Kollektivvertrag ausländische Luftverkehrsgesellschaften, Angestellte, gültig ab 1.1.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich
Gültig ab 1. Jänner 2022
Abschlussinformation 2022
1. Die Stufen der Gehaltstabelle in Anhang II werden rückwirkend mit 1.1.2022 um 3 % erhöht. Mit Ausnahme der Stufe 1 der VG 2, welche auf € 1.700,00 angehoben wird. Die gesamte VG 1 wird ersatzlos gestrichen.
2. Die Ist-Gehälter der Dienstnehmerinnen werden rückwirkend mit 1.1.2022 um 3 % erhöht.
3. Zur Abgeltung der Inflation des Jahres 2020 erhalten alle Angestellten, welche sich zum Stichtag 31.3.2022 in einem vollversicherten aufrechten Dienstverhältnis befanden, auf welches der gegenständliche Kollektivvertrag anzuwenden war, zeitnah, jedoch bis spätestens Ende Mai 2022, eine Einmalzahlung in der Höhe von brutto € 600. Die Einmalzahlung kann bei Angestellten, die zum Stichtag 31.3.2022 in Teilzeit beschäftigt waren, entsprechend ihres Beschäftigungsausmaßes aliquotiert werden.
4. Der Ausgleich für den Ersatz der Stufensprünge wird für das Jahr 2022 ausgesetzt und in die nächsten Verhandlungen wieder aufgenommen.
5. Dieser Abschluss tritt rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft.
6. Die Verhandlungen für 2023 sollen im Oktober 2022 aufgenommen werden.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
§ 3 Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes
§ 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
§ 10 Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 16 Tages- und Nächtigungsgebühren
§ 18 Verwendungsgruppenschema und Gehaltsregelung
§ 19 Valorisierungsbestimmungen
Anhang I Verwendungsgruppenschema
Anhang II Gehaltstabelle 1.1.2022
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, andererseits, betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich.
§ 1 Geltungsbereich
1. Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche in der Republik Österreich tätigen Angestellten und sonstigen Dienstnehmer (im Folgenden kurz Angestellte genannt) der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften.
2. Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind die von den Gesellschaften in das Gebiet der Republik Österreich versetzten Angestellten, deren Dienstverträge ausländischem Dienstrecht unterliegen, sowie Sonderverträge von leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, soferne diese keine ungünstigeren Bestimmungen enthalten.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
2. Dieser Kollektivvertrag kann dreimonatig jeweils zum Ende eines Kalendermonats beiderseits mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerung des gegenständlichen Kollektivvertrages aufgenommen werden.
§ 3 Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Für die betriebliche Vertretung gilt das Arbeitsverfassungsgesetz samt der Betriebsratswahl- und -geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Anstellung
1. Eine Anstellung auf Probe kann mit dem Angestellten nur auf die Dauer eines Monats vereinbart werden.
2. Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die im Anhang 1 (siehe Seite 12) zu diesem Kollektivvertrag festgelegte Verwendungsgruppe und Senioritätsstufe schriftlich mittels Dienstzettel mitzuteilen. Der Betriebsrat ist davon vorher zu informieren.
§ 5 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit für Angestellte, welche nicht im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt 40 Stunden pro Woche.
Die normale Arbeitszeit fällt in die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.
2. Die regelmäf3ige Arbeitszeit für Angestellte, die im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt – je nach Länge des Monats und Lage der Wochenenden – zwischen 160 und maximal 184 Stunden innerhalb eines Monats. Die Arbeitszeit kann ungleich mäf3ig verteilt werden, jedoch muss zwischen 2 Schichten bzw. Turnussen eine mindestens 11-stündige Ruhezeit liegen.
Bei Bedarf kann mittels einer Betriebsvereinbarung der Durchrechnungszeitraum anders vereinbart werden, wenn Gleichwertigkeit zur KV Regelung gewahrt wird.
Per Betriebsvereinbarung kann weiters vereinbart werden, einen Saldo von bis zu 24 Plus - oder Minus stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Vereinbarung auch auf Einzelvertragsbasis erfolgen.
(Abs 2 idF ab 1.1.2019)
3. Die Normalarbeitszeit für Angestellte, die im Schichtdienst beschäftigt sind, fällt in die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und kann auf täglich höchstens 12 Stunden, unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, ausgedehnt werden. Die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird im Rahmen der bestehen den Nachtschichtzulage von mindestens 30 % abgegolten. Bestehende günstigere Regelungen gelten weiterhin.
4. Für Teilzeitbeschäftigte muss die tägliche zusammenhängende Normalarbeitszeit im Schichtdienst mindestens 4 Stunden betragen.
§ 6 Ruhezeit und Feiertage
1. Im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Sonntag als Arbeitstag.
Enthält der Schichtplan keinen arbeitsfreien Sonntag, so gebührt jedem betroffenen Angestellten eine wöchentliche Ruhezeit als Ersatz für die Sonntagsruhe. Die wöchentliche Ruhezeit muss eine mindestens 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfassen.
2. Die 36-stündige Wochenruhe muss mindestens zwölf Mal im Kalenderjahr die Zeit von Samstag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, umfassen. Diese Regelung gilt nicht für jene Fluglinien die österreichische Flughäfen ausschließlich an Wochenenden anfliegen. Abweichende Regelungen können nur durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
3. Die gesetzlichen Feiertage sind:
1. und 6. Jänner
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August
26. Oktober
1. November
8., 25. und 26. Dezember
Der 24. und 31. Dezember gelten als Halbfeiertage mit Dienstschluss nicht später als 12.00 Uhr. Nimmt ein An gestellter am 24. oder 31.12. Urlaub, so wird nur ein halber Urlaubstag angerechnet.
(Abs 3 idF ab 1.1.2020)
§ 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, welche über die im § 5 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Hinsichtlich der Anordnung von Überstunden gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
2. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/157.
3. Für Angestellte, welche nicht im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt der Überstundenzuschlag an Werktagen in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr 50 % und in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr 100 %, an Sonntagen 100 %.
4. Für Angestellte, welche im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt der Zuschlag für die ersten 3 Überstunden pro Woche (Montag bis Sonntag) 50 %, für die weiteren 100 %.
5. Für Arbeiten in Ruhezeiten (gem. § 6 Z 1) wird ein 100%iger Zuschlag gewährt.
6. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen bzw. Halbfeiertagen, die keine Ruhetage sind, wird ein 60%iger Zuschlag gewährt.
Für jede geleistete Arbeitsstunde an gesetzlichen Feiertagen bzw. Halbfeiertagen wird im gleichen Ausmaß bezahlte Freizeit gewährt. Die Gewährung dieser bezahlten Freizeit erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse.
Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Überstundenzuschlag und Feiertags- bzw. Ruhetagszuschlag gleichzeitig zu, so ist nur der jeweils höhere Zuschlag (z.B. 60 % Zuschlag plus 100 % Freizeit) anzuwenden.
7. Wird ein Angestellter im Schichtdienst außerplanmäßig und nicht in Verbindung mit dem Schichtdienst zu einer kürzeren Arbeitszeit als 6 Stunden herangezogen, so sind diesem jedenfalls 6 Stunden zu vergüten.
8. Der Überstundenabgeltungsanspruch muss binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, da ansonsten der Anspruch erlischt. Im Falle der rechtzeitigen Geltendmachung gilt die 3-jährige Frist des ABGB.
9. Die Abgeltung der Überstunden kann im Einvernehmen mit dem Angestellten unter Berücksichtigung der Zuschläge gem. Z 3, 4 und 5 im Zeitausgleich erfolgen.
10. Im Allgemeinen soll die Normalarbeitszeit nicht weniger als 6 Stunden pro Schicht bzw. Tag betragen.
§ 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1. Bei Erkrankung behält der Angestellte Anspruch auf das Entgelt gem. § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass anstelle des halben Entgeltes die Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt bezahlt wird.
Über die Leistungen des vorhergehenden Absatzes hinaus wird ein weiterer Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt (Anhang II) gewährt, der jedoch 49 % des Bruttogehaltes (Anhang II) nicht übersteigen darf, und zwar in folgendem Ausmaß:
- wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat 4 Monate,
- bei mehr als 10 Jahren 6 Monate,
- bei mehr als 20 Jahren 9 Monate.
2. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten ohne Schmälerung seines Gehaltes eine Freizeit im folgenden Ausmaß gewährt:
- bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
- bei Eheschließung eines Elternteiles, von Kindern und Geschwistern 1 Arbeitstag,
- bei Tod des Ehegatten bzw. Ehegattin oder Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, soferne zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand 3 Arbeitstage,
- bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes 2 Arbeitstage,
- bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Großeltern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten 1 Arbeitstag,
- bei Wohnungswechsel die nötige Zeit, höchstens jedoch 2 Arbeitstage,
- bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin 2 Arbeitstage.
§ 9 Urlaub und Freizeittage
1. Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind auch die im Ausland zugebrachten Dienstzeiten anzurechnen, jedoch insgesamt, einschließlich der im Inland zugebrachten Dienstzeiten, im Ausmaß von höchstens 5 Jahren.
3. Alle Vollzeitmitarbeiter, die noch keinen Anspruch auf die 6. Urlaubswoche haben, erhalten zwei Freizeittage/Jahr. Alle Vollzeitmitarbeiter, die Anspruch auf die 6. Urlaubswoche haben, erhalten einen Freizeittag/Jahr. Teilzeitangestellten gebührt jener Anteil des Freizeittages, der dem Anteil der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeit entspricht.
§ 9a Elternkarenz
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem. § 23a Abs 3 bzw. 4 AngG, kann der/ die Arbeitnehmerin bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung in obigem Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem. § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.9.2004 enden.
Für Karenzen, die ab dem 1.1.2016 beginnen gilt:
Karenzzeiten werden im Ausmaß von bis zu 22 Monaten pro Karenz für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche angerechnet.
Für Karenzen, die ab dem 1.1.2019 beginnen gilt:
Für Geburten ab dem 1.1.2019 werden jene Zeiten der Karenz, für jedes Kind, in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer, gemäß den §§ 15 Abs 1 und 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2019, auf alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche angerechnet.
Für Karenzen, die ab dem 1.8.2019 beginnen gilt:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl. 68/2019 in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
§ 10 Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein gegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung des Dienstgebers unter Einhaltung der im Angestelltengesetz genannten Kündigungsfristen gelöst werden.
Angestellte, die das 2. Dienstjahr noch nicht vollendet haben, können jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats gekündigt werden. Ab dem 3. Dienstjahr kann die Kündigung nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres vorgenommen werden.
2. Im Übrigen gelten für die Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 11 Abfertigung
1. Hinsichtlich Abfertigung gelten für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen gem. Ziff. 1 bis 6 dieses Paragraphen, sofern kein Übertritt gemäß § 47 BMVG erfolgt. Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben oder für die ein Übertritt gem. § 47 BMVG vereinbart wurde, gilt das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestimmungen gem. Ziff 1 bis 6 dieses Paragraphen kommen für diese Dienstverhältnisse nicht zur Anwendung.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das 2-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich
- nach 5 Dienstjahren auf das 3-fache
- nach 10 Dienstjahren auf das 6-fache.
- nach 15 Dienstjahren auf das 9-fache
- nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache
- nach 20 Dienstjahren auf das 15-fache
- nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache
- nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache
des Monatsentgeltes,
Bei Firmenauflösung beträgt die Abfertigung anstatt der oben angeführten Sätze das 3-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich
- nach 5 Dienstjahren auf das 4-fache
- nach 10 Dienstjahren auf das 7-fache
- nach 15 Dienstjahren auf das 10-fache
- nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache
- nach 20 Dienstjahren auf das 16-fache
- nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache
- nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache
des Monatsentgeltes.
Im Übrigen gilt der § 23 des Angestelltengesetzes.
2. Der Anspruch auf die Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus dem Grund des Pensionsantritts, bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, durch Kündigung seitens des Angestellten endet, soferne das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
3. Weibliche Angestellte, die innerhalb der Schutzfrist bzw. des Karenzurlaubes gern Mutterschutzgesetz das Dienstverhältnis lösen, erhalten die halbe Abfertigung gem. Z 1.
4. Der Anspruch auf Abfertigung gem. Z 1 besteht dann nicht, wenn der Angestellte, mit Ausnahme gem. Z 2, selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft.
5. Bei Tod des Angestellten, der noch nicht 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war, beträgt die Abfertigung das 2-fache des letzten Monatsentgeltes. War der Angestellte länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt, so besteht Anspruch auf die volle Abfertigung gem. Z 1.
Anspruchsberechtigt ist der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte(-in), Lebensgefährte(-in); sind solche nicht vorhanden, die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war; in Ermangelung solcher, jene Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Begräbnis kosten.
6. Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gem. Z 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Z 5 sinngemäß.
§ 12 Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen von
25 Jahren mindestens 2 monatliche Brutto Grundgehälter
35 Jahren mindestens 3 monatliche Brutto Grundgehälter
40 Jahren mindestens 4 monatliche Brutto Grundgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Außerdem wird der Angestellte an seinem Ehrentag sowie dem folgenden Tag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit.
Für Dienstverhältnisse die ab dem 1.1.2010 begründet wurden bzw. werden gilt abweichend von obiger Regelung folgendes:
Für langjährige Dienste werden dem Angestellten noch einer Beschäftigung im selben Unternehmen von
10 Jahren mindestens 1 monatliches Brutto Grundgehalt
20 Jahren mindestens 2 monatliche Brutto Grundgehälter
30 Jahren mindestens 3 monatliche Brutto Grundgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Außerdem wird der Angestellte an seinem 10-jährigen Jubiläum an seinem Ehrentag und bei seinem 20- und 30-jährigen Jubiläum auch am folgenden Tag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit. Die Ehrentage berechnen sich bei Vollzeitmitarbeitern bezogen auf eine 5-Tage-Woche, bei Teilzeitmitarbeitern entsprechend pro Rata, wobei Teilurlaubstage auf ganze Tage aufgerundet werden.
Sollte ein Unternehmen sonstige einmalige betriebliche Sachbezüge im Rahmen des Jubiläums anbieten, so hat der Angestellte die Wahlmöglichkeit zwischen diesem Sachbezug oder dem Jubiläumsgeld aus dem gültigen Kollektivvertrag (Entweder/Oder).
§ 13 Sonderzahlungen
1. Urlaubszuschuss
Die Angestellten erhalten spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres einen Urlaubszuschuss in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Monatsgrundgehaltes.
2. Weihnachtsremuneration
Die Angestellten erhalten bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes.
3. Den während des Jahres ein- bzw. austretenden Angestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgrundge halt.
Die Angestellten sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausgezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
§ 14 Mankogeld
Der Betriebsrat wird ermächtigt, mit dem Dienstgeber eine Betriebsvereinbarung über ein Mankogeld abzuschließen (§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz).
§ 15 Kilometergeld
Für Dienstfahrten im Auftrag des Arbeitgebers gebühren bei Verwendung eines PKWs die den Bundesbediensteten gewährten amtlichen Kilometersätze aufgrund des § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/55, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Tages- und Nächtigungsgebühre
Bei Dienstfahrten in Österreich im Auftrag des Arbeitgebers gebühren die Tages- und Nächtigungsgelder gem. § 26 Z 4 des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Werden Rechnungen über Nächtigungen vorgelegt, die höher sind als die amtlich festgesetzten Nächtigungsgebühren, werden die se Rechnungen bis zum 2,5-fachen der amtlich festgesetzten Nächtigungsgebühr vom Arbeitgeber bezahlt.
§ 17 Günstigkeitsklausel
Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Kollektivvertrages sind auf weitergehende gleichartige Leistungen des Dienstgebers anrechenbar.
§ 18 Verwendungsgruppenschema und Gehaltsregelung
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Angestellten werden nach ihrer Tätigkeit in Verwendungsgruppen eingereiht. Für die Einreihung in einer Verwendungsgruppe ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der Tätigkeit und die geforderte Berufsausbildung maßgebend. Angestellte mit Tätigkeiten, die nicht in den Verwendungsgruppen erwähnt sind, werden in diejenige Gruppe eingereiht, die ihrem Aufgabengebiet am nächsten kommt.
2. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Verwendungsgruppen erwähnt sind, erfolgt die Einreihung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
3. Eine aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder eine vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe begründet keinen Anspruch auf höheres Gehalt, es sei denn, dass die aushilfsweise Tätigkeit oder Vertretung länger als zwei Monate dauert. In diesem Fall ist für die aushilfsweise Tätigkeit oder Vertretung eine Zulage zu zahlen, mindestens in der Höhe des Unterschiedes zwischen den Anfangsgehältern der betreffenden Verwendungsgruppen.
4. Gestrichen mit 1.1.2016
5. Bei Vorrücken in eine höhere Verwendungsgruppe werden die Angestellten mit ihren bisherigen Dienstjahren und in ihrer Stufe in der neuen Verwendungsgruppe weitergeführt (Linearer Umstieg).
(Abs 5 idF ab 1. Jänner 2019)
6. Gestrichen mit 1.1.2016
7. Bei Vorliegen von Gründen, die eine Erhöhung des Gehaltes bedingen, tritt die Erhöhung am 1. desjenigen Monats in Kraft, in dem der für die Erhöhung maßgebende Grund fällt.
8. Die Gehaltszahlung für den laufenden Kalendermonat hat spätestens am letzten Tag des Monats zu erfolgen. Fällt der Zahltag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Gehaltszahlung am vorhergehenden Werk tag vorzunehmen.
9. Jedem Angestellten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttogehalt, etwaige Zuschläge und die Abzüge ersichtlich sind.
10. Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Gesprächsmöglichkeit mit dem Betriebsrat (falls ein solcher nicht besteht mit dem jeweiligen Personalverantwortlichen bzw. mit einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung) über die kollektivvertragliche Einstufung und das System der Vorrückung anzubieten.
11. Ab 1.1.2016 gilt eine neue Gehaltstabelle, in die bestehende Dienstverhältnisse nach den Maßgaben des § 20 übergeleitet werden und für die folgende Grundsätze anzuwenden sind:
Die Grundlage für die vorgesehenen Gehaltssprünge innerhalb der neuen Gehaltstabelle bilden die vollendeten bzw. angerechneten Dienstjahre eines jeden Angestellten, die wiederum auf dem individuellen Einstellungsdatum eines jeden Angestellten basieren.
Der erste Sprung erfolgt nach den ersten vier vollendeten Dienstjahren, der zweite nach den zweiten fünf vollendeten Dienstjahren (insgesamt neun Dienstjahre), Danach erfolgt alle weiteren zehn Jahre ein Sprung, bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr. (siehe Tabelle im Anhang II)
II. Das Verwendungsgruppenschema wird im Anhang I, die Gehälter und Zulagen im Anhang II geregelt.
§ 19 Valorisierungsbestimmungen
Die Kollektivvertragspartner kommen überein jährlich Valorisierungsverhandlungen nach den folgenden Grundsätzen zu führen.
a. Es werden drei verschiedene Komponenten verhandelt:
- Die kollektive Vergütungsanpassung der Ist-Gehälter
Dies bezeichnet die Erhöhung, die unterschiedslos für alle Ist-Gehälter ,mit Ausnahme der am Endwert befindlichen, zum Tragen kommt. - Das Budget, das in individueller Höhe auf alle oder einzelne Mitarbeiter verteilt wird. Die Verteilung dieses individuellen Topfes erfolgt durch den Arbeitgeber, jedoch kann das Ist-Gehalt pro Mitarbeiter um maximal 5 % gesteigert werden.
Der Betriebsrat erhält über die Verteilung der individuellen Performanceleistung jährlich eine Liste, die Name und Vergütungserhöhung aufzeigen.
Die maximale prozentuelle Gehaltssteigerung bezieht sich nur auf die Verteilung des individuellen Topfes. Darüber hinaus gehende freiwillige Erhöhung von Gehältern sind von diesem Maximum nicht betroffen.
Abweichend von der 5 % Grenze nach § 19 a. 2. kann die Erhöhung aus dem individuellen Topf für Beschäftigte der VG 1-4 bis zu 8 % betragen. Diese Regelung gilt nur für 2019 und wird für 2020 evaluiert bzw. neu verhandelt.
(a. 2. idF ab 1.1.2019) - Die Anpassung der neuen Gehaltstabelle: Kollektiv vertragliche Anpassungen der Ist-Gehälter über tragen sich nicht automatisch auf die neue Gehaltstabelle. Die Erhöhung der Mindestgehälter laut Gehaltstabelle stellt einen eigenen Verhandlungspunkt dar.
Es gibt in jeder Vergütungsgruppe einen Endwert auf der 40. Stufe. Jeder Mitarbeiter, welcher das Gehalt der 40. Stufe oder höher bezieht, wird für die Verteilung der individuellen und kollektiven Töpfe (Punkt 1 und 2) nicht berücksichtigt. Es besteht die Möglichkeit Ausnahmen in einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag/Dienstzettel zu vereinbaren. Ein Anspruch auf eine solche Betriebsvereinbarung oder Regelung im individuellen Arbeitsvertrag/ Dienstzettel besteht nicht.
- Angestellte, die das Gehalt der 40. Stufe oder höher beziehen, können eine individuelle Einmalzahlung erhalten, welche nicht aus den Töpfen (Punkt 1 und Punkt 2) bezogen wird. Die Arbeitgeber entscheiden individuell über den Anspruch und über die Höhe dieser Einmalzahlungen. Ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters entsteht hieraus nicht.
Die Bezeichnung 40. Stufe bezieht sich auf die Ta belle im Anhang III und korreliert (im Jahr 2016 auch betragsmäf3ig) mit der Stufe 6 laut Anhang 11. Nach zukünftigen Erhöhungen der Tabelle (Punkt 3) ist nur noch diese Stufe 6 als Endwert in Betracht zu ziehen. - Wird ein individueller Topf nach Punkt 2 festgelegt und erhält der Angestellte zwei Jahre aus diesem keine Erhöhung seines IST-Gehaltes wird für das dritte Jahr der nicht erfolgten Vergütungserhöhung eine Zielvereinbarung zwischen dem Angestellten und dem Vorgesetzten geschlossen. Auf Wunsch des Angestellten wird der Betriebsrat an diesem Gespräch beteiligt. In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Angestellte das Recht, einen Gewerkschaftsvertreter für dieses Gespräch beizuziehen. In diesem Gespräch werden realistische Ziele, die vom Ange stellten in seiner unmittelbaren Tätigkeit erreichbar sind vereinbart, die bei vollständiger Erreichung zu einer Erhöhung des IST-Gehaltes aus dem individuellen Topf im 3. Jahr führt. Voraussetzung ist, dass ein individueller Topf vorhanden ist.
§ 20 Übergangsbestimmungen
Die Stufensprünge zum 1.1.2016, beziehungsweise in manchen Fällen zum 1.7.2016, werden – mit den Tabellenwerten des Jahres 2015 – vollzogen.
Die sich daraus ergebenden Eurobeträge werden in die neue Tabelle (siehe Anhang II) migriert. Gehalts teile, die nach der Migration über den Mindestgehältern der neuen Tabelle liegen, gelten als nicht aufsaugbare Überzahlungen (Ist-Gehalt).
Bei der Valorisierung mit 1.1.2016 ist folgendermaßen vorzugehen: Erst werden die Stufensprünge umgesetzt, dann die Valorisierung für 2015.
§ 21 Präklusivfrist
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind – sofern der Kollektivvertrag oder gesetzliche Bestimmungen nicht Gegenteiliges regeln – bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Wien, am 28. März 2022
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT
Prof. Dr. Günther Ofner
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt
Mag. Paul Blachnik
Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Verkehr
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer
Thomas Schäffer
Vorsitzender des Wirtschaftsbereiches
Christina Höferl
Wirtschaftsbereichssekretärin
Anhang I
Verwendungsgruppenschema
Gruppe 1*)
Arbeitnehmer mit einfacher weisungsgebundener Tätigkeit, die nach allgemeinen Richtlinien erfolgt,
z.B.
Bürohilfskräfte Kraftfahrer
Telefonist/innen
Boten
Reinigungskräfte
*) Die VG 1 wird mit 1.1.2022 ersatzlos gestrichen.
Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2021 in der VG 1 eingestuft waren, sind ab 1.1.2022 in die VG 2 unter Anrechnung der bisherigen Dienstzeiten in die jeweilige Stufe (ohne Schmälerung des Grundgehalts) umzureihen.
Gruppe 2
Arbeitnehmer ohne einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung, deren Tätigkeit neben aufgabenbezogenen Kenntnissen Selbstständigkeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens erfordert,
z.B.
Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Flugzeug- und Fluggastabfertigung, Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in,
Sachbearbeiter/in als Anfänger
Gruppe 3
Arbeitnehmer mit erfolgreicher Fachausbildung innerhalb eines Jahres oder vergleichbarer Erfahrungen, die in der Lage sind, selbstständig notwendige Korrekturen im normalen Arbeitsablauf vorzunehmen,
z.B.
Arbeitnehmer nach erfolgter/absolvierter Grundausbildung im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Sachbearbeiter/in, Flugzeugtechniker
Gruppe 4
Arbeitnehmer mit gründlichen Fachkenntnissen und umfangreicher spezifischer Berufserfahrung,
z.B.
Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug- und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Chefsekretär/in, Flugzeugtechniker mit einer Lizenz
Gruppe 5
Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung oder Spezialisten, die in einem Aufgabengebiet eingesetzt sind, für dessen Bearbeitung erweiterte fachliche Anforderungen erforderlich sind,
z.B.
Schichtleiter/in bzw. Schichtleiter-Stellvertreter/in
Supervisor/in bzw. Supervisor-Stellvertreter/in, im ticketing, Verkauf und Reservierung
Buchhalter/in
Flugzeugtechniker mit zwei oder mehr Lizenzen
Loadcontroller
Akquisiteure mit Seniorität und hohem Leistungsniveau
Gruppe 6
Arbeitnehmer mit umfangreicher Führungs-Verantwortung und großem Aufgabengebiet,
z.B.
Chefmechaniker
Supervisor/in
Dutymanager/in
Schichtleiter/in
Dispatcher
Abteilungsleiter/in
Stationsleiter/in bzw. Stationsleiter-Stellvertreter/in
Gruppe 7
Arbeitnehmer in gehobener Stellung mit überzeugenden Leistungen als Führungskraft in einem komplexen Aufgabenbereich,
z.B.
Stationsleiter/in
Geschäftsführer/in
Verkaufsleiter/in
Anhang II
Gehaltstabelle 1.1.2022
per 1. Jänner 2022 (in Euro)
Zur Abgeltung der Inflation des Jahres 2020 erhalten alle Angestellten, welche sich zum Stichtag 31.3.2022 in einem vollversicherten aufrechten Dienstverhältnis befanden, auf welches der gegenständliche Kollektivvertrag anzuwenden war, zeitnah, jedoch bis spätestens Ende Mai 2022, eine Einmalzahlung in der Höhe von brutto € 600. Die Einmalzahlung kann bei Angestellten, die zum Stichtag 31.3.2022 in Teilzeit beschäftigt waren,
entsprechend ihres Beschäftigungsausmaßes aliquotiert werden.
Stufe | Dienstjahr |
---|---|
Stufe 1 (Minimum) | Einstieg |
Stufe 2 | im 5. Dienstjahr |
Stufe 3 | im 10. Dienstjahr |
Stufe 4 | im 20. Dienstjahr |
Stufe 5 | im 30. Dienstjahr |
Stufe 6 (Maximum) | im 40. Dienstjahr |
Senioritätsstufe | VG 2*) | VG 3 | VG 4 |
---|---|---|---|
Stufe 1 (Minimum) | 1.700,00 | 1.950,61 | 2.222,68 |
Stufe 2 | 1.876,05 | 2.173,00 | 2.479,16 |
Stufe 3 | 2.119,08 | 2.434,18 | 2.780,39 |
Stufe 4 | 2.458,40 | 2.857,37 | 3.273,88 |
Stufe 5 | 2.743,10 | 3.195,87 | 3.666,64 |
Stufe 6 (Maximum) | 3.064,89 | 3.578,71 | 4.108,39 |
Senioritätsstufe | VG 5 | VG 6 | VG 7 |
---|---|---|---|
Stufe 1 (Minimum) | 2.580,37 | 3.000,88 | 3.503,61 |
Stufe 2 | 2.881,61 | 3.361,44 | 3.927,25 |
Stufe 3 | 3.240,53 | 3.784,88 | 4.420,94 |
Stufe 4 | 3.824,38 | 4.465,84 | 5.202,24 |
Stufe 5 | 4.285,74 | 4.991,26 | 5.819,49 |
Stufe 6 (Maximum) | 4.789,36 | 5.582,27 | 6.513,88 |
*) Die VG 1 wird mit 1.1.2022 ersatzlos gestrichen. Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2021 in der VG 1 eingestuft waren, sind ab 1.1.2022 in die VG 2 unter Anrechnung der bisherigen Dienstzeiten in die jeweilige Stufe (ohne Schmälerung des Grundgehalts) umzureihen.
Nachtschichtzulage:
Den Angestellten, welche im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind und deren Arbeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fällt, gebührt ein Sonderzuschlag (Nachtschichtzulage). Dieser Sonderzuschlag beträgt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr gelegene Arbeitsstunde mindestens 30 % des Grundstundengehaltes. Dieser Sonderzuschlag gebührt nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden.