
Antidumpingverfahren: Kettenplatten aus Stahl
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 5 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Produkt
bestimmte Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426 , 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden
Land
China
KN-Code
ex 8431 49 20 , ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80
Kläger
Duferco Travi e Profilati S.p.A.
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/5264 vom 23. August 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 vom 25. Oktober 2024
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 vom 22. April 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im Juli 2024 erhielt die Europäische Kommission von Duferco Travi e Profilati S.p.A. einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden. Die betroffene Ware, mit Ursprung China, wird derzeit unter den KN-Codes ex 8431 49 20, ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 49 20 10, 8431 39 00 20 und 8431 49 80 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/5264 (Amtsblatt C vom 23. August 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl, mit Ursprung China, mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD716-STS-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD716-STS-INJURY@ec.europa.eu
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im August 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 (Amtsblatt L vom 25. Oktober 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, die derzeit unter den KN-Codes ex 8431 49 20, ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 49 20 10, 8431 39 00 20 und 8431 49 80 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im August 2024 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung für Einfuhren bestimmter Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden und ihren Ursprung in China haben. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 (Amtsblatt L vom 07. April 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, eingeführt.
Die vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex 8431 39 00, ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19) eingereiht.
Der vorläufige Antidumpingzollsatz beträgt 62,5 %.
Für die zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl wird der genannte Antidumpingzoll (62,5 %) auf den folgenden Anteil des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, der eingeführten zusammengesetzten Waren angewandt:
- 55 % für Laufkettenbaugruppen;
- 50 % für vollständige Laufkettenbaugruppen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln. Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Stand: 22.04.2025