Andere konfektionierte Spinnstoffware
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 % Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt.
An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.
Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht.
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98 .
Eine Einreihung der Ware in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404 im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt.
Eine Einreihung der Ware in die Position 6302 als Bettwäsche ist ausgeschlossen, da die Ware nicht die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bettwäsche der Position 6302 aufweist, die Waren wie Betttücher, Kopfkissenbezüge, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge umfasst. Diese Waren dienen dazu, beispielsweise über ein Kopfkissen oder ein Deckbett gezogen zu werden, und sind jederzeit ohne Weiteres zu entfernen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6302 , Absatz 1 Nummer 1).
Die Ware hat nicht die gleiche Funktion oder Verwendung wie Bettwäsche der Position 6302; es handelt sich um eine Ware anderer Art, da sie befüllt und nach dem Befüllen dauerhaft verschlossen werden muss. Das dicht gewebte Gewebe und die Tatsache, dass die Ware dauerhaft verschlossen wird, sorgen dafür, dass das Füllmaterial nicht entweichen kann. Das Füllmaterial kann nach dem Verschließen der Ware nicht ohne Weiteres entfernt werden. Im Unterschied zu einem Kopfkissenbezug wird die Ware Teil des Kissens. Zudem befindet sich die Ware nicht in direktem Kontakt mit dem Benutzer, da sie vor der Verwendung mit einem Kopfkissenbezug (d. h. der Bettwäsche) bezogen wird.
Da die Ware nicht in eine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung als die Position 6307 eingereiht werden kann, ist sie daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen (Durchführungsverordnung EU 2024/966, Amtsblatt Reihe L vom 21.3.2024.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,3 %.