In der Mitte steht das Wort Patent. Dieses ist umgeben von unterschiedlichen Kreisen. Von diesen Kreisen führen vier Striche weg, die jeweils zu einem weiteren umrahmten Symbol führen
© Tierney | stock.adobe.com

Brexit und Marke, Muster und Patent

Wie beeinflusst der Brexit gewerbliche Schutzrechte? 

Lesedauer: 2 Minuten

Marken

Eine Unionsmarke gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Mit 1. Jänner 2021 wandelt das britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) kostenlos alle bestehenden Unionsmarken in gleichwertige nationale britische Markenrechte um. Das ist eine nationale britische Registrierung mit dem selben Inhaber, Anmeldedatum und Prioritätsrecht wie bei der Registrierung der Unionsmarke.

Noch anhängige Anmeldeverfahren, einschließlich derer, die bereits angenommen, aber noch nicht formell registriert worden sind, müssen in UK neu angemeldet werden, wenn sie dort gelten sollen. Geschieht das innerhalb von 9 Monaten (d.h. bis zum 30.9.2021) behält die Marke das Anmeldedatum und die Priorität von der Unionsmarkenanmeldung.

Mit internationalen Markenanmeldungen, die in UK gelten sollen, wird genauso verfahren.

Patente

Der Patentschutz bleibt vom Brexit weitgehend unberührt. UK bleibt Vertragspartner des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Patente, die nach dem EPÜ erteilt wurden, werden in ein UK-Register übertragen. Eine Validierung (=Geltendmachung) für UK ist nicht notwendig.

Was das kommende EU-Einheitspatent und den Europäischen Patentgerichtshof betrifft, hat UK angekündigt, dass es nicht länger beabsichtigt, an diesem System teilzunehmen (obwohl es das entsprechende Abkommen ratifiziert hat). Das bedeutet, dass künftige EU-Einheitspatente in UK eine eigene Registrierung brauchen werden, wenn sie dort gelten sollen.

Muster (Designs)

Wie die Unionsmarke gilt auch die Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in allen EU-Mitgliedstaaten. Mit 1. Jänner 2021 wandelt das UKIPO automatisch ohne weitere Kosten für die Rechteinhaber alle bestehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster in gleichwertige britische Musterrechte um; ebenfalls mit demselben Anmeldedatum und Prioritätsrecht wie bei der Gemeinschaftsgeschmacksmusterregistrierung. Das gilt auch für internationale Musteranmeldungen.

Wie bei der Marke gilt, dass alle europäischen Musteranmeldungen, die noch anhängig sind, in UK eine neue nationale Anmeldung brauchen. Wird die EU-Musteranmeldung binnen 9 Monaten (bis zum 30.9.2021) in UK wiederholt, wird das Anmeldedatum und die Priorität beibehalten.

Unregistrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleiben gültig für den Rest ihrer Schutzdauer (das können bis zu drei Jahre sein von dem Datum an, an dem das Muster das erste Mal der Öffentlichkeit in der EU zugänglich gemacht wurde). UK hat auch ein neues unregistriertes Musterrecht geschaffen, ein “supplementary unregistered design”, für neue Muster (ab 1. Jänner 2021), das diesen Mustern ein dem Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz gleichwertiges Schutzrecht gewährt. Das bedeutet, dass auch in Zukunft besondere Merkmale eines Musters wie seine  Oberflächenbeschaffenheit und die Erscheinung eines Produkts in UK als unregistriertes Musterrecht geschützt werden können.

Bekanntgabe einer Adresse in UK

Bis 31. Dezember 2020 war es ausreichend, wenn der Anmelder einer Marke oder eines Geschmacksmusters eine Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) bekannt gegeben hat.

Nunmehr muss bei

  • Neuanmeldungen von UK Marken und Designs (eingereicht ab 1.1.2021),
  • allen Anmeldungen für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die auch in UK gelten sollen und deren Anmeldeverfahren mit 1.1.2021 noch anhängig sind, sowie bei
  • allen internationalen Marken- und Musteranmeldungen, die sich auf den EU-Binnenmarkt beziehen und auch in UK gelten sollen (egal ob die Verfahren noch anhängig sind oder vom 1.1.2021 an bewilligt werden)

eine Adresse im Vereinigten Königreich, Gibraltar oder auf den Kanalinseln bekannt gegeben werden. Das kann beispielsweise die Adresse einer Tochterfirma, eines bevollmächtigten Vertreters oder Anwalts sein.

In den genannten Fällen ist es also wichtig, dem UKIPO eine entsprechende Adresse anzugeben; andernfalls erreicht die Korrespondenz des britischen Amtes die Anmelder/Antragsteller nicht.

Für bestehende Marken/Musterregistrierungen gilt das nicht: hier kann die jeweils bekannt gegebene Adresse im EWR für diese registrierten Rechte bis Ende 2023 fortgeführt werden.

Stand: 19.01.2021