Gewerbeanmeldung - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
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Eine Gewerbeberechtigung wird durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss allerdings die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden. Ein sofortiger Rechtsmittelverzicht durch den Antragsteller ist daher empfehlenswert!
In der Praxis sollte zuerst die Wirtschaftskammer (Bezirks- bzw. Regionalstelle) kontaktiert werden. Diese Stellen stehen Ihnen mit Beratung, welche Berechtigung zutreffend ist, sowie bei Neugründungen bzw. Betriebsübergaben mit der Ausstellung einer NeuföG-Bestätigung zur Verfügung. Meist kann von dort aus auch eine Gewerbeanmeldung zumindest über E-Mail oder in einigen Fällen (z.B. Wien) online über Internet durchführt werden. Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos.
Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher - je nach Standort - die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder in Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt.
Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den in Aussicht genommenen Standort zu enthalten. Weiters hat ein Einzelunternehmer folgende Urkunden vorzulegen:
- Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
- Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Nur bei reglementierten Gewerben: Unterlagen betreffend den Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Unternehmerprüfungszeugnis, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse).
Wenn die entsprechenden Stammdaten bereits im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) eingetragen sind, muss der Anmelder die Unterlagen nicht nochmals vorlegen.
Erbringt der Gewerbeanmelder den Befähigungsnachweis nicht selbst, so ist die erfolgte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen oder ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen.
Nachsichten, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.
Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren, die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.
Die Vorlage eines Meldezettels (einer Meldebestätigung) ist seit Einrichtung des Zentralen Melderegisters nicht mehr erforderlich, wenn ein Wohnsitz im Inland vorliegt.
Einzelunternehmen brauchen grundsätzlich für eine Gewerbeausübung in Österreich einen Gewerbestandort, jedoch keinen inländischen Wohnsitz (Ausnahme: Marktfahrer, Feilbieten im Umherziehen). Dieser kann im EWR liegen.
Ob eine Miet- oder Eigentumswohnung als Gewerbestandort in Frage kommt, hängt unter anderem von der jeweiligen Widmung (z.B. Baurecht, Raumordnung) sowie vom Miet- oder Wohnungseigentumsvertrag ab.
Eine Strafregisterbescheinigung ist nicht beizubringen. Nur wer nicht, oder weniger als 5 Jahre, in Österreich wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen.
Bei der Gewerbeanmeldung einer Gesellschaft (GmbH, AG, OG, KG) ist der Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als 6 Monate!) vorzulegen. Die Besorgung des Firmenbuchauszugs kann auch der Gewerbebehörde überlassen werden; dieser sind die Kosten dafür zu ersetzen. Sonstige juristische Personen, die nicht wie z.B. die Genossenschaften im Firmenbuch eingetragen sind, müssen ihren Bestand entsprechend nachweisen (z.B. Vereine – Eintrag im Vereinsregister).
Anlässlich der Gewerbeanmeldung ist die Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen.
Bei der Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
- Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Nur bei reglementierten Gewerben: Unterlagen betreffend den Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Unternehmerprüfungszeugnis, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse).
- Bei Funktion als Angestellter: Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse mit einer Beschäftigung zu mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitzeit
- schriftliche Erteilung der Anordnungsbefugnis durch die Gesellschaft (sonstige juristische Person)
- schriftliche Einverständniserklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend seine Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis.
Die Anmeldung kann samt Unterlagen persönlich, per Post, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (z.B. per E-Mail oder Internet) oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Wirtschaftskammer, bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.
Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Achtung:
Bei reglementierten Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt ist aber die Rechtskraft des Bescheides abzuwarten! Auch bei einem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung ist die Rechtskraft des Feststellungsbescheides abzuwarten! Ein sofortiger Rechtsmittelverzicht durch den Antragsteller ist daher empfehlenswert!
Innerhalb von drei Monaten hat die Behörde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - den Anmelder in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Originals des Auszuges aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen.
Versicherungsvermittler sind erst mit Eintragung in das GISA und das Versicherungsvermittlerregister zur Gewerbeausübung berechtigt.
Einzelne Gewerbe wie z.B. Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Versicherungsvermittler müssen eine Haftpflichtversicherung/ Haftungsabsicherung nachweisen.
Stand: 01.01.2024