Kollektivvertrag ausländische Luftverkehrsgesellschaften, Angestellte, gültig ab 1.1.2022

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich

Gültig ab 1. Jänner 2022


Abschlussinformation 2022

1. Die Stufen der Gehaltstabelle in Anhang II werden rückwirkend mit 1.1.2022 um 3 % erhöht. Mit Ausnahme der Stufe 1 der VG 2, welche auf € 1.700,00 angehoben wird. Die gesamte VG 1 wird ersatzlos gestrichen.

2. Die Ist-Gehälter der Dienstnehmerinnen werden rückwirkend mit 1.1.2022 um 3 % erhöht.

3. Zur Abgeltung der Inflation des Jahres 2020 erhal­ten alle Angestellten, welche sich zum Stichtag 31.3.2022 in einem vollversicherten aufrechten Dienstverhältnis befanden, auf welches der gegen­ständliche Kollektivvertrag anzuwenden war, zeitnah, jedoch bis spätestens Ende Mai 2022, eine Einmalzahlung in der Höhe von brutto € 600. Die Einmalzahlung kann bei  Angestellten, die zum Stichtag 31.3.2022 in Teilzeit beschäftigt waren, entsprechend ihres Beschäftigungsausmaßes aliquotiert wer­den.

4. Der Ausgleich für den Ersatz der Stufensprünge wird für das Jahr 2022 ausgesetzt und in die nächsten Ver­handlungen wieder aufgenommen.

5. Dieser Abschluss tritt rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft.

6. Die Verhandlungen für 2023 sollen im Oktober 2022 aufgenommen werden.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

§ 3 Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 4 Anstellung

§ 5 Arbeitszeit

§ 6 Ruhezeit und Feiertage

§ 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

§ 9 Urlaub und Freizeittage

§ 9a Elternkarenz

§ 10 Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses 

§ 11 Abfertigung

§ 12 Jubiläumsgeld

§ 13 Sonderzahlungen

§ 14 Mankogeld

§ 15 Kilometergeld

§ 16 Tages- und Nächtigungsgebühren

§ 17 Günstigkeitsklausel

§ 18 Verwendungsgruppenschema und Gehaltsregelung

§ 19 Valorisierungsbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Präklusivfrist

Anhang I Verwendungsgruppenschema

Anhang II Gehaltstabelle 1.1.2022


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1,  1030 Wien, andererseits, betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich.

§ 1 Geltungsbereich

1. Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche in der Re­publik Österreich tätigen Angestellten und sonstigen Dienstnehmer (im Folgenden kurz Angestellte genannt) der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften.

2. Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind die von den Gesellschaften in das Gebiet der Republik Österreich versetzten Angestellten, deren Dienstverträge ausländischem Dienstrecht unterliegen, sowie Son­derverträge von leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, soferne diese keine ungünstigeren Bestimmungen enthalten.

§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

2. Dieser Kollektivvertrag kann dreimonatig jeweils zum Ende eines Kalendermonats beiderseits mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Wäh­rend der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerung des gegenständlichen Kollektiv­vertrages aufgenommen werden.

§ 3 Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Für die betriebliche Vertretung gilt das Arbeitsverfassungsgesetz samt der Betriebsratswahl- und -geschäftsord­nung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Anstellung

1. Eine Anstellung auf Probe kann mit dem Angestell­ten nur auf die Dauer eines Monats vereinbart werden.

2. Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhält­nisses seine Einreihung in die im Anhang 1 (siehe Seite 12) zu diesem Kollektivvertrag festgelegte Verwendungsgruppe und Senioritätsstufe schriftlich mittels Dienstzettel mitzuteilen. Der Betriebsrat ist davon vor­her zu informieren.

§ 5 Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeit für Angestellte, welche nicht im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt 40 Stunden pro Woche.
Die normale Arbeitszeit fällt in die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.

2. Die regelmäf3ige Arbeitszeit für Angestellte, die im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt – je nach Länge des Monats und Lage der Wo­chenenden – zwischen 160 und maximal 184 Stunden innerhalb eines Monats. Die Arbeitszeit kann ungleich­ mäf3ig verteilt werden, jedoch muss zwischen 2 Schichten bzw. Turnussen eine mindestens 11-stündige Ruhe­zeit liegen.
Bei Bedarf kann mittels einer Betriebsvereinbarung der Durchrechnungszeitraum anders vereinbart wer­den, wenn Gleichwertigkeit zur KV Regelung gewahrt wird.
Per Betriebsvereinbarung kann weiters vereinbart werden, einen Saldo von bis zu 24 Plus - oder Minus­ stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Vereinbarung auch auf Einzelvertragsbasis er­folgen.
(Abs 2 idF ab 1.1.2019)

3. Die Normalarbeitszeit für Angestellte, die im Schichtdienst beschäftigt sind, fällt in die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und kann auf täglich höchstens 12 Stunden, unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, ausgedehnt werden. Die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird im Rahmen der bestehen­ den Nachtschichtzulage von mindestens 30 % abge­golten. Bestehende günstigere Regelungen gelten weiterhin.

4. Für Teilzeitbeschäftigte muss die tägliche zusam­menhängende Normalarbeitszeit im Schichtdienst mindestens 4 Stunden betragen.

§ 6 Ruhezeit und Feiertage

1. Im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt im Hin­blick auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Sonntag als Arbeitstag.
Enthält der Schichtplan keinen arbeitsfreien Sonntag, so gebührt jedem betroffenen Angestellten eine wö­chentliche Ruhezeit als Ersatz für die Sonntagsruhe. Die wöchentliche Ruhezeit muss eine mindestens 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfassen.

2. Die 36-stündige Wochenruhe muss mindestens zwölf Mal im Kalenderjahr die Zeit von Samstag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, umfassen. Diese Re­gelung gilt nicht für jene Fluglinien die österreichische Flughäfen ausschließlich an Wochenenden anfliegen. Abweichende Regelungen können nur durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

3. Die gesetzlichen Feiertage sind:
1. und 6. Jänner
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August
26. Oktober
1. November
8., 25. und 26. Dezember

Der 24. und 31. Dezember gelten als Halbfeiertage mit Dienstschluss nicht später als 12.00 Uhr. Nimmt ein An­ gestellter am 24. oder 31.12. Urlaub, so wird nur ein halber Urlaubstag angerechnet.
(Abs 3 idF ab 1.1.2020)

§ 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Be­vollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, welche über die im § 5 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Hinsichtlich der Anordnung von Überstunden gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

2. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/157.

3. Für Angestellte, welche nicht im Schicht- bzw. konti­nuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt der Über­stundenzuschlag an Werktagen in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr 50 % und in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr 100 %, an Sonntagen 100 %.

4. Für Angestellte, welche im Schicht- bzw. kontinuier­lichen Dienst beschäftigt sind, beträgt der Zuschlag für die ersten 3 Überstunden pro Woche (Montag bis Sonntag) 50 %, für die weiteren 100 %.

5. Für Arbeiten in Ruhezeiten (gem. § 6 Z 1) wird ein 100%iger Zuschlag gewährt.

6. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen bzw. Halb­feiertagen, die keine Ruhetage sind, wird ein 60%iger Zuschlag gewährt.
Für jede geleistete Arbeitsstunde an gesetzlichen Feiertagen bzw. Halbfeiertagen wird im gleichen Ausmaß bezahlte Freizeit gewährt. Die Gewährung dieser bezahlten Freizeit erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse.
Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Überstundenzuschlag und Feiertags- bzw. Ruhetags­zuschlag gleichzeitig zu, so ist nur der jeweils höhere Zuschlag (z.B. 60 % Zuschlag plus 100 % Freizeit) anzu­wenden.

7. Wird ein Angestellter im Schichtdienst außerplanmäßig und nicht in Verbindung mit dem Schichtdienst zu einer kürzeren Arbeitszeit als 6 Stunden herangezo­gen, so sind diesem jedenfalls 6 Stunden zu vergüten.

8. Der Überstundenabgeltungsanspruch muss binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, da ansonsten der Anspruch erlischt. Im Falle der rechtzeitigen Geltendmachung gilt die 3-jährige Frist des ABGB.

9. Die Abgeltung der Überstunden kann im Einverneh­men mit dem Angestellten unter Berücksichtigung der Zuschläge gem. Z 3, 4 und 5 im Zeitausgleich erfolgen.

10. Im Allgemeinen soll die Normalarbeitszeit nicht weniger als 6 Stunden pro Schicht bzw. Tag betragen.

§ 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

1. Bei Erkrankung behält der Angestellte Anspruch auf das Entgelt gem. § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass anstelle des halben Entgeltes die Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettoge­halt bezahlt wird.
Über die Leistungen des vorhergehenden Absatzes hi­naus wird ein weiterer Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt (Anhang II) gewährt, der jedoch 49 % des Bruttogehaltes (Anhang II) nicht übersteigen darf, und zwar in folgendem Ausmaß:

  • wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat 4 Monate,
  • bei mehr als 10 Jahren 6 Monate,
  • bei mehr als 20 Jahren 9 Monate.

2. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienst­verhinderung jedem Angestellten ohne Schmälerung seines Gehaltes eine Freizeit im folgenden Ausmaß gewährt:

  • bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
  • bei Eheschließung eines Elternteiles, von Kindern und Geschwistern 1 Arbeitstag,
  • bei Tod des Ehegatten bzw. Ehegattin oder Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, soferne zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand 3 Arbeitstage,
  • bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes 2 Arbeitstage,
  • bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Großeltern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten 1 Arbeitstag,
  • bei Wohnungswechsel die nötige Zeit, höchstens jedoch 2 Arbeitstage,
  • bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin 2 Arbeitstage.

§ 9 Urlaub und Freizeittage

1. Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Be­stimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 be­treffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind auch die im Ausland zugebrachten Dienstzeiten anzurechnen, jedoch insgesamt, einschließlich der im Inland zugebrachten Dienstzeiten, im Ausmaß von höchstens 5 Jahren.

3. Alle Vollzeitmitarbeiter, die noch keinen Anspruch auf die 6. Urlaubswoche haben, erhalten zwei Freizeit­tage/Jahr. Alle Vollzeitmitarbeiter, die Anspruch auf die 6. Urlaubswoche haben, erhalten einen Freizeittag/Jahr. Teilzeitangestellten gebührt jener Anteil des Freizeittages, der dem Anteil der Teilzeitbeschäfti­gung im Verhältnis zur Vollzeit entspricht.

§ 9a Elternkarenz

Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz en­det.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem. § 23a Abs 3 bzw. 4 AngG, kann der/ die Arbeitnehmerin bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung in obigem Sinn die Ar­beit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem. § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG An­wendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem En­de der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den ge­setzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.9.2004 enden.

Für Karenzen, die ab dem 1.1.2016 beginnen gilt:
Karenzzeiten werden im Ausmaß von bis zu 22 Monaten pro Ka­renz für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprü­che angerechnet.

Für Karenzen, die ab dem 1.1.2019 beginnen gilt:
Für Geburten ab dem 1.1.2019 werden jene Zeiten der Karenz, für jedes Kind, in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer, gemäß den §§ 15 Abs 1 und 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2019, auf alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche angerechnet.

Für Karenzen, die ab dem 1.8.2019 beginnen gilt:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die An­rechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstver­hältnis für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, nach § 15f Mutterschutz­gesetz (MSchG) idF des BGBl. 68/2019 in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

§ 10 Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein­ gegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung des Dienstgebers unter Einhaltung der im Angestelltengesetz genannten Kündigungsfristen ge­löst werden.
Angestellte, die das 2. Dienstjahr noch nicht vollendet haben, können jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats gekündigt werden. Ab dem 3. Dienstjahr kann die Kündigung nur mit Ablauf eines jeden Kalendervier­teljahres vorgenommen werden.

2. Im Übrigen gelten für die Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

§ 11 Abfertigung

1. Hinsichtlich Abfertigung gelten für alle Dienstver­hältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen gem. Ziff. 1 bis 6 dieses Paragraphen, sofern kein Übertritt gemäß § 47 BMVG erfolgt. Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben oder für die ein Übertritt gem. § 47 BMVG vereinbart wurde, gilt das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen gem. Ziff 1 bis 6 dieses Pa­ragraphen kommen für diese Dienstverhältnisse nicht zur Anwendung.

Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre ge­dauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das 2-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich

  • nach 5 Dienstjahren auf das 3-fache
  • nach 10 Dienstjahren auf das 6-fache.
  • nach 15 Dienstjahren auf das 9-fache
  • nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache
  • nach 20 Dienstjahren auf das 15-fache
  • nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache
  • nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache

des Monatsentgeltes,

Bei Firmenauflösung beträgt die Abfertigung anstatt der oben angeführten Sätze das 3-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnis­ses gebührenden Entgeltes und erhöht sich

  • nach 5 Dienstjahren auf das 4-fache
  • nach 10 Dienstjahren auf das 7-fache
  • nach 15 Dienstjahren auf das 10-fache
  • nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache
  • nach 20 Dienstjahren auf das 16-fache
  • nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache
  • nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache

des Monatsentgeltes.

Im Übrigen gilt der § 23 des Angestelltengesetzes.

2. Der Anspruch auf die Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus dem Grund des Pensionsantritts, bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, durch Kündigung seitens des Angestellten endet, soferne das Dienstverhältnis mindes­tens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

3. Weibliche Angestellte, die innerhalb der Schutzfrist bzw. des Karenzurlaubes gern Mutterschutzgesetz das Dienstverhältnis lösen, erhalten die halbe Abfertigung gem. Z 1.

4. Der Anspruch auf Abfertigung gem. Z 1 besteht dann nicht, wenn der Angestellte, mit Ausnahme gem. Z 2, selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Ent­lassung trifft.

5. Bei Tod des Angestellten, der noch nicht 5 Jahre un­unterbrochen im Betrieb beschäftigt war, beträgt die Abfertigung das 2-fache des letzten Monatsentgeltes. War der Angestellte länger als 5 Jahre ununterbro­chen im Betrieb beschäftigt, so besteht Anspruch auf die volle Abfertigung gem. Z 1.
Anspruchsberechtigt ist der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte(-in), Lebensgefährte(-in); sind solche nicht vorhanden, die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich ver­pflichtet war; in Ermangelung solcher, jene Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Begräbnis­ kosten.

6. Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gem. Z 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Z 5 sinngemäß.

§ 12 Jubiläumsgeld

Für langjährige Dienste werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen von
25 Jahren mindestens 2 monatliche Brutto Grundgehälter
35 Jahren mindestens 3 monatliche Brutto Grundgehälter
40 Jahren mindestens 4 monatliche Brutto Grundgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Außerdem wird der Angestellte an seinem Ehrentag sowie dem folgenden Tag vom Dienst unter Fortzah­lung seines Entgeltes befreit.

Für Dienstverhältnisse die ab dem 1.1.2010 begrün­det wurden bzw. werden gilt abweichend von obiger Regelung folgendes:

Für langjährige Dienste werden dem Angestellten noch einer Beschäftigung im selben Unternehmen von
10 Jahren mindestens 1 monatliches Brutto Grundgehalt
20 Jahren mindestens 2 monatliche Brutto Grundgehälter
30 Jahren mindestens 3 monatliche Brutto Grundgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

Außerdem wird der Angestellte an seinem 10-jährigen Jubiläum an seinem Ehrentag und bei seinem 20- und 30-jährigen Jubiläum auch am folgenden Tag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit. Die Ehrentage berechnen sich bei Vollzeitmitarbeitern be­zogen auf eine 5-Tage-Woche, bei Teilzeitmitarbeitern entsprechend pro Rata, wobei Teilurlaubstage auf ganze Tage aufgerundet werden.
Sollte ein Unternehmen sonstige einmalige betriebli­che Sachbezüge im Rahmen des Jubiläums anbieten, so hat der Angestellte die Wahlmöglichkeit zwischen diesem Sachbezug oder dem Jubiläumsgeld aus dem gültigen Kollektivvertrag (Entweder/Oder).

§ 13 Sonderzahlungen

1. Urlaubszuschuss
Die Angestellten erhalten spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres einen Urlaubszuschuss in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Monats­grundgehaltes.

2. Weihnachtsremuneration
Die Angestellten erhalten bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes.

3. Den während des Jahres ein- bzw. austretenden An­gestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgrundge­ halt.
Die Angestellten sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausgezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.

§ 14 Mankogeld

Der Betriebsrat wird ermächtigt, mit dem Dienstgeber eine Betriebsvereinbarung über ein Mankogeld abzuschließen (§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz).

§ 15 Kilometergeld

Für Dienstfahrten im Auftrag des Arbeitgebers gebüh­ren bei Verwendung eines PKWs die den Bundesbe­diensteten gewährten amtlichen Kilometersätze aufgrund des § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/55, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 Tages- und Nächtigungsgebühre

Bei Dienstfahrten in Österreich im Auftrag des Arbeit­gebers gebühren die Tages- und Nächtigungsgelder gem. § 26 Z 4 des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Werden Rechnungen über Nächtigungen vorgelegt, die höher sind als die amt­lich festgesetzten Nächtigungsgebühren, werden die­ se Rechnungen bis zum 2,5-fachen der amtlich festge­setzten Nächtigungsgebühr vom Arbeitgeber bezahlt.

§ 17 Günstigkeitsklausel

Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Kollektivvertrages sind auf weitergehende gleicharti­ge Leistungen des Dienstgebers anrechenbar.

§ 18 Verwendungsgruppenschema und Gehaltsregelung

I. Allgemeine Bestimmungen 

1. Die Angestellten werden nach ihrer Tätigkeit in Ver­wendungsgruppen eingereiht. Für die Einreihung in einer Verwendungsgruppe ist nicht die Berufsbezeich­nung, sondern die Art der Tätigkeit und die geforderte Berufsausbildung maßgebend. Angestellte mit Tätig­keiten, die nicht in den Verwendungsgruppen erwähnt sind, werden in diejenige Gruppe eingereiht, die ih­rem Aufgabengebiet am nächsten kommt.

2. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzei­tig aus, die in verschiedenen Verwendungsgruppen erwähnt sind, erfolgt die Einreihung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

3. Eine aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Ver­wendungsgruppe oder eine vorübergehende Stellver­tretung eines Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe begründet keinen Anspruch auf höhe­res Gehalt, es sei denn, dass die aushilfsweise Tätigkeit oder Vertretung länger als zwei Monate dauert. In die­sem Fall ist für die aushilfsweise Tätigkeit oder Vertre­tung eine Zulage zu zahlen, mindestens in der Höhe des Unterschiedes zwischen den Anfangsgehältern der betreffenden Verwendungsgruppen.

4. Gestrichen mit 1.1.2016

5. Bei Vorrücken in eine höhere Verwendungsgruppe werden die Angestellten mit ihren bisherigen Dienstjahren und in ihrer Stufe in der neuen Verwendungsgruppe weitergeführt (Linearer Umstieg).
(Abs 5 idF ab 1. Jänner 2019)

6. Gestrichen mit 1.1.2016

7. Bei Vorliegen von Gründen, die eine Erhöhung des Gehaltes bedingen, tritt die Erhöhung am 1. desjeni­gen Monats in Kraft, in dem der für die Erhöhung maßgebende Grund fällt.

8. Die Gehaltszahlung für den laufenden Kalendermo­nat hat spätestens am letzten Tag des Monats zu erfol­gen. Fällt der Zahltag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Gehaltszahlung am vorhergehenden Werk­ tag vorzunehmen.

9. Jedem Angestellten ist eine schriftliche Gehaltsab­rechnung auszuhändigen, aus der das Bruttogehalt, etwaige Zuschläge und die Abzüge ersichtlich sind.

10. Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Gesprächsmöglichkeit mit dem Be­triebsrat (falls ein solcher nicht besteht mit dem jewei­ligen Personalverantwortlichen bzw. mit einer gesetzli­chen oder freiwilligen Interessenvertretung) über die kollektivvertragliche Einstufung und das System der Vorrückung anzubieten.

11. Ab 1.1.2016 gilt eine neue Gehaltstabelle, in die bestehende Dienstverhältnisse nach den Maßgaben des § 20 übergeleitet werden und für die folgende Grundsätze anzuwenden sind:

Die Grundlage für die vorgesehenen Gehaltssprünge innerhalb der neuen Gehaltstabelle bilden die vollen­deten bzw. angerechneten Dienstjahre eines jeden An­gestellten, die wiederum auf dem individuellen Ein­stellungsdatum eines jeden Angestellten basieren.
Der erste Sprung erfolgt nach den ersten vier vollen­deten Dienstjahren, der zweite nach den zweiten fünf vollendeten Dienstjahren (insgesamt neun Dienstjahre), Danach erfolgt alle weiteren zehn Jahre ein Sprung, bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr. (siehe Tabelle im Anhang II)

II. Das Verwendungsgruppenschema wird im Anhang I, die Gehälter und Zulagen im Anhang II geregelt.

§ 19 Valorisierungsbestimmungen

Die Kollektivvertragspartner kommen überein jährlich Valorisierungsverhandlungen nach den folgenden Grundsätzen zu führen.

a. Es werden drei verschiedene Komponenten verhan­delt:

  1. Die kollektive Vergütungsanpassung der Ist-Gehäl­ter
    Dies bezeichnet die Erhöhung, die unterschiedslos für alle Ist-Gehälter ,mit Ausnahme der am Endwert befindlichen, zum Tragen kommt.
  2. Das Budget, das in individueller Höhe auf alle oder einzelne Mitarbeiter verteilt wird. Die Verteilung dieses individuellen Topfes erfolgt durch den Arbeitgeber, jedoch kann das Ist-Gehalt pro Mitar­beiter um maximal 5 % gesteigert werden.
    Der Betriebsrat erhält über die Verteilung der indi­viduellen Performanceleistung jährlich eine Liste, die Name und Vergütungserhöhung aufzeigen.
    Die maximale prozentuelle Gehaltssteigerung be­zieht sich nur auf die Verteilung des individuellen Topfes. Darüber hinaus gehende freiwillige Erhö­hung von Gehältern sind von diesem Maximum nicht betroffen.
    Abweichend von der 5 % Grenze nach § 19 a. 2. kann die Erhöhung aus dem individuellen Topf für Beschäftigte der VG 1-4 bis zu 8 % betragen. Diese Regelung gilt nur für 2019 und wird für 2020 eva­luiert bzw. neu verhandelt.
    (a. 2. idF ab 1.1.2019)
  3. Die Anpassung der neuen Gehaltstabelle: Kollektiv­ vertragliche Anpassungen der Ist-Gehälter über­ tragen sich nicht automatisch auf die neue Gehaltstabelle. Die Erhöhung der Mindestgehälter laut Gehaltstabelle stellt einen eigenen Verhandlungspunkt dar.

Es gibt in jeder Vergütungsgruppe einen Endwert auf der 40. Stufe. Jeder Mitarbeiter, welcher das Gehalt der 40. Stufe oder höher bezieht, wird für die Vertei­lung der individuellen und kollektiven Töpfe (Punkt 1 und 2) nicht berücksichtigt. Es besteht die Möglichkeit Ausnahmen in einer Betriebsvereinbarung oder im in­dividuellen Arbeitsvertrag/Dienstzettel zu vereinba­ren. Ein Anspruch auf eine solche Betriebsvereinba­rung oder Regelung im individuellen Arbeitsvertrag/ Dienstzettel besteht nicht.

  • Angestellte, die das Gehalt der 40. Stufe oder höher beziehen, können eine individuelle Einmalzahlung erhalten, welche nicht aus den Töpfen (Punkt 1 und Punkt 2) bezogen wird. Die Arbeitgeber ent­scheiden individuell über den Anspruch und über die Höhe dieser Einmalzahlungen. Ein Rechtsan­spruch des Mitarbeiters entsteht hieraus nicht.
    Die Bezeichnung 40. Stufe bezieht sich auf die Ta­ belle im Anhang III und korreliert (im Jahr 2016 auch betragsmäf3ig) mit der Stufe 6 laut Anhang 11. Nach zukünftigen Erhöhungen der Tabelle (Punkt 3) ist nur noch diese Stufe 6 als Endwert in Betracht zu ziehen.
  • Wird ein individueller Topf nach Punkt 2 festgelegt und erhält der Angestellte zwei Jahre aus diesem keine Erhöhung seines IST-Gehaltes wird für das dritte Jahr der nicht erfolgten Vergütungserhöhung eine Zielvereinbarung zwischen dem Angestellten und dem Vorgesetzten geschlossen. Auf Wunsch des Angestellten wird der Betriebsrat an diesem Ge­spräch beteiligt. In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Angestellte das Recht, einen Gewerkschaftsver­treter für dieses Gespräch beizuziehen. In diesem Gespräch werden realistische Ziele, die vom Ange­ stellten in seiner unmittelbaren Tätigkeit erreichbar sind vereinbart, die bei vollständiger Erreichung zu einer Erhöhung des IST-Gehaltes aus dem indivi­duellen Topf im 3. Jahr führt. Voraussetzung ist, dass ein individueller Topf vorhanden ist.

§ 20 Übergangsbestimmungen

Die Stufensprünge zum 1.1.2016, beziehungsweise in manchen Fällen zum 1.7.2016, werden – mit den Ta­bellenwerten des Jahres 2015 – vollzogen.
Die sich daraus ergebenden Eurobeträge werden in die neue Tabelle (siehe Anhang II) migriert. Gehalts­ teile, die nach der Migration über den Mindestgehältern der neuen Tabelle liegen, gelten als nicht auf­saugbare Überzahlungen (Ist-Gehalt).
Bei der Valorisierung mit 1.1.2016 ist folgendermaßen vorzugehen: Erst werden die Stufensprünge umge­setzt, dann die Valorisierung für 2015.

§ 21 Präklusivfrist

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind – sofern der Kollektivvertrag oder gesetzliche Bestim­mungen nicht Gegenteiliges regeln – bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.


Wien, am 28. März 2022


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT

Prof. Dr. Günther Ofner

Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt

Mag. Paul Blachnik

Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Verkehr 

Barbara Teiber, MA

Vorsitzende 

Karl Dürtscher

Bundesgeschäftsführer

Thomas Schäffer

Vorsitzender des Wirtschaftsbereiches

Christina Höferl

Wirtschaftsbereichssekretärin


Anhang I

Verwendungsgruppenschema

Gruppe 1*)

Arbeitnehmer mit einfacher weisungsgebundener Tätigkeit, die nach allgemeinen Richtlinien erfolgt,
z.B.
Bürohilfskräfte Kraftfahrer
Telefonist/innen
Boten
Reinigungskräfte

*) Die VG 1 wird mit 1.1.2022 ersatzlos gestrichen.
Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2021 in der VG 1 eingestuft waren, sind ab 1.1.2022 in die VG 2 unter Anrech­nung der bisherigen Dienstzeiten in die jeweilige Stufe (ohne Schmälerung des Grundgehalts) umzureihen.

Gruppe 2

Arbeitnehmer ohne einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung, deren Tätigkeit neben aufgabenbezogenen Kenntnissen Selbstständigkeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens erfordert,
z.B.
Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonver­kauf sowie in der Reservierung, in der Flugzeug- und Fluggastabfertigung, Luftfrachtabfertigung, Akquisi­teure, Buchhalter/in,
Sachbearbeiter/in als Anfänger

Gruppe 3

Arbeitnehmer mit erfolgreicher Fachausbildung innerhalb eines Jahres oder vergleichbarer Erfahrungen, die in der Lage sind, selbstständig notwendige Korrekturen im normalen Arbeitsablauf vorzunehmen,
z.B.
Arbeitnehmer nach erfolgter/absolvierter Grundaus­bildung im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf so­wie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug­ und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Sachbearbeiter/in, Flugzeugtechniker

Gruppe 4

Arbeitnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen und umfangreicher spezifischer Berufserfahrung,
z.B.
Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonver­kauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flug­zeug- und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buch­halter/in, Chefsekretär/in, Flugzeugtechniker mit ei­ner Lizenz

Gruppe 5

Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung oder Spezialisten, die in einem Aufgabengebiet eingesetzt sind, für dessen Bearbeitung erweiterte fachliche Anforderungen erforderlich sind,
z.B.
Schichtleiter/in bzw. Schichtleiter-Stellvertreter/in
Supervisor/in bzw. Supervisor-Stellvertreter/in, im ti­cketing, Verkauf und Reservierung
Buchhalter/in
Flugzeugtechniker mit zwei oder mehr Lizenzen
Loadcontroller
Akquisiteure mit Seniorität und hohem Leistungsni­veau

Gruppe 6

Arbeitnehmer mit umfangreicher Führungs-Verantwortung und großem Aufgabengebiet,
z.B.
Chefmechaniker
Supervisor/in
Dutymanager/in
Schichtleiter/in
Dispatcher
Abteilungsleiter/in
Stationsleiter/in bzw. Stationsleiter-Stellvertreter/in

Gruppe 7

Arbeitnehmer in gehobener Stellung mit überzeugenden Leistungen als Führungskraft in einem komplexen Aufgabenbereich,
z.B.
Stationsleiter/in
Geschäftsführer/in
Verkaufsleiter/in


Anhang II

Gehaltstabelle 1.1.2022

per 1. Jänner 2022 (in Euro)

Zur Abgeltung der Inflation des Jahres 2020 erhalten alle Angestellten, welche sich zum Stichtag 31.3.2022 in einem vollversicherten aufrechten Dienstverhältnis befanden, auf welches der gegenständliche Kollektivvertrag anzuwenden war, zeitnah, jedoch bis spätestens Ende Mai 2022, eine Einmalzahlung in der Höhe von brutto € 600. Die Einmalzahlung kann bei Angestellten, die zum Stichtag 31.3.2022 in Teilzeit beschäftigt waren,
entsprechend ihres Beschäftigungsausmaßes aliquotiert werden.

StufeDienstjahr
Stufe 1 (Minimum)Einstieg
Stufe 2im 5. Dienstjahr
Stufe 3im 10. Dienstjahr
Stufe 4im 20. Dienstjahr
Stufe 5im 30. Dienstjahr
Stufe 6 (Maximum)im 40. Dienstjahr
Senioritätsstufe VG 2*)  VG 3 VG 4
Stufe 1 (Minimum) 1.700,00 1.950,61 2.222,68
Stufe 2 1.876,05 2.173,00 2.479,16
Stufe 3 2.119,08 2.434,18 2.780,39
Stufe 4 2.458,40 2.857,37 3.273,88
Stufe 5 2.743,10 3.195,87 3.666,64
Stufe 6 (Maximum) 3.064,89 3.578,71 4.108,39
Senioritätsstufe VG 5 VG 6 VG 7
Stufe 1 (Minimum) 2.580,37 3.000,88 3.503,61
Stufe 2 2.881,61 3.361,44 3.927,25
Stufe 3 3.240,53 3.784,88 4.420,94
Stufe 4 3.824,38 4.465,84 5.202,24
Stufe 5 4.285,74 4.991,26 5.819,49
Stufe 6 (Maximum) 4.789,36 5.582,27 6.513,88

*) Die VG 1 wird mit 1.1.2022 ersatzlos gestrichen. Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2021 in der VG 1 eingestuft waren, sind ab 1.1.2022 in die VG 2 unter Anrechnung der bisherigen Dienstzeiten in die jeweilige Stufe (ohne Schmälerung des Grundgehalts) umzureihen.

Nachtschichtzulage:

Den Angestellten, welche im Schicht- bzw. kontinuierli­chen Dienst beschäftigt sind und deren Arbeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fällt, gebührt ein Sonderzuschlag (Nachtschichtzulage). Dieser Sonderzuschlag beträgt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr gelegene Arbeitsstunde mindestens 30 % des Grundstundenge­haltes. Dieser Sonderzuschlag gebührt nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden.