Oberösterreich: Lärmschutzförderung – Betriebs- und Umgebungslärm
Lärmgutachten und Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft
Einstellungen
Förderungswerber
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Gründer:
- Mit Firmensitz in Oberösterreich
- Voraussetzung bei der Förderauszahlung: Aktive Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer OÖ
Förderungszweck
Im Zuge der Betriebsanlagengenehmigung wird unter gewissen Voraussetzungen die Erstellung eines Lärmprojekts verlangt. Ebenso kann die Behörde anordnen, dass Unternehmen Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft setzen müssen. Lärmberater erstellen dazu die entsprechenden Unterlagen.
Förderungsgegenstand
Es werden ausschließlich Beratungsleistungen mit folgenden Inhalten gefördert:
- Erfassung und Bewertung der Ausgangssituation (Umgebungslärm und/oder Betriebslärm)
- Vorschläge zur Senkung der Lärmbelastung durch den Betrieb
- Erstellung eines Lärmprojekts für eine Betriebsanlagengenehmigung
Ausschlussgrund
Wenn mit der Beratung gestartet wurde, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Wenn es eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Förderantragsteller gibt.
Art und Ausmaß der Förderung
Gefördert werden 75 % jedoch max. 750,- Euro des Beratungshonorars (netto) in Form eines Zuschusses.
Achtung: Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen sind nicht Gegenstand der Förderung.
Anmerkung
Antragstellung 02.01. – 06.12.2024
Abrechnung 02.01. – 16.12.2024
Hinweis: Rückfragen bitte an das Umweltservice der
WKO Oberösterreich
T 05-90909-3634
M umweltservice@wkooe.at
Einreichung
siehe Lärmschutz – Beratungsförderung
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.