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Startschuss für EU-weiten E-Rechnungs-Standard

Neue Richtlinie für öffentliche Aufträge mit weitreichener Wirkung

Lesedauer: 1 Minute

Am 26. Mai 2014 tritt die EU-Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Kraft. Darin ist vorgeschrieben, dass alle (!) dem Vergaberecht unterliegenden Institutionen (Bund, Länder, Gemeinden etc.) strukturierte, elektronische Rechnungen annehmen können müssen. Dafür ist die Ausarbeitung eines europäischen Standards geplant, der die bisherigen Probleme bei der Interoperabilität der grenzüberschreitenden E-Rechnung beseitigen soll.

Weitreichende Wirkung

Die E-Rechnung gilt als wichtiger Schritt hin zur papierlosen öffentlichen Verwaltung (E-Government) in ganz Europa. Die EU möchte auf diesem Weg die Nutzung der E-Rechnung vorantreiben und gleichzeitig einen Wildwuchs an Formaten, Normen und Standards verhindern. Die Normung der E-Rechnung ergänzt dabei die Bemühungen um eine Förderung der elektronischen Auftragsvergabe. Zwar gilt die neue Richtlinie „nur“ im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, ihre Wirkung wird jedoch weit darüber hinausreichen, denn es ist davon auszugehen, dass der neue Standard auch zwischen Unternehmen zu Einsatz kommen wird.

Mehrstufige Umsetzung

Zunächst muss die europäische Standardisierungsorganisation innerhalb von 3 Jahren einen technologieneutralen, inhaltlichen (semantischen) E-Invoicing-Standard entwickeln. Dieser soll sich auf bestehende Spezifikationen, insbesondere auf die von europäischen oder internationalen Organisationen wie CEN, ISO und UN/CEFACT entwickelten Spezifikationen stützen. Im Artikel 6 der Richtlinie werden Kernbestandteile der elektronischen Rechnung gemäß den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie präzisiert. Die Normungsorganisation soll darüber hinaus eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen festlegen, die den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Es ist das Ziel von AUSTRIAPRO, dass der österreichische Rechnungsstandard ebInterface Aufnahme in dieses Liste findet, da ja bereits jetzt Rechnungen an den Bund in diesem Format erstellt werden müssen.

Zur Umsetzung des neuen Standards in den EU-Mitgliedsstaaten bleibt dann eine Frist von 18 Monaten, den Gemeinden 30 Monate. Die für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nötigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen spätestens bis zum 27. November 2018 erlassen worden sein.

Stand: 20.11.2019

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