Person ich Schutzkleidung trägt großen Metallbalken über Baugrund, im Hintergrund Kran im Sonnenuntergang
© bannafarsai | stock.adobe.com
Bau, Landesinnung

Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie

Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge

Lesedauer: 5 Minuten

Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen und Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer:innen und die Kollektivverträge der vergangenen Jahre.

Arbeiter − Kollektivvertrag und Lohntabelle

Der Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie beinhaltet zusätzlich zum Hauptteil folgende Anhänge:

  • Anhang I Beschäftigungsgruppeneinteilung und Lohntabelle
  • Anhang II Ergänzende Bestimmungen zur Lohntabelle
  • Anhang III Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit (Stundendefinition)
  • Anhang IV Zuschlag nach dem BUAG bei Arbeiten im Akkord
  • Anhang V Monatslohn
  • Anhang VI entfällt
  • Anhang VII Lehrbauhöfe – Entsendung und Ausbildung
  • Anhang VIII Gemeinsame Einrichtung – Pauschalabgeltung der Abfertigung
  • Anhang IX Schlechtwetterentschädigung für Auslandsbaustellen
  • Anhang X Vereinbarung Leiharbeit
  • Anhang XI Aufhebung des § 13 – Abfertigung
  • Anhang XII Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
  • Anhang XIII Sondererstattungen (Dienstvergütungen) – Übergangsbestimmung
  • Anhang XIV Option Jahresarbeitszeitmodell
  • Anhang XV Wiener U-Bahn-Bauten
  • Anhang XVI Tauernautobahnstellen
  • Anhang XVII Pyhrn-Autobahn
  • Anhang XVIII Arlberg-Schnellstraße
  • Anhang XIX Großwasserkraftwerksbauten
  • Anhang XX Feuerungstechnische Betriebe
  • Anhang XXI Spezialisten Wien
  • Anhang XXII Gipser und Fassader Wien
  • Anhang XXIII Zulagenpauschale
  • Anhang XXIV Absenkung FLAF-Beitrag

Arbeiter − Muster-Dokumente

Muster zum Zusatz-KV Zulagenpauschale:

Muster zu den Arbeitszeitmodellen des Kollektivvertrags:

Muster zum KV über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern:

Angestellte − Kollektivvertrag und Gehaltstabelle

Der Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie beinhaltet zusätzlich zum Hauptteil folgende Anhänge:

  • Anhang I Abänderung Schichtarbeit und Gehaltstabelle
  • Anhang II Zusatzhaftpflichtversicherung
  • Anhang III Betriebsentsendungen ins Ausland
  • Anhang IV Option Jahresarbeitszeitmodell
  • Anhang V Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
  • Anhang VI Wiener U-Bahn-Baustelle

Angestellte − Muster-Dokumente

Muster zum Zusatz-KV Jahresarbeitszeit:

Muster zum KV über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern:

Arbeitszeitkalender

Für die im Kollektivvertrag verankerten Arbeitszeitmodelle "kurze/lange Woche" sowie "lange/lange/kurze Woche" wird von den Bau-Sozialpartnern jährlich im Vorhinein eine Empfehlung für die Wocheneinteilung herausgegeben. 

Abgabenrecht

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat laut Beschluss des Präsidialausschusses vom 3.12.1984 die beitragsrechtliche Behandlung von SEG-Zulagen gemäß
§ 49 Abs. 4 ASVG festgelegt.

Schulungsunterlage zum Taggeld (Schulungsunterlage für die Betriebsprüfer)

FAQs zum Kollektivvertragsrecht

Dieses Gutachten ist eine Bewertung aus berufskundlicher Sicht, wie viele Praxiszeiten ein Baggerführer aufweisen muss, um nicht als Hilfsarbeiter, sondern als angelernter Arbeiter eingestuft zu werden.

Arbeiter

Der Kollektivvertrag (KollV) Bauindustrie/Baugewerbe unterscheidet zwischen Pflicht­praktikanten und Ferialarbeitnehmern:

  • Pflichtpraktikanten (Lohngruppe VIIa) sind Personen, die das Praktikum für ihre schulische Ausbildung benötigen.
  • Ferialarbeitnehmer (Lohngruppe VIIb) sind Personen, die das Praktikum für ihre schulische Ausbildung nicht benötigen.

Streng genommen sind Pflichtpraktikanten keine Arbeitnehmer, weil bei ihnen der Ausbildungszweck überwiegt. Daher unterliegen diese an sich keinem KollV. Da in der Vergangenheit bei GPLA- bzw. GPLB-Prüfungen fehlende Aufzeichnungen zum Inhalt und zur Intensität der Ausbildung bemängelt wurden und im Falle des Nichtvorliegens solcher Unter­lagen eine Einstufung als Hilfsarbeiter (Lohngruppe IV) die Folge wäre, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit eine Auffangbestimmung in Form der Lohngruppe VIIa in den KollV aufgenommen.

Wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt und damit der KollV anzuwenden ist, haben die betroffenen Personen Anspruch auf das Taggeld, sofern die sonstigen Anspruchsvoraus­setzungen des § 9 KollV erfüllt sind. Wird bei einem echten Arbeitsverhältnis die Mindest­beschäftigungszeit von einem Monat erreicht, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf das anteilige Weihnachtsgeld (§ 12 KollV).

Die ÖGK vertritt die Ansicht, dass sowohl Pflichtpraktikanten, die ein Entgelt erhalten, als auch Ferialarbeitnehmer als Dienstnehmer zu melden sind. Diese Ansicht ist zwar in der Fachliteratur umstritten, doch gibt es bis dato keine gerichtliche Entscheidung, die das Gegenteil besagen würde.

Pflichtpraktikanten sind nach § 1 Abs. 2 lit. d BUAG vom Anwendungsbereich des BUAG ausgenommen und müssen daher bei der BUAK nicht gemeldet werden. Demgegenüber unterliegen Ferialarbeitnehmer dem BUAG und sind daher auch bei der BUAK zu melden.

Angestellte

Im Geltungsbereich des KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie wird zwischen den beiden Gruppen von Praktikanten nicht unterschieden (Beschäftigungsgruppe F). Nach diesem KollV haben Ferial­arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn die Voraus­setzungen des § 17 KollV Angestellte Baugewerbe / Bauindustrie erfüllt sind, sowie auf die aliquoten Sonderzahlungen (§ 12 KollV Angestellte Baugewerbe / Bau­industrie).

Angestellte Ferialarbeitnehmer sind bei der ÖGK zu melden, nicht aber bei der BUAK (§ 1 Abs. 1 lit. a BUAG)

  Arbeiter
  Pflichtpraktikanten Ferialarbeitnehmer
Taggeld 1 ja ja
Weihnachtsgeld1 ja2 ja2
Meldung bei ÖGK ja ja
Meldung bei BUAK nein ja
Angestellte
  Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer
Taggeld 1 ja
Weihnachtsgeld 1 ja
Meldung bei ÖGK ja
Meldung bei BUAK nein

1 wenn der KollV anzuwenden ist und die sonstigen Voraussetzungen gem. KollV erfüllt sind.

2 wenn die Mindestbeschäftigungszeit von einem Monat erreicht oder überschritten wird.

Im Kollektivvertrag für Arbeiter der Bauindustrie und der Baugewerbe wird die Parallelverschiebungsklausel wie folgt definiert:

Die je nach dem Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Im Anhang zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie wird die Parallelverschiebungsklausel wie folgt definiert:

Bei jenen Angestellten, die höhere als die im Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie festgelegten Gehälter beziehen, ist deren bisheriges Gehalt um den Differenzbetrag zu erhöhen, der sich aus dem bisherigen kollektivvertraglichen Gehalt 1.5.20XX und den entsprechenden Sätzen des Kollektivvertrages vom 1.5.20XX ergibt.

Eine umfassende Darstellung der Dienstreisevergütungen gemäß § 9 KV Bauindustrie und Baugewerbe finden Sie in den Erläuterungen der Kollektivvertragsparteien zum Taggeld neu anlässlich dessen Einführung per 1.5.2004.

Siehe dazu die Entscheidung des OGH vom 17.3.2004 zu 9 ObA 109/03z (Wegzeiten sind keine Arbeitszeit).


Stand: 06.11.2024