Antidumpingverfahren: Nahtlosrohre aus Eisen oder Stahl
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 8 Minuten
Produkt
Nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet
Land
Russland, Ukraine
KN-Code
ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 (TARIC-Codes 7304 11 00 10, 7304 19 10 20, 7304 19 30 20, 7304 22 00 20, 7304 23 00 20, 7304 24 00 20, 7304 29 10 20, 7304 29 30 20, 7304 31 80 30, 7304 39 50 30, 7304 39 82 30, 7304 39 83 20, 7304 51 89 30, 7304 59 82 30 und 7304 59 83 20)
Verwendung
Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Gasrohre, als Kesselrohre und als sogenannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen
Kläger
Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association, ESTA)
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2005/C 77/02 vom 31. März 2005
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 954/2006 vom 27. Juni 2006
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 vom 1. Oktober 2018
Senkung Antidumpingzoll für russischen Hersteller Interpipe:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1295 vom 1. August 2019
Bevorstehendes Außerkrafttreten:
Bekanntmachung 2023/C 12/06 vom 13. Jänner 2023
Außerkrafttreten Ukraine und Einleitung Auslaufüberprüfung Russland:
- Bekanntmachung C/2023/5 vom 2. Oktober 2023
- Bekanntmachung C/2023/93 vom 2. Oktober 2023
Einführung endgültiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3193 vom 20. Dezember 2024
Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in Russland und der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Auf Antrag von ESTA wurde eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen (mit dem Ziel der Weitergeltung dieser) eingeleitet. Der Antrag wurde damit begründet, dass im Falle der Ukraine mit einem Anhalten bzw. im Falle Russlands mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einer damit verbundenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Angesichts der anhaltenden Dumpingpraktiken beider Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowie der beträchtlichen verfügbaren Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre, dass gedumpte Einfuhren aus der Ukraine und Russland weiter steigen bzw. erneut in signifikantem Maß auftreten würden.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 (Amtsblatt L 246 vom 2.10.2018) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre bekannt. Der generelle Antidumpingzollsatz für Russland bleibt mit 35,8% und für die Ukraine mit 25,7% unverändert. Die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für einige russische Unternehmen werden geringfügig angehoben, jene für einige ukrainische Hersteller etwas abgesenkt.
Die Verordnung tritt mit 3.10.2018 in Kraft.
Senkung Antidumpingzoll für russischen Hersteller Interpipe
Für Nahtlosrohre aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung unter anderem in der Ukraine bestehen seit 2006 endgültige Antidumpingmaßnahmen in der Höhe von 25,1%. In Umsetzung eines EuGH-Erkenntnisses wurde der Antidumpingzoll für das ukrainische Unternehmen „Interpipe Group“ im Februar 2012 auf 17,7% reduziert. Nach einer Auslaufüberprüfung wurden die Antidumpingzölle im Juli 2012 verlängert. Im September 2012 wurde der Antidumpingzoll für die „Interpipe Group“ nach einer Interimsüberprüfung erneut auf 13,8% gesenkt.
Anfang Mai 2018 wurde auf Antrag der Interpipe-Group neuerlich eine Interimsüberprüfung betreffend den Dumpingtatbestand ihres Unternehmens (mit dem Ziel der neuerlichen Senkung des Antidumpingzollsatzes) eingeleitet. Der Antrag wurde damit begründet, dass sich die Umstände in Bezug auf das Dumping seit der letzten Untersuchung (04/2010 – 03/2011) aufgrund einer Änderung der Produktionsstruktur und einer erheblichen Optimierung des Herstellungsverfahrens und der –kosten signifikant geändert hätten.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Angaben von Interpipe bestätigt und die für das Unternehmen bestehenden Maßnahmen neu bewertet, indem für die beiden der Interpipe-Gruppe angehörenden ausführenden Hersteller eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet wurde (Interpipe führt die betroffene Ware über zwei unterschiedliche Vertriebskanäle in die EU aus – zum einen über einen verbundenen Händler in der Schweiz (IPE), zum anderen über eine verbundene Einfuhrgesellschaft in der EU (IPCT)). Als Folge dieser Neuberechnung der Dumpingspanne gibt die Kommission nun mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1295 (Amtsblatt L 204 vom 2. August 2019) die Senkung des Antidumpingzollsatzes für die Interpipe Group (TARIC-Zusatzcode A743) auf 8,1% ab dem 3. August 2019 bekannt.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Oktober 2023 bekannt
Für Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in Russland und der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die 2018 um weitere fünf Jahre verlängert wurden.
Konkret handelt es sich bei der Ware um nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (TARIC-Codes 7304 11 00 10, 7304 19 10 20, 7304 19 30 20, 7304 22 00 20, 7304 23 00 20, 7304 24 00 20, 7304 29 10 20, 7304 29 30 20, 7304 31 80 30, 7304 39 58 30, 7304 39 92 30, 7304 39 93 20, 7304 51 89 30, 7304 59 92 30 und 7304 59 93 20) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine.
Mit Bekanntmachung 2023/C 12/06 (Amtsblatt C 12 vom 13. Jänner 2023) gibt nun die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 3. Oktober 2023 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren. Dieser Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus der Ukraine und die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren aus Russland bekannt
Für Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl aus der Ukraine und Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Im Januar 2023 informierte die Europäische Kommission über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus der Ukraine und Russland zum 3. Oktober 2023 (Bekanntmachung 2023/C 12/06, Amtsblatt C 12 vom 13. Januar 2023).
Da seit dieser Bekanntmachung kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung für Einfuhren aus der Ukraine einging, teilt die Europäische Kommission Bekanntmachung C/2023/5 (Amtsblatt C vom 2. Oktober 2023) mit, dass die Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren aus der Ukraine mit 3. Oktober 2023 außer Kraft treten.
Für Einfuhren aus Russland erhielt die Europäische Kommission am 30. Juni 2023 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufuntersuchung vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association).
Der Antragsteller gab an, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Da derzeit, aufgrund der EU-Sanktionen, keine nennenswerten Mengen aus Russland eingeführt werden, stützt sich die Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings aus Russland auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu überprüfenden Ware bei der Ausfuhr in Drittländer. Der Antragsteller führt dazu an, dass Russland im Falle eines Außerkrafttretens der Sanktionen wahrscheinlich erneut Dumping betreiben würde.
Die Europäische Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung C/2023/93 (Amtsblatt C vom 2. Oktober 2023) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren aus Russland bekannt.
Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse: TRADE-R801-SPT-DUMPING@ec.europa.eu
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls bekannt
Angesichts der Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Russland aufrechterhalten werden.
Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3193 (Amtsblatt L vom 20. Dezember 2024) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet und die derzeit unter denKN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 (TARIC-Codes 7304 11 00 10, 7304 19 10 20, 7304 19 30 20, 7304 22 00 20, 7304 23 00 20, 7304 24 00 20, 7304 29 10 20, 7304 29 30 20, 7304 31 80 30, 7304 39 50 30, 7304 39 82 30, 7304 39 83 20, 7304 51 89 30, 7304 59 82 30 und 7304 59 83 20) eingereiht werden und ihren Ursprung in Russland haben, ein.
Für die beschriebene hergestellte Ware gelten folgende Antidumpingzölle:
- Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works: 24,1 %
- OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works: 28,7 %
- Alle übrigen Unternehmen aus Russland: 35,8 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Stand: 20.12.2024