Kommentar § 20
Online IT Kollektivvertrag
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Für den Fall, dass bei der Auslegung des vorliegenden Kollektivvertrages unterschiedliche Anschauungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (bzw. Betriebsrat) bestehen und kein Konsens hergestellt werden kann, wurde seitens der Vertragspartner die Möglichkeit vorgesehen, einen paritätisch - d.h. mit Vertretern des Fachverbandes und der GPA-djp - besetzten Ausschuss zwecks Schlichtung der Streitigkeiten anzurufen. Dies hat den Vorteil, nicht gleich das im BM für Arbeit und Wirtschaft hierfür eingerichtete Bundeseinigungsamt anrufen zu müssen. Kommt es zu keiner Einigkeit im Ausschuss, besteht immer noch die Möglichkeit, das Bundeseinigungsamt bzw. die gesetzliche Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG beim Arbeits- und Sozialgericht mit der Angelegenheit zu befassen.
Der Schlichtungsausschuss gilt nicht für Streitigkeiten einzelner Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, sondern der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten.
Stand: 01.06.2016