Startschuss für EU-weiten E-Rechnungs-Standard
Neue Richtlinie für öffentliche Aufträge mit weitreichener Wirkung
Lesedauer: 1 Minute
Am 26. Mai 2014 tritt die
EU-Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung bei
öffentlichen Aufträgen in Kraft. Darin ist vorgeschrieben,
dass alle (!) dem Vergaberecht unterliegenden Institutionen (Bund, Länder,
Gemeinden etc.) strukturierte, elektronische Rechnungen annehmen können müssen.
Dafür ist die Ausarbeitung eines europäischen
Standards geplant, der die bisherigen Probleme bei der Interoperabilität der
grenzüberschreitenden E-Rechnung beseitigen soll.
Weitreichende Wirkung
Die E-Rechnung gilt als wichtiger
Schritt hin zur papierlosen öffentlichen Verwaltung (E-Government) in ganz
Europa. Die EU möchte auf diesem Weg die Nutzung der E-Rechnung vorantreiben
und gleichzeitig einen Wildwuchs an Formaten, Normen und Standards verhindern.
Die Normung der E-Rechnung ergänzt dabei die Bemühungen um eine Förderung der
elektronischen Auftragsvergabe. Zwar gilt die neue Richtlinie „nur“ im Bereich
des öffentlichen Auftragswesens, ihre Wirkung wird jedoch weit darüber
hinausreichen, denn es ist davon auszugehen, dass der neue Standard auch
zwischen Unternehmen zu Einsatz kommen wird.
Mehrstufige Umsetzung
Zunächst muss die europäische
Standardisierungsorganisation innerhalb von 3 Jahren einen
technologieneutralen, inhaltlichen (semantischen) E-Invoicing-Standard
entwickeln. Dieser soll sich auf bestehende Spezifikationen, insbesondere auf
die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN, ISO und
UN/CEFACT entwickelten Spezifikationen stützen. Im Artikel 6 der
Richtlinie werden Kernbestandteile der elektronischen Rechnung gemäß den
Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie präzisiert. Die Normungsorganisation
soll darüber hinaus eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen
festlegen, die den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Es ist das Ziel von AUSTRIAPRO, dass der
österreichische Rechnungsstandard ebInterface Aufnahme in dieses Liste findet,
da ja bereits jetzt Rechnungen an den Bund in diesem Format erstellt werden
müssen.
Zur Umsetzung des neuen Standards in den
EU-Mitgliedsstaaten bleibt dann eine Frist von 18 Monaten, den Gemeinden 30
Monate. Die für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nötigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen spätestens bis zum 27. November 2018
erlassen worden sein.
Stand: 20.11.2019