Kommentar § 19
Online IT Kollektivvertrag
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Gemäß § 47 Abs. 1 BMVG kann für am 31.12.2002 bestehende Arbeitsverhältnisse ab 01.01.2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung des BMVG anstelle der Abfertigungsregelung des AngG festgelegt werden (Übertrittsvereinbarung im Sinne der Übertragung von Altabfertigungsansprüchen an eine betriebliche Mitarbeiterversorgungskasse).
Gemäß § 19 KV haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Recht binnen ein Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Ziff. 26 ArbVG festgelegt wurde.
Details zum Thema Abfertigung NEU.
Stand: 01.06.2016