Kollektivvertrag (Änderungen Rahmen) Gärtner und Landschaftsgärtner, Arbeiter/innen, gültig seit 1.3.2020

Gilt für:
Österreichweit

                     Kollektivvertrag
                             für die

 Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner-
und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.


Folgende Änderungen zum Kollektivertrag für die Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs abgeschlossen am 23. Februar 2016 gültig ab 1. März 2016, in der Fassung vom 1. März 2020, werden beschlossen:

§ 19 – Lösung des Arbeitsverhältnisses

1. Die erste Woche des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit gelöst werden kann.

2. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgekündigt werden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 19 geändert und lautet wie folgt:

3. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Bei Saisonarbeitern gilt eine Probezeit nur im ersten Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb.

4. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gärtner- und Landschaftsgärtnergewerbes Österreichs wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Gärtner- und Landschafts-gärtnerbetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden.

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit

von 18 Monaten ............................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ...... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ...... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ................................ 7 Wochen.

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.


Wien, den 18. September 2020

Wirtschaftskammer Österreichs
Bundesinnung der Gärtner und Floristen
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

KommR. Rudolf Anton Hajek

Bundesinnungsmeister

DI Anka Lorencz

Geschäftsführerin


Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Franz Stürmer

Sekretär


Lohntafel (Anhang A)

  bei monatlicher Auszahlung ab 1. März 2020 bis 28. Februar 2021

Pos. Kategorie Stunden-Bruttolohn in Euro
1.ObergärtnerIn, GreenkeeperIn 14,26
2. AnlagenleiterIn, bzw. gew. GärtnermeisterIn 13,19
3.1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn 12,35
4. 2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf LandschaftsgärtnerIn bzw. GärtnerIn der Pos. 5) ab dem 2. Jahr der Verwendung11,99
5.GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtschaftlichen Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn 11,74
6. VorarbeiterIn (qualifizierter GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss)11,38
7. GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss) 10,86
8.GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss)10,15

Lehrlingsentschädigungen

Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr monatlich   568,37
Lehrlinge erhalten im 2. Lehrjahr monatlich    793,20
Lehrlinge erhalten im 3. Lehrjahr monatlich 1.097,88

Pflichtpraktikanten erhalten für die Dauer ihrer praktischen Tätigkeit im Betrieb die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im zweiten Lehrjahr.