Kollektivvertrag (Änderungen Rahmen) Gärtner und Landschaftsgärtner, Arbeiter/innen, gültig seit 1.3.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
für die
Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner-
und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gärtner und Floristen,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
Folgende Änderungen zum Kollektivertrag für die Dienstnehmer in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs abgeschlossen am 23. Februar 2016 gültig ab 1. März 2016, in der Fassung vom 1. März 2020, werden beschlossen:
§ 19 – Lösung des Arbeitsverhältnisses
1. Die erste Woche des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit gelöst werden kann.
2. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche aufgekündigt werden.
Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 19 geändert und lautet wie folgt:
3. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Bei Saisonarbeitern gilt eine Probezeit nur im ersten Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb.
4. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gärtner- und Landschaftsgärtnergewerbes Österreichs wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Gärtner- und Landschafts-gärtnerbetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden.
Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit
von 18 Monaten ............................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ...... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ...... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ................................ 7 Wochen.
Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
Wien, den 18. September 2020
Wirtschaftskammer Österreichs
Bundesinnung der Gärtner und Floristen
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
KommR. Rudolf Anton Hajek
Bundesinnungsmeister
DI Anka Lorencz
Geschäftsführerin
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundessekretär
Franz Stürmer
Sekretär
Lohntafel (Anhang A)
bei monatlicher Auszahlung ab 1. März 2020 bis 28. Februar 2021
Lohntafel (Anhang A)
Pos. Kategorie | Stunden-Bruttolohn in Euro | |
---|---|---|
1. | ObergärtnerIn, GreenkeeperIn | 14,26 |
2. | AnlagenleiterIn, bzw. gew. GärtnermeisterIn | 13,19 |
3. | 1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn | 12,35 |
4. | 2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf LandschaftsgärtnerIn bzw. GärtnerIn der Pos. 5) ab dem 2. Jahr der Verwendung | 11,99 |
5. | GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtschaftlichen Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn | 11,74 |
6. | VorarbeiterIn (qualifizierter GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss) | 11,38 |
7. | GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss) | 10,86 |
8. | GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss) | 10,15 |
Lehrlingsentschädigungen
Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr monatlich | € | 568,37 |
Lehrlinge erhalten im 2. Lehrjahr monatlich | € | 793,20 |
Lehrlinge erhalten im 3. Lehrjahr monatlich | € | 1.097,88 |
Pflichtpraktikanten erhalten für die Dauer ihrer praktischen Tätigkeit im Betrieb die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im zweiten Lehrjahr.