
Oberösterreich: Biogene Einzelfeuerungsanlagen größer oder gleich 100 kW Nennwärmeleistung und Mikronetz
Förderung für Unternehmen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen und Organisationen, die unternehmerisch tätig sind
Inhaltsverzeichnis
Einstellungen
Förderungswerber
Unternehmen, Vereine, konfessionelle Einrichtungen, Organisationen, die unternehmerisch tätig sind
Förderungsgegenstand
- Gefördert werden Investitionen zur Errichtung biogener Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen) mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr im Nicht-Wohnbereich und
- innerbetriebliche Mikronetze zur zentralen Wärmeversorgung eines oder mehrerer betriebseigener Gebäude.
Nicht gefördert werden
- Anlagen mit händischer Beschickung
- Maßnahmen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Sportanlagen unterstützt werden können.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187, vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023.
Neu-Anlagen - Austausch erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlage
Fördersatz Land
- Basisförderung:
- 10 % der Bundesförderung
- Effizienzbonus:
- 750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
- 1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
Die Zuschläge sind kumulierbar. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagen-spezifischen Investitionskosten begrenzt..
Altanlagen-Tausch - Austausch fossiler Wärmeerzeugungsanlage
Fördersatz Land
- Basisförderung:
- 20 % der Bundesförderung
- Effizienzbonus:
- 750 Euro je Prozent über 90 bis 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
- 1.000 Euro je Prozent über 95 Prozent Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung
Die Zuschläge sind kumulierbar. Förderungen sind bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen möglich. Die Landesförderung beträgt jedoch maximal 100 Prozent der Bundesförderung und die Gesamtförderung (Bund/Land) ist mit maximal 50 Prozent der eingereichten anlagenspezifischen Investitionskosten begrenzt.
Einreichung
Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
Sofortige Weiterleitung der von der Bundesförderstelle elektronisch erhaltene Zusammenfassung des Online-Antrages an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at nach Erhalt.
Richtlinientext als PDF
Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.