Bau, Landesinnung

Wegzeiten sind keine Arbeitszeit

KV Bauindustrie/Baugewerbe

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Inhaltsverzeichnis

    „Wegezeit“ ist jene Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung (oder der sonstigen Stätte, an der er gerade Freizeit verbringt) zur Arbeitsstätte und zurück benötigt. Sie zählt nicht zur Arbeitszeit. Ob und inwieweit solche Zeiten ausnahmsweise zu vergüten sind, hängt von einzel- oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen ab. […] Davon zu unterscheiden sind die – zur (zu entlohnenden) Arbeitszeit zählenden – „Reisezeiten“ (Dienstreisen). Dabei handelt es sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 20b Abs 1 AZG, der insofern keine Änderung zur schon vorher bestandenen Rechtsprechung gebracht hat).
    [...]
    Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist als Arbeitsstelle des Klägers die jeweilige Baustelle anzusehen, sodass § 9 IV. Z 1 lit b [ab 1.5.2004 § 9 III. Z 1 lit b, Anm.] des KV nur dann zum Tragen gekommen wäre, wenn der Kläger vom Arbeitgeber von der jeweiligen Baustelle zu kurzfristigen Arbeiten an einen anderen Ort bzw. an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet worden wäre. Das war aber hier nicht der Fall, weil die vom Kläger angesprochenen Fahrtzeiten sämtlich während der Tätigkeit auf der damals seine Arbeitsstelle bildenden Baustelle aufgewendet wurden und keine vorübergehende Abordnung zu einer anderen Baustelle betroffen haben.

    Urteil des OGH vom 17.3.2004 zu 9 ObA 109/03z


    Ausnahme:

    Der OGH hat in einem Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände Wegzeiten als Arbeitszeiten gewertet, gleichzeitig aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Grundregel – nämlich Wegzeiten sind keine Arbeitszeit – nach wie vor gilt (9 ObA 8/18v vom 24.7.2018).

    Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben der Geschäftsstelle Bau.



    Stand: 11.09.2018

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