrie*), innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie, einschließlich der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie.
*) (vormals Leder verarbeitenden Industrie)
Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird
persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel II
Ist – Gehaltserhöhung
(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der/des Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − ist mit Wirkung ab 1. Juni 2023 um 9,95 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) zu erhöhen.
(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestgarantie bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unberührt.
Artikel III
Mindestgrundgehaltsordnung
(1) Die ab 1. Juni 2023 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2023 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Artikel IV
Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Zulagen und Zuschläge
Sämtliche Zulagen und Zuschläge erhöhen sich mit 1. Juni 2023 um 10,1 %
Artikel VI
Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Lederwaren- und Kofferindustrie
31.12. arbeitsfrei
§ 4 (7) lautet neu:
(7) Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. Ist für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen nicht arbeitsfrei, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31. Dezember entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
§ 5 (7) lautet neu:
(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gem. § 4 Abs 7 erster Satz zu entfallen hätte, gebührt an diesen beiden Tagen für jede bis 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit, aus Betriebserfordernissen geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung und für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit, aus Betriebserfordernissen geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit sich gem. § 4 Abs 7 zweiter Satz am 24. und 31. Dezember nach der für die ArbeiterInnen geltenden Regelung richtet, gebührt an diesen beiden Tagen für jede, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit, geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 % Zuschlag.
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer Abs 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2023 (in Euro):
Lehrjahr | Tabelle I | Tabelle II |
---|---|---|
1. Lehrjahr | 701,00 | 921,00 |
2. Lehrjahr | 921,00 | 1.231,00 |
3. Lehrjahr | 1.231,00 | 1.523,00 |
4. Lehrjahr*) | 1.650,00 | 1.773,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18.Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Artikel VI
Wirksamkeitsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Wien, 17. Mai 2023
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Vorsitzender:
Komm. Rat. Joseph Lorenz
Berufsgruppenleiterin:
Barbara Withalm
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichs – Vorsitzender:
Thomas Schwab
Wirtschaftsbereichs - Sekretär:
Mag. Albert Steinhauser