Antidumping- und Antisubventionsverfahen: Solarglas
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 7 Minuten
Produkt
aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 15150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 15150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3)
Land
China
KN-Code
ex 7007 19 80
Verwendung
Abdeckung für Dünnschicht-Fotovoltaikmodule und photothermische Flachsonnenkollektoren
Kläger
EU ProSun Glass
Verfahren
Chronologie Antidumpingverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2013/C 58/06 vom 28. Februar 2013
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1205/2013 vom 26. November 2013
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 470/2014 vom 14. Mai 2014
Änderung Antidumpingzollsätze nach Absorptionsuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394 vom 13. August 2015
Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 15. Mai 2019:
Bekanntmachung 2018/C 345/07 vom 27. September 2018
Einleitung Auslaufüberprüfung Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2019/C 165/06 vom 14. Mai 2019
Velängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 vom 22. Juli 2020
Änderung Warendefinition:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1033 vom 25. Mai 2023
Bevorstehendes Außerkrafttreten (24. Juli 2025):
Bekanntmachung C/2024/6327 vom 24. Oktober 2024
Ankündigung des bevorstehendes Außerkrafttretens der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zum 15. Mai 2019
Seit 2014 bestehen endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von Solarglas der Zolltarifnummer ex 7007 19 80 mit Ursprung in China. Im Jahr 2015 wurden die Maßnahmen nach einer Absorptionsuntersuchung angehoben.
Die Geltungsdauer der Antidumping- und Antisubventionszölle ist auf 5 Jahre befristet.
Mit Bekanntmachungen C 345/9 und C 345/10 gibt die Europäische Kommission daher das fristgemäße Auslaufen dieser beiden Maßnahmen zum 15. Mai 2019 bekannt, sofern nicht bis spätestens bis 15. Februar 2019 ein begründeter Antrag der europäischen erzeugenden Industrie auf Weitergeltung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingeht.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen
Seit 2014 bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen gegen Einfuhren von Solarglas, KN-Code ex 7007 19 80, mit Ursprung in China. Im Jahr 2015 wurden diese Maßnahmen nach einer Absorptionsuntersuchung angehoben.
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, brachte EU ProSun Glass Mitte Februar 2019 Anträge für die Einleitung von Auslaufüberprüfungen sowohl der Antidumping- als auch der Antisubventionsmaßnahmen bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antragsteller führte an, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Unionsindustrie in erster Linie auf die geltenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen zurückzuführen sei. Er befürchtet bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einen erneuten Anstieg an gedumpten und subventionierten Einfuhren, zumal China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfüge und der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen Märkten nicht an Attraktivität verloren habe.
Die Europäische Kommission gibt mit Bekanntmachung 2019/C 165/06 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen und mit Bekanntmachung 2019/C 165/07 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Beide Bekanntmachungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Kommission am 14. Mai 2019 veröffentlicht.
Unternehmer können binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen und innerhalb von weiteren 7 Tagen den ihnen übermittelten Fragebogen retournieren. Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses müssen ebenfalls binnen 37 Tagen übermittelt werden.
Alle Anträge sind zu richten an:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel, Direktion H
Büro CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
Die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ist seitens der Europäischen Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen abzuschließen; die Untersuchung der Antisubventionsmaßnahmen nach 15 Monaten.
Während der Dauer der beiden Untersuchungen bleiben die geltenden Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen weiter in Kraft.
Verlängerung der Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
Seit Mai 2014 bestehen für Einfuhren von Solarglas (KN-Codes ex 7007 19 80 - TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) mit Ursprung in China endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens wurden auf Antrag von EU ProSun Glass Auslaufüberprüfungen der bestehenden Maßnahmen eingeleitet.
Der Antragsteller machte geltend, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einer Schädigung des Wirtschaftszweig der Union führen würde. Die Einführung der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen sei sehr wirksam gewesen und die Unionsindustrie habe sich besonders im Hinblick auf die Rentabilität erholen können. Die Nichtverlängerung der Maßnahmen würde zu einer neuen Welle an chinesischen Importen führen, die die Situation der Unionsindustrie wieder verschlechtern würde, zumal China über beträchtliche Kapazitätsreserven verfüge und chinesische Hersteller nach wie vor von diversen Subventionen profitieren würden.
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung die Angaben des Antragstellers in Hinblick auf die Kapazitätsreserven chinesischer Hersteller und der Tatsache, dass die Unionsindustrie der einzige nennenswerte Markt für Solarglas sei, der bei Auslaufen der Maßnahmen mit chinesischen Einfuhren von Solarglas überschwemmt würde.
Die Kommission war ferner der Ansicht, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Lebensfähigkeit der Solarglasindustrie der Union bedroht wäre und die Verwender (vorwiegend Hersteller von Fotovoltaikmodulen) von Einfuhren aus China abhängig würden. Dass nach Ankündigung der Saint-Gobain Glassolutions Isolierglas-Center GmbH, einem von nur zwei namhaften Unionsherstellern von Solarglas, nur ein Unionshersteller mit umfassenden Produktionsmengen in der EU verbleibt, wurde von der Kommission bei der Begründung der Antisubventions- und Antidumping-Maßnahmen nicht berücksichtigt.
Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen sowie mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 die Beibehaltung der Antisubventionsmaßnahmen (beide Verordnungen veröffentlicht im Amtsblatt L 238 vom 23. Juli 2020) für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt. Die Antidumpingzölle betragen 67,1%, die Antisubventionszölle 17,1%, für kooperierenden Hersteller der Antisubventionsuntersuchung 12,4%. Die Gewährung von unternehmensspezifisch niedrigeren Antidumping- bzw. Antisubventionszölle setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung voraus.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Warendefinition für endgültige Antidumpingzölle und endgültige Ausgleichszölle bekannt
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 verlängerte die Europäische Kommission nach einer Auslaufüberprüfung die endgültigen Antidumpingmaßnahmen sowie mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 die endgültigen Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007 19 80 12, 7007 19 80 18, 7007 19 80 80 und 7007 19 80 85) eingereiht wird, für weitere fünf Jahre.
Bei der Auslegung der Warendefinition waren aber die Behörden der Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Maßnahmen erstrecken sich aber ungeachtet der Verwendung auf alles Glas mit den genannten materiellen und technischen Eigenschaften, unabhängig von seiner Verwendung. Deshalb schafft die Europäische Kommission zusätzlich Klarheit, indem sie mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/1033 (Amtsblatt L 139 vom 26. Mai 2023) die Warendefinition ändert und folgenden Satz ergänzt: "Von Ausgleichszoll betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird."
Damit enthält nun Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 bzw. Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 folgende Fassung: "Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll/ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007 19 80 12, 7007 19 80 18, 7007 19 80 80 und 7007 19 80 85) eingereiht wird. Von Antidumpingzoll betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.“
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit 24. Juli 2025 bekannt
Für Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007 19 80 12, 7007 19 80 18, 7007 19 80 80 und 7007 19 80 85) eingereiht wird, bestehen endgültige Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen.
Mit den Bekanntmachungen C/2024/6327 und C/2024/6328 (Amtsblatt C vom 24. Oktober 2024) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit 24. Juli 2025 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung bzw. das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
Chronologie Antisubventionsverfahren
Einleitung:
Bekanntmachung 2013/C 122/17 vom 27. April 2013
Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 471/2014 vom 14. Mai 2014
Bevorstehendes Außerkrafttreten Antisubventionsmaßnahmen zum 15. Mai 2019:
Bekanntmachung 2018/C 345/08 vom 27. September 2018
Einleitung Auslaufüberprüfung Antisubventionsmaßnahmen:
Bekanntmachung 2019/C 165/07 vom 14. Mai 2019
Verlängerung Antisubventionsmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081vom 22. Juli 2020
Änderung Warendefinition:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1033 vom 25. Mai 2023
Bevorstehendes Außerkrafttreten (24. Juli 2025):
Bekanntmachung C/2024/6328 vom 24. Oktober 2024
Stand: 24.10.2024