Kollektivvertrag Lohnabschluss Ledererzeugende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
Artikel I − Geltungsbereich
Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der
Ledererzeugenden Industrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie
Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II − Neufestsetzung des Lohntarifs
Für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.3.2024 gelten die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sowie die Lehrlingseinkommen des Lohntarifs 2023.
Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sowie die Lehrlingseinkommen werden im Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1.4.2024 neu fest gesetzt.
Artikel III − Erhöhung der IST-Löhne
Die vor dem 1.1.2024 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Stundenverdienst (IST-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe ist zu ermitteln und per 1.4.2024 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer IST-Lohn.
Artikel IV − Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien
Die vor dem 1.1.2024 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:
1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1.1.2024 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhnern der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen
Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1.4.2024 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.
2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.
3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 10 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 10 Rahmenkollektivvertrag tritt.
Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.
4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.
Artikel V − Mitarbeiterprämie
Sämtliche Abeiter:innen und Lehrlinge, die sich zum Stichtag 1.1.2024 in aufrechter Beschäftigung befinden, erhalten eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG für das Kalenderjahr 2024 zur Teuerungsabgeltung im Ausmaß von EUR 360,00 Euro.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilen, der erste Teil in Höhe von EUR 180,00 mit der Lohnabrechnung für den Monat März am 15.4.2024, der zweite Teil in Höhe von EUR 180,00 mit der Lohnabrechnung für den Monat April am 15.5.2024.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mitarbeiterprämie in anteiliger Höhe entsprechend ihres Arbeitszeitausmaßes zum Stichtag 1.1.2024.
Für Zeiträume des ruhenden Dienstverhältnisses (z.B. Bildungskarenz, unbezahlter Urlaub, Elternkarenz, Präsenzdienst) gebührt keine Mitarbeiterprämie, für Zeiträume eines verminderten Entgeltanspruches (z.B. 50 % Krankenentgelt) gebührt die Prämie in entsprechend vermindertem Ausmaß.
Eine Einbeziehung in die Sonderzahlungen erfolgt nicht.
Artikel VI − Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Wien, am 6. März 2024
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Mag. Ulrich Schmidt
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntarif gültig ab 1. April 2024
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Leder erzeugenden Industrie
Lohngruppe | Stundenlohn in Euro per 1.4.2024 |
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Lohngruppe I Lederfacharbeiter/innen, gelernte Gerber/innen und Rauchwarenzurichter/innen, Betriebsprofessionisten und Maschinisten, qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die in mindestens 3 in Gruppe 2 angeführten Arbeiten Verwendung finden, nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, angelernte Rauhwarenzurichter. | 10,27 |
Lohngruppe II Qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen: Baumarbeiten, Scheren, Streich- und Haarmaschinenarbeiten, Falzen, Blanchieren, Stoßmaschinenarbeiten und Riemenvorrichten, sowie solche angelernte Arbeiter/innen, welche mehrere in Gruppe 3 angeführten Arbeiten beherrschen. | 9,91 |
Lohngruppe III Angelernte Arbeiter/innen, welche eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen: Falzen, Stollen, Stoßen, Falzmaschinhelfen, Fass-Schmieren und ähnliche, sowie Arbeiter/innen im Rohledermagazin und in der Lohmühle, nach einer Anlernzeit von 3 Monaten (während der Anlernzeit bis 3 Monate Gruppe 4). Angelernte Maschinenarbeiter/innen in der Rauhwarenzurichterei. | 9,61 |
Lohngruppe IV Hilfsarbeiten, Platzarbeiten, Zureicharbeiten und ähnliches. Rauhwarenzurichter/innen während der höchstens einjährigen Anlernzeit | 9,35 |
Lohngruppe V Sonstige Arbeiten in der Nasswerkstätte | 9,48 |
Lohngruppe VI Portiere und Nachtwächter bei einer 40-stündigen Normalarbeitszeit. | Wochenlohn 383,23 |
Lehrlingseinkommen ab 1. April 2024
a) Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit:
- Lehrjahr monatlich Euro 746,00
- Lehrjahr monatlich Euro 855,00
- Lehrjahr monatlich Euro 1.033,00
- Lehrjahr monatlich Euro 1.145,00
b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:
- Lehrjahr monatlich Euro 746,00
- Lehrjahr monatlich Euro 914,00