Achten Sie beim Gesellschaftsvertrag darauf, dass er exakt formuliert und gut durchdacht ist. So können Sie Konflikte aller Art zumindest teilweise vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag soll eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit geben.
Folgende Punkte sollten Sie im Gesellschaftsvertrag berücksichtigen:
Gesellschaftsgründung
In der Gründungsphase wird im Vertrag genau festgelegt, welche Leistungen jeder einzelne Mitgesellschafter einzubringen hat, z.B.:
- Geldmittel
- Wirtschaftsgüter
- einschlägige Erfahrung
- seine Arbeitskraft
Vertretung und Geschäftsführung
Eine wesentliche Frage ist, wer die Gesellschaft vertritt. Wer für eine Gesellschaft allein vertretungsbefugt ist, kann so handeln, als ob er die Gesellschaft selber wäre. Durch seine Unterschrift wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet.
Das Recht eine Gesellschaft zu vertreten, kann
- einem einzigen Gesellschafter,
- mehreren Gesellschaftern für sich allein,
- mehreren Gesellschaftern gemeinsam und
- unter Umständen auch einem Nichtgesellschafter
erteilt werden.
Arbeitseinsatz
Um Konflikte zu verhindern, soll eine Einigung der Gesellschafter über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes (Mindestwochenarbeitszeit, Urlaub) erzielt werden.
Willensbildung
Hier geht es darum festzulegen, welche Mehrheit erforderlich ist, um einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das Stimmrecht kann nach Köpfen oder nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden. Sinnvoll ist es, in dem Gesellschaftsvertrag für wichtige Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vorzusehen. Je nach Vereinbarung kann eine derartig qualifizierte Mehrheit durch Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit erreicht werden.
Gewinn- und Verlustverteilung
Durch Bestimmungen der Gewinn- und Verlustverteilung können Sie klarstellen, wie das Jahresergebnis der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Zu berücksichtigen ist dabei sowohl der Kapitaleinsatz als auch der Arbeitseinsatz. Häufig wird auch ein Vorweg-Gewinn vereinbart.
Zulässige Privatentnahmen
In der Anlaufphase haben die meisten Betriebe einen hohen Kapitalbedarf, sodass die Entnahme des gesamten Jahresgewinns für die Gesellschaft von Nachteil ist. Im Gesellschaftsvertrag sollte festgehalten werden, ob und inwieweit Entnahmen der Gesellschafter zulässig sind.
Tod eines Gesellschafters
Auch wenn es unangenehm ist, sollten Sie sich darüber Gedanken machen, was im Falle des Ablebens eines Gesellschafters geschehen soll. Soll die Gesellschaft aufgelöst werden? Sollen Erben eintreten dürfen oder sind sie abzufinden?
Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
Ein guter Gesellschaftsvertrag beinhaltet immer Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern. Es ist eindeutig klarzustellen, was der ausscheidende Gesellschafter erhält.
Treffen Sie Vereinbarungen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Verhindern Sie dadurch, dass sich einzelne Gesellschafter in Krisensituationen des Betriebes mit Ihren Anteilen absetzen und dadurch die anderen im Stich lassen.
Firmenbuchgerichte
Sämtliche Personen- und Kapitalgesellschaften sind ins Firmenbuch einzutragen. In der Gerichtsdatenbank des Justizministeriums finden Sie die Adressen der für Sie zuständigen Firmenbuchgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Standort des Unternehmens. Geben Sie daher in der Suche den Ort Ihres Firmensitzes ein.
Die Firmenbuchgerichte befinden sich in den Bundesländern in den jeweiligen Landesgerichten und in Wien im Handelsgericht.