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Kettenplatten aus Stahl

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

bestimmte Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426 , 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden

Land

China

KN-Code

ex 8431 49 20 , ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80

Kläger

Duferco Travi e Profilati S.p.A.


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/5264 vom 23. August 2024

Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 vom 25. Oktober 2024


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt 

Im Juli 2024 erhielt die Europäische Kommission von Duferco Travi e Profilati S.p.A. einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden. Die betroffene Ware, mit Ursprung China, wird derzeit unter den KN-Codes ex 8431 49 20, ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 49 20 10, 8431 39 00 20 und 8431 49 80 10) eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/5264 (Amtsblatt C vom 23. August 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl, mit Ursprung China, mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an

Im August 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung China ein.

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, die derzeit unter den KN-Codes ex 8431 49 20, ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 49 20 10, 8431 39 00 20 und 8431 49 80 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen. 

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 

Stand: 25.10.2024

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