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Antidumpingverfahren: Zitrusfrüchte (zubereitet oder haltbar gemacht)

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 4 Minuten

Produkt

zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Land

China

KN-Code

2008 30 55, 2008 30 75, ex 2008 30 90

Kläger

Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie - FNACV 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 246/08 vom 20. Oktober 2007

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 642/2008 vom 4. Juli 2008

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1355/2008 vom 18. Dezember 2008

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 1313/2014 vom 10. Dezember 2014

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 12. 12. 2019:
Bekanntmachung 2019/C 104/06 vom 19. März 2019

Änderung Antidumpingzollsätze für zwei chinesische Hersteller:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1860 vom 6. November 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2019/C 414/08 vom 10.12.2019

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 vom 21. Oktober 2020


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 12.12.2019

Die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte der Tarifnummer ex 2008 mit Ursprung in China unterliegen seit vielen Jahren einem endgültigen Antidumpingzoll. 

Mit Bekanntmachung 2019/C 104/06 (Amtsblatt C104/10 vom 19.3.2019) gibt die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zum 12.12.2019 bekannt, sollte keine Auslaufüberprüfung erfolgen. 

Um eine Überprüfung mit dem Ziel einer Verlängerung/Beibehaltung der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) können betroffene Unternehmen mit schriftlichem Antrag ersuchen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die anderen betroffene Unternehmen Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

Der schriftlichen Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Außerkrafttreten am 12.12.2019 vorliegen, um berücksichtigt werden zu können.


Europäische Kommission ändert Antidumpingzollsätze für zwei chinesische Hersteller

Die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte der Tarifnummer ex 2008 mit Ursprung in China unterliegen seit vielen Jahren endgültigen Antidumpingmaßnahmen.

Im August 2018 teilte der chinesische Hersteller Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd. der Europäischen Kommission mit, dass er seinen Firmennamen in Zhejiang Juzhou Foods. Co. Ltd. geändert hat. Die Kommission hat die Angaben überprüft und festgestellt, dass die Umfirmierung die Feststellung der Durchführungsverordnung (EU) 1313/2014 (Verlängerung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen) in keiner Weise berührt.

Das Unternehmen teilte weiters mit, dass es nicht mehr mit Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd verbunden sei. Für beide Unternehmen galt ein Antidumpingzoll in Höhe von 490,7 EUR/Tonne. 

Um die effektive Vereinnahmung der geltenden Antidumpingzölle sicherzustellen, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1860 (Amtsblatt L 286 vom 7.11.2019) unter Berücksichtigung der individuellen Dumpingspannen die Antidumpingzollsätze für Zhejiang Juzhou Foods Co Ltd mit 499,9 EUR/Tonne und für Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd. mit 489,7 EUR/Tonne bekannt. 


Europäische Kommission leitet Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein

Die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte der Tarifnummer ex 2008 mit Ursprung in China unterliegen seit vielen Jahren einem endgültigen Antidumpingzoll. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen zum 12.12.2019, ging von der „Federación Nacional des Asociacons de Transformados Vegetales y Alimentos Procesados – FENAVAL“ ein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission ein.

Der Antragsteller legte Informationen vor, dass chinesische Hersteller Zitrusfrüchte weiterhin zu Dumpingpreisen einführen würden und sofern die Maßnahmen auslaufen, erneute umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus China in die EU gelangen und so den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 414/08 vom 10. Dezember 2019 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen, die an der Untersuchung mitarbeiten möchten, werden gebeten, Informationen und sachdienliche Nachweise binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission zu übermitteln.

Kontaktdaten der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung wird seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Während der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission gibt Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) der Tarifnummer ex 2008 mit Ursprung in China unterliegen seit vielen Jahren einem endgültigen Antidumpingzoll. Anfang Dezember 2019 wurde auf Antrag der „Federación Nacional des Asociacons de Transformados Vegetales y Alimentos Procesados – FENAVAL“ eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet. Der Antrag wurde damit begründet, dass sofern die Maßnahmen auslaufen, erneute umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus China in die EU gelangen und so den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung, dass China einerseits über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügt und dass andererseits der Unionsmarkt, der weltweit der drittgrößte ist, nach wie vor attraktiv für chinesische Hersteller ist. Die Unionsindustrie konnte sich aufgrund der bestehenden Maßnahmen erholen und wieder Gewinne erzielen. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würde es aufgrund der gedumpten Einfuhren rasch zu einer Verschlechterung ihrer finanziellen Lage kommen.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 (Amtsblatt L 351 vom 22.10.2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe bekannt. Der Antidumpingzoll beträgt 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht, für kooperierende Hersteller (Anhang der erwähnten Verordnung) 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht. Für einige Unternehmen gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle.

Die Verordnung tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft und gilt für fünf Jahre.

Stand: 22.10.2020

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